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[AZA 7] 
I 456/00 Vr 
 
IV. Kammer 
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; 
Gerichtsschreiberin Amstutz 
 
Urteil vom 13. Dezember 2000 
 
in Sachen 
M.________, 1957, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Ruth Kaufmann, Ober-Emmenweid 46, Emmenbrücke, 
 
gegen 
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, Luzern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern 
 
A.- Infolge eines Verhebetraumas musste der 1957 geborene M.________ am 3. Mai 1996 seine Tätigkeit als Bodenleger-Akkordant bei der Firma X.________ AG einstellen. Seither leidet er gemäss Bericht des Hausarztes Dr. med. 
S.________ vom 6. November 1996 an einer ausgeprägten medio-lateralen Diskushernie L5/S1 rechts sowie einem klinisch regredienten radiculären Reiz- und sensiblen Ausfallsyndrom S1 rechts. Nach medizinischer Einschätzung ist M.________ in seinem angestammten Beruf zu 100 % arbeitsunfähig. 
Am 30. September 1996 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Gestützt auf Angaben des Arbeitgebers (Fragebogen für den Arbeitgeber vom 15. Oktober 1996; Beweisauskünfte vom 22. Dezember 1998 und 7. Januar 1999), den Bericht der Beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS) vom 19. Januar 1998 sowie einen Bericht des Dr. S.________ vom Juli 1998, in dem M.________ eine Arbeitsfähigkeit von 70-80 % in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit attestiert wurde, ermittelte die IV-Stelle Luzern einen Invaliditätsgrad von 55 %. Mit Verfügung vom 12. Februar 1999 sprach sie M.________ eine halbe Invalidenrente ab 1. August 1997 zu. 
 
 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, in welcher M.________ die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente beantragen liess, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 3. Juli 2000 ab, soweit darauf einzutreten war. 
 
C.- M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen; eventualiter sei ihm in Aufhebung des kantonalen Entscheids eine ganze Invalidenrente ab 
1. August 1997 zuzusprechen. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG). 
 
2.- Die Vorinstanz hat die massgebenden Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b) sowie die im Rahmen von Art. 28 Abs. 2 IVG zu berücksichtigenden Erwerbseinkommen (Art. 25 Abs. 1 IVV) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 
 
3.- Streitig ist der Invaliditätsgrad als Voraussetzung für den Anspruch auf eine ganze Rente. Dabei ist die Höhe sowohl des hypothetischen Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen) als auch des Invalideneinkommens zu prüfen. 
 
a) Mit Bezug auf das Valideneinkommen sind Verwaltung und Vorinstanz von einem Betrag von Fr. 85'000 ausgegangen, was gemäss aktenkundiger Nachfrage der IV-Stelle dem höchsten im Jahr 1998 erzielten Lohn eines Akkordanten bei der Firma X.________ AG entspricht und bereits deutlich über dem Lohn eines festangestellten Bodenlegers liegt. Nach Ansicht der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle der Invaliditätsbemessung nicht das gestützt auf die individuellen Lohnabrechnungen von Mai 1994 (Stellenantritt des Beschwerdeführers bei der Firma X.________ AG) bis 1996 ermittelte Durchschnittseinkommen des Beschwerdeführers von Fr. 91'274.- zugrunde gelegt hat, da dieses auf ein deutlich über dem Durchschnitt liegendes Arbeitspensum als Akkordarbeiter zurückzuführen sei. Bei einer ordentlichen Arbeitszeit gemäss Dienstvertrag (44, 75 Stunden pro Woche, vier Wochen Ferien und ca. zehn eidgenössische Feiertage) ergebe sich ein deutlich niedrigerer Bruttolohn von Fr. 70'771. 10, sodass die Festsetzung des Valideneinkommens auf Fr. 85'000.- als wohlwollend bezeichnet werden müsse. 
Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, die IV-Stelle hätte bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades mindestens von einem Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 96'545. 60 anstelle der Fr. 85'000.- ausgehen müssen. 
Auf diese Summe belaufe sich das durchschnittliche Jahreseinkommen zwischen 1994 und 1996, wenn man den Monatslohn von Juni 1996 in der Höhe von Fr. 4000.- ausser Acht lasse, zumal dieser nicht mehr einem vollen Monatspensum entspreche. 
Für das Durchschnittseinkommen von Fr. 96'545. 60 seien AHV/IV/EO/ALV-Beiträge entrichtet worden. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, der Lohn eines festangestellten Bodenlegers müsse unberücksichtigt bleiben, da dieser nicht mit dem Lohn eines Unterakkordanten vergleichbar sei. 
Es liege im Übrigen in der Natur des Unterakkordantenverhältnisses, dass der Lohn je nach Auftragslage sehr stark variieren könne. Für ein höheres Valideneinkommen spreche schliesslich die Tatsache, dass bei der Krankentaggeldversicherung ein Jahreseinkommen von Fr. 129'464.- versichert war. 
 
b) Bei der Ermittlung des ohne Invalidität vom Versicherten erzielbaren Einkommens ist entscheidend, was er im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweis). 
Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Es ist daher in der Regel vom letzten Lohn, den der Versicherte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat, auszugehen (ZAK 1980 S. 593 mit Hinweisen; unveröffentliches Urteil T. vom 23. Mai 2000, U 243/99). 
Bei sehr starken und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung tretenden Einkommensschwankungen ist auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (AHI 1999 S. 240 Erw. 3b mit weiteren Hinweisen; ZAK 1985 S. 466 Erw. 1c). 
Dass die Vorinstanz aufgrund der aus den Lohnabrechnungen ersichtlichen, im Wesentlichen auf Akkordarbeit zurückzuführenden Einkommensschwankungen zwischen 1994 und 1996 von einem in dieser Zeitspanne erzielten Durchschnittseinkommen ausging, wird vom Beschwerdeführer zu Recht im Grundsatz nicht beanstandet. Seinem Einwand, dass das tatsächliche jährliche Durchschnittseinkommen der Jahre 1994 bis 1996, das sich nach seiner Berechnung auf Fr. 96'545. 60 (Fr. 91'274.- nach den Berechnungen der Vorinstanz) beläuft, zu Unrecht auf den höchsten, im Jahre 1998 von einem Akkordarbeiter erzielten Lohn von Fr. 85'000.- herabgesetzt worden sei, kann nicht beigepflichtet werden. Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist grundsätzlich das durchschnittliche Lohnniveau in der betreffenden Branche und in der konkreten beruflichen Situation massgebend. Ein Spitzenlohn darf nur angenommen werden, wenn ganz besondere Umstände eindeutig hiefür sprechen (ZAK 1980 S. 593 mit Hinweisen). Im Zusammenhang mit Akkordarbeit kann zwar das Abstellen auf überdurchschnittliche Einkommen gerechtfertigt sein (unveröffentlichtes Urteil R. 
vom 6. August 1999, I 49/99). Auch in diesem Fall ist aber nicht entscheidend, was der Versicherte als Gesunder bestenfalls verdienen könnte, sondern was er (mit überwiegender Wahrscheinlichkeit) tatsächlich verdienen würde (ZAK 1992 S. 92 Erw. 4a), wobei der ohne Invalidität erzielbare Verdienst unter Berücksichtigung der persönlichen und beruflichen Verhältnisse des Versicherten zu bestimmen ist (unveröffentlichtes Urteil T. vom 13. November 2000, U 30/99; vgl. ZAK 1985 S. 635 Erw. 3a). 
Vorinstanz und Verwaltung sind von der realistischen Annahme ausgegangen, dass das künftige Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers auf Dauer im besten Fall dem Lohn des im Jahre 1998 am meisten verdienenden Akkordarbeiters der Firma X.________ AG entspricht, welches immer noch deutlich über dem Durchschnittseinkommen eines fest angestellten Bodenlegers liegt. Die Vorinstanz hat im Übrigen zutreffend festgestellt, dass bei der Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich nur Einkünfte berücksichtigt werden, die im Rahmen eines normalen Arbeitspensums zu erzielen sind (vgl. 
Ulrich Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, S. 207 mit Hinweisen). Indem sie einen Validenlohn von Fr. 85'000.- annahm, hat sie der in der Regel überdurchschnittlichen Arbeitszeit von Akkordarbeitern bereits Rechnung getragen. Es kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus dauerhaft in der Lage gewesen wäre, ohne Gesundheitsschädigung ein jährliches Durchschnittseinkommen von Fr. 96'545. 60 zu erzielen, für das er ein Pensum von rund 136 % in harter körperlicher Arbeit leisten müsste. 
Selbst wenn man aber im Sinne der Anträge des Beschwerdeführers von einem Validenlohn von Fr. 96'545. 60 ausginge, würde hieraus kein Anspruch auf eine ganze Rente resultieren, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen. 
 
c) Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit als Bodenleger zu 100 % arbeitsunfähig ist. Gestützt auf den Bericht des Hausarztes Dr. med. S.________ von Juli 1998 sowie den Abklärungsbericht der BEFAS vom 19. Januar 1998 bejahte die Vorinstanz eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit. Laut Abklärungsbericht der BEFAS könnte der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit konkret bei industriellen Montagearbeiten verwerten, wobei die BEFAS auf entsprechende Arbeitsplätze in der Region hinweist. Da sich das von der IV-Stelle ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 37'440.- aus einem nicht näher belegten Durchschnittsverdienst von Montagearbeitern in den in Frage kommenden Firmen ergibt, stützte sich die Vorinstanz auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen (LSE) und errechnete in der Folge ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 36'601.- (unter Berücksichtigung der mit den LSE veröffentlichten Nominallohnerhöhungen und einschliesslich eines leidensbedingten Abzugs von 15 %), was verglichen mit dem zugrunde gelegten Validenlohn von Fr. 85'000.- einen Invaliditätsgrad von 57 % ergab. 
Das Abstellen der Vorinstanz auf Tabellenlöhne ist nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung ist für die Bestimmung des Invalideneinkommens, d.h. des trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zumutbarerweise erzielbaren Einkommens, primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher sich die versicherte Person konkret befindet. Steht - wie vorliegend - ein tatsächliches Erwerbseinkommen nicht zur Verfügung, weil sie nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue erwerbliche Tätigkeit aufgenommen hat, können Tabellenlöhne, in der Regel die im Anhang der (vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen) Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen enthaltenen (A-)Tabellenlöhne, genauer die jeweiligen Zentralwerte (Median) des monatlichen Bruttolohns, beigezogen werden (BGE 124 V 332 Erw. 3b/aa mit Hinweisen). Davon ist in Berücksichtigung der verschiedenen die Lohnhöhe allenfalls negativ beeinflussenden persönlichen und beruflichen Umstände, wie leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad, ein Abzug von höchstens 25 % zu machen, welcher von der IV-Stelle kurz zu begründen ist (BGE 126 V 79 f. Erw. 5b mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Die Vorinstanz begründet den leidensbedingten Abzug von 15 % damit, dass der Beschwerdeführer im Unterschied zu gesunden, in der industriellen Montagearbeit tätigen Hilfsarbeitern konkret nur noch leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ausüben kann. Es besteht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein begründeter Anlass, den höchstmöglichen Abzug von 25 % vorzunehmen. Dies gilt umso mehr, als der Abklärungsbericht der BEFAS mit Bezug auf eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit im Bereich industrieller Montagearbeiten von einer vollen Arbeitsfähigkeit (nach einer Einarbeitungszeit von drei bis sechs Monaten) ausging. 
Soweit der Beschwerdeführer unter Beilage einer entsprechenden Bestätigung des Dr. med. S.________ vom 31. Oktober 2000 (die sich ihrerseits auf eine schriftliche Diagnose des Dr. med. G.________, Neurochirurg an der Klinik Y.________, vom 30. September 2000 stützt) eine Arbeitsunfähigkeit von aktuell 100 % geltend macht, ist dies vorliegend nicht entscheidrelevant. Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügungen nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis). Es ist daher auf den aus der Zeit vor Verfügungserlass stammenden Bericht des Dr. S.________ vom Juli 1998 abzustellen, welcher von einer Arbeitsfähigkeit in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit von höchstens 80 % ausgeht. Aktenergänzungen beim Hausarzt erübrigen sich. 
 
 
d) Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht von einem Invalideneinkommen von Fr. 36'601.- ausging. 
Verglichen mit dem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 85'000.- resultiert für das relevante Jahr 1998 ein Invaliditätsgrad von 57 %, weshalb ein Anspruch auf eine ganze Rente zu verneinen ist. Zu keinem andern Ergebnis gelangt man, wenn gemäss den Vorbringen des Beschwerdeführers von einem Valideneinkommen von Fr. 96'545.- ausgegangen wird (Erw. 3b in fine), da der Invaliditätsgrad mit rund 62 % auch in diesem Fall unter den für eine volle Rente erforderlichen 66 2/3 % liegt. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
 
 
zugestellt. 
Luzern, 13. Dezember 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: