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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_903/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 13. November 2013  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1.  Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,  
2. A.Y.________ und B.Y.________, vertreten durch Rechtsanwältin Martina Schwaninger Preiss, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einstellung einer Strafuntersuchung (Zechprellerei, Hausfriedensbruch, versuchter Einbruchdiebstahl), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 15. Juli 2013. 
 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau stellte am 25. Februar 2013 ein Strafverfahren gegen A.Y.________ und B.Y.________ wegen Zechprellerei, Hausfriedensbruchs, Ablagerung von Abfällen ausserhalb von Deponien und versuchten Einbruchdiebstahls ein. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 15. Juli 2013 ab, soweit darauf einzutreten war. 
 
 Der Beschwerdeführer beantragt am Bundesgericht, der Beschluss vom 15. Juli 2013 sei aufzuheben. Die Sache sei zur Wiederaufnahme der Strafverfolgung gegen die Beschwerdegegner 2 wegen Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, versuchten Einbruchdiebstahls, Zechprellerei, falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege an die Strafbehörden zurückzuweisen. 
 
2.  
 
 Der Privatkläger ist zur Beschwerde legitimiert, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Dies verlangt grundsätzlich von ihm, dass er bereits adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht hat. Auf dieses Erfordernis kann bei Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens verzichtet werden. Immerhin ist erforderlich, dass im Verfahren vor Bundesgericht dargelegt wird, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann (Urteil 6B_588/2013 vom 15. Juli 2013 E. 1.3 mit Hinweisen). Da sich der Beschwerdeführer zu dieser Frage nicht äussert, ist fraglich ob die Legitimationsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Frage kann indessen offen bleiben, weil die Beschwerde ohnehin unbegründet ist. 
 
3.  
 
 Das Bundesgericht kann sich im Beschwerdeverfahren nur mit dem befassen, was Gegenstand des angefochtenen Entscheids war (Art. 42 Abs. 2 BGG). Dies trifft für die neuen Vorwürfe der falschen Anschuldigung und der Irreführung der Rechtspflege nicht zu. Dasselbe gilt für verschiedene weitere Vorbringen zum allgemeinen Verhalten der Beschwerdegegner 2 (vgl. insbesondere Beschwerde S. 4/5 unter dem Titel "Begründung"). 
 
 In Anwendung von Art. 107 Abs. 1 BGG kann sich das Bundesgericht mit dem Vorwurf des Ablagerns von Abfällen ebenfalls nicht befassen. Insoweit stellt der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Wiederaufnahme. 
 
4.  
 
 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wird in der Beschwerde zwar behauptet (Beschwerde S. 4), aber nicht in einer Weise begründet, die den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügen würde. 
 
5.  
 
 Zechprellerei liegt nach Auffassung der Vorinstanz nicht vor, weil der Beschwerdeführer die Beschwerdegegner 2 trotz Schulden immer wieder auf Kredit konsumieren liess, diese eine Schuldanerkennung unterzeichneten und sie sich der Bezahlung nicht endgültig entziehen wollten (Beschluss S. 3 E. 4). Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist die Zechprellerei noch nicht abgeschlossen, weil immer noch ein grösserer Betrag offen sei (Beschwerde S. 2). Indessen begeht keine strafbare Zechprellerei, wer eine von ihm anerkannte und vom Wirt kreditierte Zeche, die er eigentlich begleichen wollte, später nicht bezahlt oder nicht bezahlen kann. 
 
6.  
 
 Hausfriedensbruch ist nach Auffassung der Vorinstanz nicht gegeben, weil der von den Beschwerdegegnern 2 betretene Vorplatz auf der Ostseite des vom Beschwerdeführer betriebenen Pubs nicht umfriedet, sondern öffentlich zugänglich ist (Beschluss S. 3/4 E. 5). Der Beschwerdeführer bestreitet dies (Beschwerde S. 3), ohne dass sich aus seinen Vorbringen ergäbe, dass die Feststellung der Vorinstanz offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV wäre. Wenn es sich jedoch um einen öffentlichen Platz handelt, ist ein Hausfriedensbruch auch ausgeschlossen, wenn der Beschwerdeführer den Beschwerdegegnern 2 gegenüber ein Hausverbot für sein Pub ausgesprochen hat. Im Übrigen ist die Frage, aus welchem Grund die Beschwerdegegner 2 den Platz betraten, irrelevant. 
 
7.  
 
 Der Vorwurf des versuchten Einbruchdiebstahls ist nach der Darstellung der Vorinstanz unbegründet, weil sich keine entsprechenden Spuren am betreffenden Fenster auffinden liessen und die Beschwerdegegner 2 glaubhaft versicherten, nur einen Wäscheständer zurückgebracht und beim Fenster deponiert zu haben (Beschluss S. 4/5 E. 7). Der Beschwerdeführer macht geltend, das fragliche Fenster sei beschädigt und weise die Fingerabdrücke der Beschwerdegegner 2 auf (Beschwerde S. 3). Diese Spuren, die vom Beschwerdeführer überdies nur behauptet werden, beweisen jedoch nicht, dass die Beschwerdegegner 2 einen Einbruch planten. 
 
8.  
 
 Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdegegnern 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatten. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. November 2013 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Schneider 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn