Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_14/2015  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 13. Oktober 2015  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber R. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Bundesamt für Sozialversicherungen, Effingerstrasse 20, 3003 Bern 3, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
 A.________, 
vertreten durch B.________ und 
Rechtsanwältin Bettina Blättler, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Ausgleichskasse Schwyz, 
Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 20. November 2014. 
 
 
Nach Einsicht  
in das Schreiben vom 8. Oktober 2015, worin das Bundesamt für Sozialversicherungen die Beschwerde vom 8. Januar 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 20. November 2014 zurückzieht, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
verfügt die Einzelrichterin:  
 
1.   
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Diese Verfügung wird den Parteien, der Ausgleichskasse Schwyz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 13. Oktober 2015 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer