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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 167/02 
I 292/02 
Urteil vom 13. Dezember 2002 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiber Ackermann 
 
Parteien 
I 167/02 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
G.________, 1968, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Bauer, Pestalozzistrasse 2, 9000 St. Gallen, 
 
und 
 
I 292/02 
G.________, 1968, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Bauer, Pestalozzistrasse 2, 9000 St. Gallen, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen 
 
(Entscheid vom 21. Februar 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
G.________, geboren 1968, arbeitete von Juni 1997 bis Ende Juli 2000 als Kommissionierer für die Firma S.________ AG, nachdem er von 1985 bis 1987 eine Bürolehre gemacht, anschliessend bis Ende 1992 auf seinem Beruf gearbeitet und seither Tätigkeiten mit vorwiegend körperlicher Arbeit ausgeübt hatte. Nach der am 11. Januar 2001 erfolgten Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung holte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen je einen Bericht des Hausarztes Dr. med. B.________, FMH Innere Medizin, vom 23. Januar 2001, der Klinik für Orthopädische Chirurgie des Spitals X.________ vom 23. Mai 2001 (mit Vorakten) sowie des ehemaligen Arbeitgebers vom 13. März 2001 ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Juli 2001 den Anspruch auf berufliche Massnahmen ab, da eine volle Arbeitsfähigkeit für Bürotätigkeiten bestehe und G.________ über entsprechende Ausbildung und Erfahrung verfüge. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde des G.________ hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 21. Februar 2002 insoweit gut, als es den Anspruch auf Arbeitsvermittlung bejahte; betreffend weiterer beruflicher Massnahmen wurde die Beschwerde abgewiesen. 
C. 
Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben. G.________ lässt ebenfalls Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragt, unter Aufhebung des kantonalen Entscheides und der Verwaltungsverfügung sei ihm ein Anspruch auf Umschulung zuzusprechen. 
 
G.________ und die IV-Stelle schliessen je auf Abweisung der von der Gegenpartei erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf Vernehmlassungen verzichtet. 
D. 
Im Nachgang zu seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt G.________ einen weiteren Bericht der Klinik für Orthopädische Chirurgie des Spitals X.________ vom 3. Juli 2002 einreichen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Da den beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel den nämlichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 123 V 215 Erw. 1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 33 Erw. 1, 157 Erw. 1, 126 V 285 Erw. 1). 
2. 
Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen des Anspruchs auf Umschulung resp. Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf (Art. 17 IVG; BGE 124 V 110 Erw. 2b mit Hinweisen) sowie auf Arbeitsvermittlung (Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG; BGE 116 V 80) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
3. 
Streitig ist der Anspruch auf Umschulung und Arbeitsvermittlung. 
3.1 Die Vorinstanz hat den Anspruch auf Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf abgelehnt, da für die Ausübung des seinerzeit erlernten Berufes als Büroangestellter keine zusätzliche Ausbildung, sondern nur eine Einarbeitungszeit notwendig sei, die gemäss Art. 20 IVV unter die Arbeitsvermittlung falle; diese könne gewährt werden, da sich infolge des Gesundheitsschadens die Zahl der für den Versicherten geeigneten Arbeitsstellen deutlich verringert habe. 
 
Die IV-Stelle ist demgegenüber der Ansicht, dass keine Arbeitsvermittlung zugesprochen werden könne, weil für leichte und mittlere Arbeiten eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestehe und somit genügend Stellen auf dem (hypothetischen) ausgeglichenen Arbeitsmarkt vorhanden seien; zudem sei die jahrelange Absenz vom Büroberuf nicht invaliditätsbedingt gewesen. Der Versicherte seinerseits ist der Auffassung, dass er aus medizinischen Gründen keine körperlichen Arbeiten mehr ausüben könne, infolge der eingetretenen Änderungen und der langen Absenz im Bürobereich berufliche Defizite vorlägen und er ohne frühere Bürolehre heute zweifellos einen Anspruch auf Umschulung hätte, dem die Wiedereinschulung in den früheren Beruf gleichgestellt sei; im Übrigen hätten ihm die Organe der Arbeitslosenversicherung bis heute keine einzige Stelle vermitteln können. 
3.2 Wie den medizinischen Berichten entnommen werden kann, besteht für leichte körperliche Arbeiten eine vollständige Arbeitsfähigkeit; im Vordergrund steht dabei eine Bürotätigkeit, was auch den Intentionen des Versicherten entspricht. Der nachträglich eingereichte Bericht der Klinik für Orthopädische Chirurgie des Spitals X.________ vom 3. Juli 2002 geht zwar für wechselnde, leichte körperliche Tätigkeiten nur noch von einer Arbeitsfähigkeit von 50% aus, bezieht sich jedoch auf den Sachverhalt nach dem - Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildenden (BGE 121 V 366 Erw. 1b) - Zeitpunkt des Verfügungserlasses im Juli 2001, so dass offen bleiben kann, ob dieses neue Beweismittel überhaupt zu berücksichtigen ist, nachdem es nach Ablauf der Beschwerdefrist, und ohne dass ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde, aufgelegt worden ist (vgl. BGE 127 V 357 Erw. 4). Jedoch kann dieser Bericht allenfalls als Grundlage einer Neuanmeldung dienen. 
3.3 Der zunächst zu prüfende Anspruch auf Umschulung setzt gemäss Rechtsprechung einen Invaliditätsgrad von mindestens 20% voraus (BGE 124 V 110 Erw. 2b; AHI 2000 S. 61, je mit Hinweisen). Es ist davon auszugehen, dass - im Zeitpunkt des Verfügungserlasses - eine vollständige Arbeitsfähigkeit für leichte Arbeiten bestanden hat (vgl. Erw. 3.2 hievor), welche dem Versicherten nicht nur eine Tätigkeit in einem Büro, sondern auch - ohne die Notwendigkeit einer beruflichen Ausbildung - praktisch sämtliche leichten Tätigkeiten wie z.B. Bedienungsarbeiten an einer Maschine, Kontroll-, Verpackungs-, Sortier- und Überwachungsarbeiten ermöglicht. Eine Beschäftigung im Bürobereich ist dabei ohne Umschulung möglich, da - entgegen den Ausführungen des Versicherten - seit der letzten diesbezüglichen Tätigkeit Ende 1992 keine grundlegenden Änderungen im Berufsbild eingetreten sind, die eine Wiedereinschulung in den ursprünglich erlernten Beruf erfordern. Den vorhandenen Defiziten und der mangelnden Praxis könnte vielmehr im Rahmen einer Einarbeitungszeit (Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG in Verbindung mit Art. 20 IVV) begegnet werden, sofern die Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung gegeben sind (vgl. Erw. 3.4 hienach); eine auch die Grundlagen umfassende und daher länger dauernde Wiedereinschulung ist demgegenüber nicht notwendig. Dass der Versicherte geltend macht, er habe mangels Qualifikation gar keine Chance für diese Einarbeitung, ist nicht massgebend, da die dafür verantwortliche fehlende Berufserfahrung nicht invaliditätsbedingt ist, sondern aus dem nicht gesundheitsmässig indizierten Berufswechsel im Jahre 1993 resultiert. 
 
In einer solchen Verweisungstätigkeit könnte ein hypothetisches Invalideneinkommen erzielt werden, das nur unwesentlich unter oder sogar über dem letzten effektiven Lohn (rund Fr. 52'000.--) liegt, da gemäss den der Lohnentwicklung (2001: 2.5%; Die Volkswirtschaft 8/2002, S. 93 Tabelle B10.2) angepassten und auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit (2001: 41.7 [Total] resp. 41.8 Stunden [Sektor Dienstleistungen]; Die Volkswirtschaft 8/2002, S. 92 Tabelle B9.2) umgerechneten Tabellenlöhnen (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb mit Hinweisen) der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2000 (Tabelle A1, Anforderungsniveau 4 [wegen der lange zurückliegenden Berufsausbildung und -erfahrung], Männer, Total [Fr. 4'437.--] oder Ziff. 50−93 [Sektor Dienstleistungen; Fr. 4'127.--]) zwischen rund Fr. 53'000.-- (Sektor Dienstleistungen) und rund Fr. 56'900.-- (allgemein) Einkommen erzielt werden könnte, was auch unter Berücksichtigung des maximal zulässigen behinderungsbedingten Abzuges von 25% (BGE 126 V 80 Erw. 5b/cc) einen Invaliditätsgrad von unter 20% zur Folge hat. Damit fehlt es an dieser Grundvoraussetzung für Umschulungsmassnahmen; ob dies - wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Versicherten angenommen - auch so wäre, wenn er keine Bürolehre gemacht hätte, kann offen bleiben, da dies für das vorliegende Verfahren nicht massgebend ist. 
3.4 Damit bleibt zu prüfen, ob der Versicherte einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung hat. 
3.4.1 Der Anspruch auf Arbeitsvermittlung durch die Invalidenversicherung nach Art. 18 Abs. 1 IVG ist von der Arbeitsvermittlung Behinderter durch die Arbeitslosenversicherung (Art. 15 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 2 AVIG) zu unterscheiden. Die Invalidenversicherung ist für invalide Versicherte hinsichtlich der Arbeitsvermittlung vorrangig zuständig (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, Rz 12). Nach der Rechtsprechung wird die Arbeitsvermittlung in der Arbeitslosenversicherung unabhängig von jener durch die Invalidenversicherung beurteilt (BGE 116 V 85 mit Hinweisen, bestätigt durch Urteil F. vom 15. Juli 2002, I 421/01, sowie letztmals durch Urteil G. vom 25. November 2002, I 169/02). 
3.4.2 Notwendig für die Bejahung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung sind die allgemeinen Voraussetzungen für Leistungen der Invalidenversicherung gemäss Art. 4 ff. und Art. 8 IVG, d.h. insbesondere eine leistungsspezifische Invalidität (Art. 4 Abs. 2 IVG), welche im Rahmen von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG schon bei relativ geringen gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten in der Suche nach einer Arbeitsstelle erfüllt ist (BGE 116 V 81 Erw. 6a; AHI 2000 S. 70 Erw. 1a). Eine für die Arbeitsvermittlung massgebende Invalidität liegt daher vor, wenn der Versicherte bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat (BGE 116 V 81 Erw. 6a mit Hinweis; AHI 2000 S. 69 Erw. 2b), d.h. es muss für die Bejahung einer Invalidität im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung ein Kausalzusammenhang bestehen (Urteil F. vom 15. Juli 2002, I 421/01, letztmals bestätigt durch Urteil G. vom 25. November 2002, I 169/02; vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG; in diesem Sinne Jean-Louis Duc, L'assurance-invalidité, in Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, Rz 85). 
 
Gesundheitliche Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle (BGE 116 V 81 Erw. 6a; AHI 2000 S. 69 Erw. 2b) erfüllen den leistungsspezifischen Invaliditätsbegriff, wenn die Behinderung bleibend oder während voraussichtlich längerer Zeit (Art. 4 Abs. 1 IVG) Probleme bei der - in einem umfassenden Sinn verstandenen - Stellensuche selber verursacht. Das trifft beispielsweise zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem potentiellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen des Versicherten erläutert werden müssen (z.B. welche Tätigkeiten trotz Sehbehinderung erledigt werden können), damit der Behinderte überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten. Zur Arbeitsvermittlung nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG ist im Weiteren berechtigt, wer aus invaliditätsbedingten Gründen spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz (z.B. Sehhilfen) oder den Arbeitgeber (z.B. Toleranz gegenüber invaliditätsbedingt notwendigen Ruhepausen) stellen muss und demzufolge aus invaliditätsbedingten Gründen für das Finden einer Stelle auf das Fachwissen und entsprechende Hilfe der Vermittlungsbehörden angewiesen ist. Bei der Frage der Anspruchsberechtigung nicht zu berücksichtigen sind demgegenüber invaliditätsfremde Probleme bei der Stellensuche, z.B. Sprachschwierigkeiten (im Sinne fehlender Kenntnisse der Landessprache, anders wiederum bei medizinisch diagnostizierten, somit gesundheitsbedingten Sprachstörungen; Urteil F. vom 15. Juli 2002, I 421/01, letztmals bestätigt durch Urteil G. vom 25. November 2002, I 169/02). 
 
Unter Beachtung dieser Voraussetzungen ist bei voller Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten der Invaliditätsbegriff im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG nicht erfüllt. Denn die Suche einer Anstellung, in deren Rahmen leichte Tätigkeiten vollzeitig verrichtet werden können, unterliegt keinen solchen Anforderungen und Einschränkungen im eben umschriebenen Sinne. Es braucht diesfalls für die Bejahung einer Invalidität nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG zusätzlich eine gesundheitlich bedingte spezifische Einschränkung in der Stellensuche. Denn die invalidenversicherungsrechtliche Arbeitsvermittlung bezweckt, konkrete eingetretene oder unmittelbar drohende (Art. 8 Abs. 1 IVG) invaliditätsbedingte Einschränkungen bei der Stellensuche durch die Inanspruchnahme spezieller Fachkenntnisse der Versicherungsorgane (oder der von ihr beigezogenen Stellen; vgl. Art. 59 IVG) auszugleichen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, fällt der Anspruch auf Arbeitsvermittlung gegenüber der Invalidenversicherung ausser Betracht (Urteil F. vom 15. Juli 2002, I 421/01, letztmals bestätigt durch Urteil G. vom 25. November 2002, I 169/02). 
3.4.3 Es fragt sich, ob der Versicherte wegen seiner Leiden Probleme bei der Stellensuche hat. 
 
Für leichte körperliche Arbeiten - insbesondere für Büroarbeiten - bestand im Verfügungszeitpunkt eine vollständige Arbeitsfähigkeit (vgl. Erw. 3.2 hievor). Die vom Versicherten geltend gemachten Probleme in der Stellensuche sind nicht invaliditätsbedingt, sondern resultieren daraus, dass er seit Jahren nicht mehr auf dem angelernten Beruf gearbeitet hat, wobei der seinerzeitige Wechsel nicht aus gesundheitlichen Gründen erfolgt ist (vgl. Erw. 3.3 hievor). Dem Versicherten stehen deshalb auf dem - für alle erwerblich orientierten Leistungen der Invalidenversicherung massgebenden (Ulrich Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Zürich 1997, S. 8 unten) - ausgeglichenen hypothetischen Arbeitsmarkt genügend zumutbare Stellen offen, zu deren Finden die spezifischen Fachkenntnisse der mit der Invalidenversicherung betrauten Behörden nicht notwendig sind. Damit besteht nach dem Gesagten auch kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung durch die Invalidenversicherung; die von der Vorinstanz vorgesehene Koordination mit den Organen der Arbeitslosenversicherung erübrigt sich deshalb. Ob die gemäss Bericht der Klinik für Orthopädische Chirurgie des Spitals X.________ vom 3. Juli 2002 nunmehr auf 50% eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten eine Auswirkung auf den Anspruch hat, ist im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht zu entscheiden (vgl. Erw. 3.2 hievor). 
4. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Die IV-Stelle als obsiegende Behörde hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verfahren I 167/02 und I 292/02 werden vereinigt. 
2. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der IV-Stelle des Kantons St. Gallen wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Februar 2002 aufgehoben. 
3. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des G.________ wird abgewiesen. 
4. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Ausgleichskasse Grosshandel und Transithandel, Reinach/BL, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 13. Dezember 2002 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: