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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.112/2006 /blb 
 
Urteil vom 13. November 2006 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Marazzi, 
Gerichtsschreiber Gysel. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Oswald Rohner, 
 
gegen 
 
Präsident des Kantonsgerichts Schwyz (2. Rekurskammer) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, Kollegiumstrasse 29, Postfach 2265, 6431 Schwyz. 
 
Gegenstand 
Arrest (Gegenstandsloserklärung einer Beschwerde), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. Juni 2006. 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 In der Strafuntersuchung gegen X.________ wegen Betrugs und Urkundenfälschung zum Nachteil von Y.________ sperrte das Verhöramt verschiedene Bankkonti und Bankdepots von X.________, auf die Vermögenswerte des Geschädigten im Werte von rund drei Millionen Franken geflossen waren. Aus den gesperrten Vermögenswerten wurde für den Unterhalt von X.________ ein Betrag freigegeben, den das Kantonsgericht Schwyz durch Beschluss vom 16. März 2000 auf monatlich Fr. 3'500.-- festsetzte. 
1.2 Auf Begehren von Y.________ wurden die Vermögenswerte von X.________ auch mit Arrest belegt. Im betreffenden Betreibungsverfahren wurde mit Wirkung ab 2. Dezember 1999 X.________ zunächst ein Betrag von Fr. 1'435.40 zur freien Verfügung belassen. Eine auf Gesuch von X.________ angeordnete Erhöhung auf Fr. 2'812.-- nahm das Betreibungsamt B.________ wieder zurück. Am 5. Januar 2004 verfügte das Betreibungsamt, dass der Freibetrag rückwirkend auf den 1. September 2003 auf Fr. 1'537.50 festgesetzt werde. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass die Verfügung gelte, soweit ihr nicht eine strafrechtliche Beschlagnahme entgegenstehe. 
Sowohl die Erben des im März 2001 verstorbenen Y.________ als auch X.________ führten Beschwerde an den Bezirksgerichtspräsidenten B.________ als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, der am 12. März 2004 die betreibungsamtliche Verfügung vom 5. Januar 2004 ersatzlos aufhob. 
Diesen Entscheid zog X.________ an das Kantonsgericht Schwyz (2. Rekurskammer) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde weiter mit dem Hauptantrag, die Verfügung des Betreibungsamtes vom 5. Januar 2004 aufzuheben und ihr monatlich den Betrag von Fr. 2'812.-- freizugeben. 
Am 21. Juni 2006 verfügte der Kantonsgerichtspräsident als Präsident der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde, die Beschwerde werde als durch Gegenstandslosigkeit erledigt abgeschrieben (Dispositiv-Ziffer 1). 
1.3 X.________ nahm diese Verfügung am 23. Juni 2006 in Empfang. Mit einer vom 3. Juli 2006 datierten und noch am gleichen Tag zur Post gebrachten Eingabe führt sie (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts und verlangt im Hauptstandpunkt, Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung aufzuheben und die Sache zur materiellen Entscheidung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde zurückzuweisen. Ausserdem ersucht sie darum, ihr für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person ihres Anwalts einen unentgeltlichen Rechtsvertreter beizugeben. 
In seinem Aktenüberweisungsschreiben vom 5. Juli 2006 beantragt der Kantonsgerichtspräsident, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten; allenfalls sei sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden. 
2. 
In der angefochtenen Verfügung weist der Kantonsgerichtspräsident darauf hin, dass das kantonale Strafgericht mit Urteil vom 6. November 2003 die Beschwerdeführerin des gewerbsmässigen Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig gesprochen und zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt habe. Gegen diesen Entscheid habe die Beschwerdeführerin Berufung erklärt. Sodann habe das Bezirksgericht B.________ mit Urteil vom 18. Oktober 2005 in Gutheissung der Klage der Erben von Y.________ die Beschwerdeführerin zur Zahlung von Fr. 3'799'004.90 nebst Zins verpflichtet und deren Rechtsvorschlag in der Arrestbetreibung im entsprechenden Umfang sowie für Arrestkosten von Fr. 1'933.-- und Zahlungsbefehlskosten von Fr. 410.-- beseitigt. Auch diesen Entscheid habe die Beschwerdeführerin mit Berufung weitergezogen. 
 
Am 30. Mai 2006 habe das Kantonsgericht alsdann über beide Berufungen entschieden. Das (zivilrechtliche) Urteil des Bezirksgerichts habe es vollumfänglich bestätigt. Ausser in zwei Anklagepunkten sei ebenfalls der Schuldspruch des Strafgerichts bestätigt worden. Das Kantonsgericht habe die Beschwerdeführerin zu 30 Monaten Zuchthaus verurteilt, und die Frage, ob die gesperrten Vermögenswerte direkt der Beschwerdeführerin auszuhändigen oder einzuziehen seien, sei unter Aufrechterhaltung der Beschlagnahme in ein separates Verfahren an das Strafgericht zurückgewiesen worden. Die Freigabe der der Beschwerdeführerin monatlich ausbezahlten Beträge habe das Kantonsgericht aufgehoben. 
Schliesslich verweist der Kantonsgerichtspräsident auf die Bestimmung von Art. 44 SchKG, auf Grund derer der Arrest höchstens subsidiär und nicht neben einem strafrechtlichen Beschlag wirksam sein könne, sowie auf die Tatsache, dass das Betreibungsamt die monatlichen Freibeträge denn auch vorbehältlich der strafrechtlichen Beschlagnahme verfügt habe. Angesichts dessen, dass im Strafverfahren die Freigabe monatlicher Beträge zum Unterhalt der Beschwerdeführerin ersatzlos aufgehoben worden sei und damit auch betreibungsrechtlich keine solchen Beträge freigegeben werden dürften, erweise sich das betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren als gegenstandslos, so dass es abgeschrieben werden könne. 
3. 
Die Beschwerdeführerin wirft dem Kantonsgericht bzw. dessen Präsidenten vor, bis zur Fällung des angefochtenen Entscheids über zwei Jahre zugewartet zu haben und damit in Rechtsverweigerung verfallen zu sein. Eine Rechtsverweigerung (in dem hier einzig in Betracht fallenden Sinne von Art. 19 Abs. 2 SchKG) liegt nur dann vor, wenn die angerufene kantonale Aufsichtsbehörde die eingereichte Beschwerde weder materiell erledigt noch formell entscheidet, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten oder sie gegenstandslos erklärt werde (dazu BGE 105 III 107 E. 5a S. 115 f. mit Hinweisen). Davon kann hier keine Rede sein. Sollte die Beschwerdeführerin eine Rechtsverzögerung geltend machen wollen, wäre nicht dargetan, dass die Verfahrensdauer angesichts der gegebenen Umstände nicht angemessen gewesen sei (dazu BGE 117 Ia 193 E. 1c S. 197; Franco Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, Zürich 2000, N. 141 zu Art. 17 SchKG). 
4. 
4.1 In der Sache bringt die Beschwerdeführerin vor, das Kantonsgericht habe in seinem am 31. Januar 2001 (als obere kantonale Aufsichtsbehörde) gefällten Entscheid unter Hinweis auf Art. 275 in Verbindung mit Art. 103 Abs. 2 SchKG noch die Ansicht vertreten, dass Erträgnisse arrestierter Vermögenswerte für den Unterhalt des Schuldners verwendet werden könnten. Indem die gleiche Instanz bzw. deren Präsident ihr Freigabebegehren rückwirkend als gegenstandslos erklärt habe, sei gegen die Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) sowie gegen die genannten betreibungsrechtlichen Bestimmungen verstossen worden. 
4.2 
4.2.1 Soweit die Verletzung von Verfassungsrecht bzw. der Europäischen Menschenrechtskonvention geltend gemacht wird, wäre staatsrechtliche Beschwerde zu erheben gewesen. Hier ist auf diese Rügen nicht einzutreten (Art. 43 Abs. 1 zweiter Satz in Verbindung mit Art. 81 OG; BGE 128 III 244 E. 5a S. 245; 124 III 205 E. 3a S. 206). 
4.2.2 Die Beschwerdeführerin übergeht im Übrigen die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegende Argumentation des Kantonsgerichtspräsidenten: Schon im Entscheid der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde vom 8. Mai 2000, der mit dem angesprochenen kantonsgerichtlichen Beschluss vom 31. Januar 2001 geschützt worden war, war der Beschwerdeführerin aus arrestierten Guthaben ein monatlicher Betrag (von Fr. 1'435.40) ausdrücklich unter dem Vorbehalt zugesprochen worden, dass die strafrechtliche Beschlagnahme dem nicht entgegenstehe. Unter Hinweis darauf, dass das Kantonsgericht in seinem Entscheid vom 30. Mai 2006 zum Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin die Freigabe von monatlichen Beträgen an diese aus den beschlagnahmten Vermögenswerten ersatzlos aufgehoben habe, hält der Kantonsgerichtspräsident dafür, dass solche Beträge auch nicht gestützt auf Betreibungsrecht freigegeben werden könnten. 
Inwiefern diese Auffassung bundesrechtswidrig sein soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar (vgl. Art. 79 Abs. 1 OG). Ihre Bemerkung, sie werde das kantonsgerichtliche Strafurteil vom 30. Mai 2006 insbesondere hinsichtlich der Aufhebung des Freigabebetrags mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechten, ist unbehelflich: Sollte als Folge einer allfälligen Gutheissung der angekündigten staatsrechtlichen Beschwerde der Beschwerdeführerin dereinst aus den (strafrechtlich) beschlagnahmten Vermögenswerten ein Betrag zur freien Verfügung zuzusprechen sein, würde dies an der vom Kantonsgerichtspräsidenten gestützt auf Art. 44 SchKG vertretenen Auffassung nichts ändern. 
4.3 In Anbetracht der dargelegten Umstände fragt es sich, inwiefern mit der Festsetzung eines der Beschwerdeführerin zur Bestreitung ihres Unterhalts aus den arrestierten Vermögenswerten zugestandenen Betrags überhaupt ein aktueller praktischer Verfahrenszweck erreicht wird (dazu BGE 99 III 58 E. 2 S. 60), stand doch einer effektiven Auszahlung aus Arrest- bzw. Betreibungsrecht von Anfang an die strafrechtliche Beschlagnahme entgegen (Art. 44 SchKG; BGE 115 III 1 E. 3a S. 3 mit Hinweisen). Zu bedenken ist insbesondere, dass die Höhe des Betrags nach den zur Zeit ihrer Festsetzung gegebenen Verhältnissen bemessen wird, der Zeitpunkt einer (allfälligen) tatsächlichen Auszahlung sich jedoch in keiner Weise bestimmen lässt. Dem Schuldner ist in einem Fall der vorliegenden Art zuzumuten, dass er nach einem Wegfall der strafrechtlichen Beschlagnahme sich an das Betreibungsamt wendet, um im Sinne von Art. 103 Abs. 2 SchKG die Festsetzung eines Freibetrags zu verlangen. 
5. 
Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, ist sie nach dem Gesagten abzuweisen. Aus der Sicht der grundsätzlichen Kostenfreiheit des Beschwerdeverfahrens (Art. 20a Abs. 1 erster Satz SchKG) ist das Gesuch der Beschwerdeführerin, ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, gegenstandslos. In Anbetracht des oben Dargelegten erschien die Beschwerde von vornherein als aussichtslos (vgl. Art. 152 Abs. 1 OG), so dass das Armenrechtsgesuch insoweit abzuweisen ist, als damit die Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangt wird. 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Soweit das Gesuch der Beschwerdeführerin, ihr für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, nicht gegenstandslos ist, wird es abgewiesen. 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, den Beschwerdegegnern (Erbengemeinschaft Y.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Weiss), dem Betreibungsamt B.________ und dem Präsidenten des Kantonsgerichts Schwyz (2. Rekurskammer) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 13. November 2006 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: