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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2P.296/2004 /leb 
 
Urteil vom 13. Dezember 2004 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Betschart, Merkli, 
Gerichtsschreiber Wyssmann. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch STW Consult AG, 
 
gegen 
 
Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht, Sumatrastrasse 10, 8090 Zürich, 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, Postfach 1226, 8021 Zürich. 
 
Gegenstand 
Art. 5, 9, 13, 29 BV (Steuerhoheit ab 1. April 2000), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 
2. Kammer, vom 22. September 2004. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Mit Entscheid vom 22. September 2004 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich den Rekurs von X.________ ab und bestätigte den Entscheid des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 12. Dezember 2003, mit dem dieses die zürcherische Steuerhoheit für die Zeit ab 1. April 2000 in Anspruch nahm. 
 
Mit rechtzeitiger staatsrechtlicher Beschwerde beantragt der Steuerpflichtige, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und die kantonale Steuerverwaltung sei anzuweisen, die Frage des Wohnsitzes des Beschwerdeführers unter Wahrung der verfassungsmässigen Rechte abzuklären. Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 5, 9, 13 und 29 BV. 
 
Akten und Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt. 
2. 
Mit der staatsrechtlichen Beschwerde wird nicht das kantonale Verfahren fortgesetzt, sondern ein neues Verfahren eröffnet, bei dem das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid nur unter spezifischen, insbesondere verfassungsmässigen Gesichtspunkten überprüft (vgl. Art. 84 OG). Das wirkt sich auch auf die Beschwerdebegründung aus: Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen kantonalen Entscheid verletzt worden sein sollen. Das Bundesgericht prüft im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nur die ausdrücklich erhobenen und ausreichend begründeten Rügen (statt vieler BGE 125 I 492 E. 1b, mit Hinweisen; ferner 129 I 113 E. 2.1; 127 I 38 E. 3c). Nur in diesem Umfang ist der mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochtene Entscheid des kantonalen Verwaltungsgerichts zu überprüfen. 
3. 
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass das polizeiliche Ermittlungsverfahren, welches gegen den Beschwerdeführer auf Anzeige seiner ehemaligen Arbeitgeberin eingeleitet wurde, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann. Der Beschwerdeführer macht geltend, im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens habe der Polizeibeamte Y.________ seine Kompetenzen überschritten und Untersuchungen vorgenommen, die steuerlichen Zwecken dienten und die zuständigkeitshalber von den Steuerbehörden, nicht von den Polizeiorganen vorzunehmen seien; der Polizeibeamte habe (u.a.) Bankauszüge und Auszüge des Postscheckkontos einverlangt, bei der Gemeinde Auskunft über die persönlichen Verhältnisse eingeholt, Befragungen bei Banken vorgenommen, sich auf dem Rechtshilfeweg Auszüge von ausländischen Bankkonti beschafft usw. Im vorliegenden Verfahren betreffend Steuerdomizil kann sich indessen lediglich die Frage stellen, ob wegen Nichteinhaltung strafprozessualer Garantien im Ermittlungsverfahren bestimmte Erhebungen der Polizei einem Beweisverwertungsverbot unterliegen und deshalb von den Steuerbehörden nicht verwendet werden können. Derartiges wäre jedoch in der staatsrechtlichen Beschwerde zu substantiieren. Es wäre darzulegen, um welche Erhebungen im Einzelnen es geht und worin die Verfassungsverletzung bestehen soll. Pauschale Hinweise und Behauptungen, wie der Beschwerdeführer sie vorbringt, genügen hierfür nicht. Dagegen hilft auch nicht, dass der Beschwerdeführer sich auf den verfassungsmässigen Schutz des Privat- und Familienlebens, der Wohnung, des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs sowie der persönlichen Daten (Art. 13 BV) beruft. Die Beschwerdebegründung erlaubt es daher nicht, die Rügen sachgerecht zu behandeln, weshalb in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Das gilt auch für das vom Beschwerdeführer angerufene Bankgeheimnis (das im Übrigen kein verfassungsmässiges Recht ist). 
4. 
Es ist sodann auch nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht - wie bereits das kantonale Steueramt - beim Entscheid über die Frage, wo sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers und das Steuerdomizil im fraglichen Zeitraum befunden haben, auf die Ermittlungen der Kantonspolizei und den Bericht des Polizeibeamten Y.________ abgestellt hat. Das Verwaltungsgericht (Entscheid S. 6) hat dargelegt, dass und aufgrund welcher Rechtsgrundlagen die Steuerbehörden befugt sind, im Steuerverfahren auf die Untersuchungsergebnisse der Polizeiorgane abzustellen. Insbesondere geht das Steuergesetz des Kantons Zürich (StG) weiter als das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG), indem es die Behörden nicht nur berechtigt, von sich aus Auskunft zu geben, wenn sie vermuten, dass eine Veranlagung unvollständig sein könnte (vgl. Art. 39 Abs. 3 StHG), sondern diese verpflichtet, von sich aus Mitteilung zu machen, wenn die Wahrscheinlichkeit einer unvollständigen Veranlagung besteht (§ 121 Abs. 1 StG). Es handelt sich um eine Vorschrift, welche die Amtshilfe zwischen den Behörden regelt, die aber dem Beschwerdeführer kein subjektives Recht einräumt. Wenn daher der Beschwerdeführer der Meinung ist, die polizeilichen Feststellungen seien falsch oder unvollständig oder die Polizei hätte weitere Feststellungen den Steuerbehörden mitteilen müssen, wie er geltend macht, so hätte er das im kantonalen Verfahren vorbringen und entsprechende Beweisanträge oder Editionsbegehren stellen können. Die pauschalen Vorwürfe in der staatsrechtlichen Beschwerde, wonach das Verwaltungsgericht seinen Entscheid auf unzureichende tatsächliche Grundlagen abgestützt habe, sind indessen nicht geeignet, den Entscheid als willkürlich oder sonst wie verfassungswidrig erscheinen zu lassen. Inwiefern das Verwaltungsgericht gegen das Verbot von Willkür oder den Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 9 BV), gegen die allgemeinen Verfahrensgarantien gemäss Art. 29 BV oder die weiteren Grundsätze staatlichen Handelns gemäss Art. 5 BV verstossen haben könnte, ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich. 
5. 
In materieller Hinsicht hat das Verwaltungsgericht die Indizien aufgezählt, die dafür sprechen, dass der Beschwerdeführer ab 1. April 2000 den Lebensmittelpunkt seiner Lebensverhältnisse - und damit auch den steuerrechtlichen Wohnsitz - in Zürich hatte. In der Tat lassen diese keinen anderen Schluss zu, als den, dass der Beschwerdeführer in der fraglichen Zeit sich oft in Zürich aufhielt (Bezahlung von Mietzinsen für eine Wohnung in Z.________, Flüge nach und von Zürich-Kloten, Untermieter bei einer Firma in Zürich, Benutzung von Poststellen und der EC-Karte im Raum Zürich, zürcherische Verkehrsbussen, drei in der Schweiz immatrikulierte Fahrzeuge usf.). Das Verwaltungsgericht stützte sich dabei wie schon das Kantonale Steueramt auf die vorerwähnten Ermittlungen der Kantonspolizei und den ebenfalls genannten Bericht des Polizeibeamten Y.________. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern diese Feststellungen willkürlich sein könnten. 
Der Beschwerdeführer behauptet im Wesentlichen nur, er habe sich am 28. März 2000 in der Schweiz abgemeldet und nach einem kurzen Aufenthalt in England am 22. Mai 2000 in der ungarischen Stadt Vac angemeldet; er habe mit seiner Lebenspartnerin, mit welcher er ein Kind habe, zusammengelebt; vor dem Bezirksgericht Uster (offenbar in einem Strafverfahren wegen Verletzung von Anmeldepflichten) habe er den Nachweis der Lebensgemeinschaft und der Vaterschaft erbracht. Der Beschwerdeführer legt aber in der staatsrechtlichen Beschwerde nicht dar, inwiefern er diese Beweise in den Formen des Prozesses rechtzeitig ebenfalls im Steuerverfahren eingebracht habe. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der Beschwerdeführer diesen Beweis nicht geleistet habe, kann daher nicht als willkürlich bezeichnet werden. 
6. 
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, soweit sie eine genügende Begründung enthält, und ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG zu erledigen. Die bundesgerichtlichen Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonalen Steueramt Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 13. Dezember 2004 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: