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[AZA 0] 
I 453/00 Gb 
 
III. Kammer 
 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; 
Gerichtsschreiberin Hofer 
 
Urteil vom 13. November 2000 
 
in Sachen 
S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. 
Gojko Reljic, Quaderstrasse 18/2, Chur, 
 
gegen 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-Vaucher 18, Genf, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne 
 
Mit Verfügung vom 8. Mai 1998 sprach die IV-Stelle für Versicherte im Ausland dem 1958 geborenen S.________ bei einem Invaliditätsgrad von 50 % rückwirkend ab 1. Oktober 1993 eine bis 31. Januar 1994 befristete halbe ordentliche einfache Invalidenrente sowie eine Zusatzrente für die Ehefrau und vier Kinderrenten zu. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen mit Entscheid vom 19. Mai 2000 ab. Diesen Entscheid erhielt S.________ am 19. Juni 2000 zugestellt. 
Mit Eingabe vom 10. Juli 2000 (bei der Schweizerischen Ausgleichskasse am 19. Juli 2000 eingegangen) beantragt S.________ eine medizinische Begutachtung und Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Soweit der Beschwerdeführer rügt, er sei vorgängig der Verfügung nicht angehört worden, sei auf den Vorbescheid der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 3. Oktober 1997 verwiesen. Mit Bezug auf diesen formellen Einwand ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde daher abzuweisen. 
 
2.- a) Nach Art. 108 Abs. 2 OG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter anderm die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. Diese Bestimmung soll dem Gericht hinreichende Klarheit darüber verschaffen, worum es beim Rechtsstreit geht. Nach der Praxis genügt es, wenn dies der Verwaltungsgerichtsbeschwerde insgesamt entnommen werden kann. Insbesondere muss zumindest aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, was die Beschwerde führende Person verlangt und auf welche Tatsachen sie sich beruft. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, aber sie muss sachbezogen sein. Der blosse Hinweis auf frühere Rechtsschriften oder auf den angefochtenen Entscheid genügt nicht. Fehlt der Antrag oder die Begründung überhaupt und lassen sie sich auch nicht der Beschwerdeschrift entnehmen, so liegt keine rechtsgenügliche Beschwerde vor, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann (BGE 123 V 336 Erw. 1a mit Hinweisen). 
b) Die Eingabe vom 10. Juli 2000 enthält zwar einen Antrag. Indessen fehlt es in materieller Hinsicht an einer sachbezogenen Begründung, denn der Versicherte setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid in keiner Weise auseinander. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde genügt damit den gesetzlichen Anforderungen nicht, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann. 
 
3.- Da sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet bzw. offensichtlich unzulässig erweist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, 
soweit darauf einzutreten ist. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
 
 
zugestellt. 
Luzern, 13. November 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: