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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4D_48/2007 /len 
 
Urteil vom 13. November 2007 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss, 
Gerichtsschreiberin Sommer. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard Hediger, 
 
gegen 
 
X.________ AG, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Bühlmann, 
Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer. 
 
Gegenstand 
Werkvertrag, 
 
Subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, vom 13. Juli 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die X.________ AG (Beschwerdegegnerin) klagte beim Bezirksgericht Meilen gegen A.________ (Beschwerdeführer) mit dem Begehren, dieser sei zu verpflichten, ihr eine Werklohnforderung von Fr. 1'517.15 nebst Zins, Mahnspesen von Fr. 148.--, Zahlungsbefehlskosten von Fr. 70.--, die Gerichtsgebühr des Friedensrichteramtes Küsnacht von Fr. 250.-- sowie allfällige weitere Verfahrenskosten zu bezahlen. Ferner beantragte sie die Aufhebung des Rechtsvorschlages in der Betreibung Nr. 000 des Betreibungsamtes Küsnacht. Der Beschwerdeführer begehrte, die Klage abzuweisen und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gegen ihn erhobene Betreibung Nr. 000 löschen zu lassen. Zudem erhob er Widerklage auf Bezahlung von Fr. 3'000.-- Schadenersatz nebst Zins. Der Einzelrichter des Bezirksgerichts verurteilte den Beschwerdeführer am 23. Januar 2007, der Beschwerdegegnerin Fr. 1'517.15 nebst Zins zu 5 % seit 1. März 2005 und Fr. 70.-- Zahlungsbefehlskosten zu bezahlen. In diesem Umfang hob er den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 000 des Betreibungsamtes Küsnacht auf. Im Mehrumfang wies er die Klage ab. Das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers auf Löschung der Betreibung und die Widerklage wies er ebenfalls ab. 
Gegen das Urteil des Einzelrichters vom 23. Januar 2007 erhob der Beschwerdeführer kantonale Nichtigkeitsbeschwerde, die das Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, mit Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 13. Juli 2007 abwies, soweit es darauf eintrat. 
B. 
Der Beschwerdeführer beantragt mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde, "der Beschluss des Zürcher Obergerichts vom 13. Juli 2007 [...] sei aufzuheben und die Sache sei an das Obergericht Zürich zur neuen Beurteilung zurückzuweisen." 
Sowohl die Beschwerdegegnerin als auch das Obergericht liess sich zur Beschwerde nicht vernehmen. 
Mit Präsidialverfügung vom 15. Oktober 2007 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. 
 
Erwägungen: 
1. 
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 132 III 291 E. 1). 
1.1 Die Beschwerdeschrift hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Im Gegensatz zur staatsrechtlichen Beschwerde nach OG, die grundsätzlich rein kassatorischer Natur war (vgl. etwa BGE 129 I 129 E. 1.2.1 S. 131 f.), ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (gleich wie die ordentliche Beschwerde) ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 117 BGG in Verbindung mit Art. 107 Abs. 2 BGG). Daher darf sich der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen. Wie nach der Praxis zur Beschwerde in Zivilsachen und altrechtlichen Berufung muss der Beschwerdeführer demnach angeben, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Grundsätzlich ist ein materieller Antrag erforderlich; Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung oder blosse Aufhebungsanträge genügen nicht und machen die Beschwerde unzulässig. Ein blosser Rückweisungsantrag reicht ausnahmsweise aus, wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung in der Sache nicht selbst entscheiden könnte, weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen (vgl. BGE 133 III 489 E. 3.1 mit Hinweisen). 
1.2 Vorliegend verlangt der Beschwerdeführer lediglich, den Beschluss des Obergerichts vom 13. Juli 2007 aufzuheben und die Sache an das Obergericht zu neuer Beurteilung zurückzuweisen. Einen materiellen Antrag stellt er nicht. Dass das Bundesgericht im Falle der Gutheissung der Beschwerde nicht selbst in der Lage wäre, ein Urteil zu fällen, und die Streitsache an die Vorinstanz zurückweisen müsste, geht aus dem angefochtenen Beschluss nicht ohne weiteres hervor und wird auch in der Beschwerde in keiner Weise dargetan, wird doch nicht begründet, weshalb die Streitsache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. 
1.3 Demnach ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keinen rechtsgenüglichen Antrag gestellt hat und demzufolge auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht eingetreten werden kann. 
 
2. 
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da sich die Beschwerdegegnerin lediglich (kurz) zum Gesuch um aufschiebende Wirkung, nicht aber zur Beschwerde vernehmen liess, rechtfertigt es sich, auf die Zusprechung einer Parteientschädigung zu verzichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 13. November 2007 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Klett Sommer