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«AZA 7» 
U 30/99 Vr 
 
III. Kammer 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiber Lauper 
 
 
Urteil vom 13. November 2000 
 
in Sachen 
T.________, 1958, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Marco Biaggi, Picassoplatz 8, Basel, 
 
gegen 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin, 
und 
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Basel 
 
 
A.- Der 1958 geborene T.________ arbeitete seit 1. Februar 1978 als Hilfsarbeiter bei der Firma S.________ und war damit obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfall versichert. Am 28. Februar 1978 rutschte er beim Holzstapeln aus und zog sich dabei eine Distorsion am linken Knie zu. Die SUVA, welche ihre Haftung anerkannte, kam für die Folgen dieses Berufsunfalles wie auch für die Rückfälle in den Jahren 1987 und 1993 auf und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Im Nachgang zu einem weiteren Rückfall vom Februar 1995 sprach die Anstalt vergleichsweise eine Integritätsentschädigung von 17,5 % zu, während sie die Gewährung einer Invalidenrente ablehnte (Verfügung vom 7. November 1996). Daran hielt sie im Einspracheentscheid vom 21. November 1997 fest. 
 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt ab (Entscheid vom 21. Dezember 1998). 
 
C.- T.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ihm, in Aufhebung des vorinstanzlich bestätigten Einspracheentscheides, eine Invalidenrente auf der Grundlage einer 10 %igen Erwerbsunfähigkeit zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zu Aktenergänzung und neuer Verfügung an die Anstalt zurückzuweisen. 
Die SUVA trägt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG hat der Versicherte Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn er infolge eines Unfalles invalid wird. Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage zu erzielen vermöchte (hypothetisches Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (hypothetisches Valideneinkommen; Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG). 
 
2.- Streitig und zu prüfen ist einzig das Valideneinkommen. 
 
a) Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer verfüge über keine Ausbildung als Bodenleger. Er habe lediglich in den Jahren 1979 und 1980, mithin erst nach dem Primärunfall, während rund eineinhalb Jahren als ungelernter Mitarbeiter auf diesem Beruf gearbeitet. Ansonsten sei sein beruflicher Werdegang von ausgesprochen häufigen Stellen- und Berufswechseln geprägt gewesen. Zwischen 1973 und 1996 habe er insgesamt 13 Stellen inne gehabt, so unter anderem im internen Postdienst, als Lebensmittelverkäufer und als Hilfsarbeiter. Bei diesen Gegebenheiten könne nicht mit rechtsgenüglicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er - wie von ihm behauptet - heute ohne Unfall den Beruf eines Bodenlegers ausüben würde. Die Anstalt habe daher für die Berechnung des Valideneinkommens in grundsätzlicher wie masslicher Hinsicht zu Recht auf den Durchschnittslohn für Personen vom Qualifikationsniveau des Beschwerdeführers und nicht auf die überdurchschnittlichen Lohnansätze für einen Bodenleger abgestellt. 
 
b) Der ohne Invalidität erzielbare Verdienst ist unter Berücksichtigung der individuellen, persönlichen und beruflichen Verhältnisse des Versicherten zu bestimmen. Dabei sind nach ständiger Rechtsprechung theoretisch vorhandene berufliche Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten nur dann zu beachten, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären. Für die Annahme einer mutmasslichen beruflichen Weiterentwicklung wird daher der Nachweis konkreter Anhaltspunkte dafür verlangt, dass der Versicherte einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen auch tatsächlich realisiert hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Es müssen konkrete Hinweise für das behauptete berufliche Fortkommen bestehen, so z.B. wenn der Arbeitgeber dies konkret in Aussicht gestellt oder gar zugesichert hat. Sodann genügen blosse Absichtserklärungen des Versicherten nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte kundgetan worden sein (BGE 96 V 29; AHI 1998 S. 171 Erw. 5a; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b). 
Diese Voraussetzungen sind hier nach den zutreffenden Ausführungen des kantonalen Gerichts (fehlende berufliche Konstanz, keine aktenmässigen Hinweise für eine Validenkarriere) nicht erfüllt. Was hiegegen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, vermag nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen. Insbesondere kann der Versicherte aus den Auskünften der heutigen Arbeitgeberin vom 3. September 1996 und 24. Juni 1998, wonach der Beschwerdeführer wegen der unfallbedingten Abnützungserscheinungen "leider nicht bei Parkett-, Boden- und Teppichverlegarbeiten" eingesetzt werden könne, nichts zu seinen Gunsten ableiten, da die verlangten Hinweise auf das behauptete berufliche Fortkommen bereits im Zeitpunkt des (Primär-)Unfalls vorliegen müssen. Entsprechend erübrigen sich auch Aktenergänzungen, da hievon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs- 
gericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für 
Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 13. November 2000 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
 
 
 
Der Gerichtsschreiber: