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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 240/04 
 
Urteil vom 13. Dezember 2004 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiberin Bollinger 
 
Parteien 
M.________, 1950, Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa, Strassburgstrasse 10, 8004 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Gesuchsgegnerin 
 
(Urteil vom 2. September 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1950 geborene, als Maschinist/Baggerführer erwerbstätig gewesene M.________ meldete sich am 16. März 1998 wegen Rückenbeschwerden zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Mit Verfügung vom 18. November 1999 sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Zürich aufgrund eines Invaliditätsgrades von 40 % eine Viertelsrente ab 1. Dezember 1997 zu. Am 2. Dezember 1999 hob sie die Verfügung wiedererwägungsweise auf und erliess nach ergänzenden Abklärungen eine neue Verfügung (vom 1. Juni 2000), mit welcher sie an der Zusprechung einer Viertelsrente ab 1. Dezember 1997 festhielt. Mit einer weiteren Verfügung vom 1. März 2002 sprach sie M._______ ab 1. Oktober 2000 eine ganze Rente zu. 
 
Die gegen die Verfügung vom 1. Juni 2000 erhobene Beschwerde, mit welcher M.________ in materieller Hinsicht die Zusprechung einer ganzen Rente beantragte, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 4. April 2002). 
 
M.________ liess dagegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihm eine ganze Invalidenrente ab 1. August 1997 zuzusprechen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht wies die Beschwerde ab (Urteil vom 2. September 2002, I 267/02). 
B. 
Am 10. Mai 2004 lässt M.________ gestützt auf Art. 31 lit. a OG (recte: Art. 137 lit. a OG) und Art. 137 lit. b OG um Revision des Urteils vom 2. September 2002 ersuchen mit dem Begehren, in Aufhebung des Urteils sei festzustellen, dass ihm ab 1. August 1997 eine ganze Invalidenrente zustehe. Des Weiteren beantragt er, es sei über die sachliche Zuständigkeit in einem Verständigungsverfahren zwischen dem Gericht und der zuständigen IV-Stelle zu entscheiden. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung des Revisionsgesuchs. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
In verfahrensrechtlicher Hinsicht bringt der Gesuchsteller vor, er habe bei der IV-Stelle ein Wiedererwägungsgesuch eingereicht und es sei in einem Meinungsaustausch mit der Verwaltung die Zuständigkeit zum Entscheid über das Begehren um Neubeurteilung festzulegen. Hiezu besteht schon deshalb kein Anlass, weil mit dem Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 2. September 2002 über den Rentenanspruch ab 1. August 1997 rechtskräftig entschieden wurde und von der Verwaltung nur Verfügungen und Einspracheentscheide in Wiedererwägung gezogen werden können, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen). Auf den Rentenentscheid für die Zeit ab 1. August 1997 kann daher nur auf dem Wege einer Revision des Urteils vom 2. September 2002 zurückgekommen werden. 
2. 
2.1 Die Revision eines bundesgerichtlichen Entscheides ist nur im Rahmen der in Art. 136 und 137 OG (sowie Art. 139a OG) abschliessend aufgezählten Revisionsgründe zulässig, wobei das Revisionsgesuch in den Fällen von Art. 136 OG binnen 30 Tagen vom Eingang der schriftlichen Ausfertigung des Entscheides und in den Fällen des Art. 137 OG binnen 90 Tagen von der Entdeckung des Revisionsgrundes, frühestens jedoch vom Eingang der schriftlichen Ausfertigung des bundesgerichtlichen Entscheides oder vom Abschluss des Strafverfahrens an beim Bundesgericht anhängig gemacht werden muss (Art. 141 Abs. lit. a und b OG). 
2.2 Der Gesuchsteller beruft sich auf die Revisionsgründe von Art. 31 lit. a (recte: Art. 137 lit. a) und Art. 137 lit. b OG. Nach Art. 137 lit. a OG ist die Revision eines bundesgerichtlichen Entscheides zulässig, wenn auf dem Wege eines Strafverfahrens erwiesen wird, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil des Gesuchstellers auf den Entscheid eingewirkt wurde. Die Verurteilung durch den Strafrichter ist nicht erforderlich. Bei Unmöglichkeit des Strafverfahrens kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden. Im Revisionsgesuch vom 10. Mai 2004 ist zwar von strafrechtlich relevanten Vorgängen in Zusammenhang mit einer am 8. Oktober 1997 erfolgten Operation des Gesuchstellers in der Klinik X.________ die Rede. Es wird jedoch ausdrücklich festgestellt, dass kein Strafverfahren eingeleitet worden sei, und es werden auch keine Beweise dafür erbracht, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil des Gesuchstellers auf den Entscheid eingewirkt wurde. Es fehlt somit an einem Revisionsgrund gemäss Art. 137 lit. a OG
3. 
Näher zu prüfen ist, ob ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 137 lit. b OG vorliegt. 
3.1 Nach Art. 137 lit. b in Verbindung mit Art. 135 OG ist die Revision eines Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts u.a. zulässig, wenn der Gesuchsteller nachträglich neue erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die er im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Als "neu" gelten Tatsachen, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch der um Revision ersuchenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen. Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind. Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit den neuen Mitteln bewiesen werden, so hat die Person auch darzutun, dass sie die Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Entscheidend ist ein Beweismittel, wenn angenommen werden muss, es hätte zu einem andern Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren hievon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Es genügt daher beispielsweise nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders bewertet; vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen. Für die Revision eines Entscheides genügt es nicht, dass die Gutachterin oder der Gutachter aus den im Zeitpunkt des Haupturteils bekannten Tatsachen nachträglich andere Schlussfolgerungen zieht als das Gericht. Auch ist ein Revisionsgrund nicht schon gegeben, wenn das Gericht bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen möglicherweise unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 127 V 358 Erw. 5b, 110 V 141 Erw. 2, 293 Erw. 2a, 108 V 171 Erw. 1; vgl. auch BGE 118 II 205). 
3.2 Der Gesuchsteller macht geltend, das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 2. September 2002 beruhe auf einer mangelhaften tatsächlichen Grundlage, weil die Klinik X.________ wesentliche medizinische Akten nicht vorgelegt habe, die am 8. Oktober 1997 durchgeführte Spondylodese - da therapeutisch nicht geeignet und nicht auf dem richtigen Niveau vorgenommen - medizinisch nicht indiziert gewesen sei und der verantwortliche Arzt falsche Aussagen gemacht habe, insbesondere indem er anlässlich der letzten Konsultation wahrheitswidrig eine praktische Schmerzfreiheit bestätigt habe. Mit dem Revisionsgesuch wird ein von der SUVA in Zusammenhang mit einem Anästhesie-Zwischenfall anlässlich der Operation vom 8. Oktober 1997 in Auftrag gegebenes Gutachten des Prof. Dr. med. G.________ vom 1. November 2003 sowie eine Verfügung der SUVA vom 4. Mai 2003 aufgelegt, mit welcher die Unfallversicherung das Ereignis als Unfall anerkannte und dem Versicherten unter Annahme einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit vom 10. Oktober 1997 bis 7. Oktober 1998, einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % vom 8. Oktober 1998 bis 7. Februar 1999 und einer solchen von 25 % vom 8. Februar bis 7. Oktober 1999 ein Taggeld zusprach. Dabei ging die SUVA davon aus, dass der Unfall zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines vorbestandenen Gesundheitsschadens geführt habe. 
3.3 Ausgangspunkt des Revisionsgesuches ist der Anästhesie-Zwischenfall im Anschluss an die Operation vom 8. Oktober 1997, bei welchem der Gesuchsteller aus dem Bett gestürzt war und sich am Kopf verletzt hatte. Der Sturz ist insofern keine neue Tatsache im Sinne von Art. 137 lit. b OG, als dieser und dessen Folgen dem Gesuchsteller anlässlich des Hauptverfahrens bekannt waren. Der Zwischenfall wurde auch im Gutachten des Dr. med. A.________ vom 2. August 2001 erwähnt und war damit im Hauptverfahren aktenkundig. Ob die Klinik X.________ - wie der Gesuchsteller geltend macht - unrichtige oder unvollständige Angaben zum Sachverhalt gemacht hat, kann dahingestellt bleiben. Im Gutachten vom 1. November 2003 stellte Prof. Dr. med. G.________ ausdrücklich fest, dass die Chronifizierung der Beschwerden schon vor dem Eingriff vom 8. Oktober 1997 bestanden habe und der Sturz aus dem Bett keinen bleibenden Schaden zurückgelassen habe. In Bezug auf den streitig gewesenen Leistungsanspruch liegen somit keine neuen Tatsachen vor, welche die Entscheidungsgrundlagen des Urteils vom 2. September 2002 objektiv als mangelhaft erscheinen liessen. Neu ist, dass die SUVA das Ereignis als versicherten Unfall anerkannt und dem Gesuchsteller unter Annahme einer länger dauernden Arbeitsunfähigkeit ab 10. Oktober 1997 ein Taggeld zugesprochen hat. Daraus lässt sich jedoch keine revisionsbegründende neue Tatsache ableiten. Abgesehen davon, dass es sich bei der Verfügung vom 4. Mai 2004 um eine vergleichsweise Erledigung der Ansprüche handelt, nachdem der Versicherte gegen die ablehnende Verfügung der SUVA vom 1. September 1999 Einsprache erhoben hatte, und die Annahme einer länger dauernden unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit im Widerspruch zum Gutachten des Prof. Dr. med. G.________ steht, fehlt es an neuen Elementen tatsächlicher Natur, welche zu einer anderen Beurteilung Anlass geben. Es liegt im Wesentlichen nur eine unterschiedliche rechtliche Würdigung des im Zeitpunkt des Hauptverfahrens an sich bekannt gewesenen Sachverhaltes vor, was nicht Gegenstand einer Revision nach Art. 137 lit. b OG bilden kann. Zu einer revisionsweisen Neubeurteilung vermögen auch die geltend gemachten weiteren Umstände nicht zu führen. Unerheblich ist, wie es sich bezüglich der Indikation zur Spondylodese und der Frage nach der zutreffenden Lokalisation des Eingriffs verhielt, weil die Leistungspflicht unabhängig hievon aufgrund der effektiven Gegebenheiten zu beurteilen war. Zudem lassen sich die weiter bestehenden Beschwerden nach Meinung des Prof. Dr. med. G.________ auch mit dem operativen Eingriff nicht erklären und ist der am 8. Oktober 1997 vorgenommene Eingriff als adäquat zu betrachten. Weiter ist seinen Ausführungen zu entnehmen, dass die nach Erstellung des Aktengutachtens aufgelegten Unterlagen der Klinik X.________ nicht zu einer abweichenden Beurteilung der Gutachterfragen führen. Nicht entscheidend ist schliesslich, wie es sich hinsichtlich der angeblich unzutreffenden Bestätigung praktischer Schmerzfreiheit durch den verantwortlichen Arzt der Klinik X.________ verhält. Die genannte Bestätigung bildete nicht Gegenstand des Urteils vom 2. September 2002 und war für den Ausgang des Hauptverfahrens nicht entscheidend. Massgebend waren vielmehr die ärztlichen Angaben zur Arbeitsfähigkeit. Diesbezüglich werden aber keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht, die zu einer andern Beurteilung führen würden. Das Revisionsgesuch ist daher abzuweisen, ohne dass zu prüfen wäre, ob es gemäss Art. 141 Abs. 1 lit. b OG rechtzeitig eingereicht wurde. 
4. 
Das Revisionsverfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten zu Lasten des Gesuchstellers (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Schweizerischen Baumeisterverbandes, Zürich, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 13. Dezember 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: