Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
8C_514/2007 
{T 0/2} 
 
Urteil vom 13. Dezember 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Ersatzrichter Maeschi, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Parteien 
E. und E. D.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cahenzli, Städtlistrasse 12, 7130 Ilanz, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Graubünden, Ottostrasse 24, 7000 Chur,Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 3. Juli 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1942 geborene, in Laus/GR wohnhaft gewesene D.________ war Inhaber eines Garagebetriebes und bezog seit dem 1. September 1996 wegen Schulterbeschwerden eine ganze Rente der Invalidenversicherung, nebst Zusatzrente für seine 1946 geborene Ehefrau D-W.________, auf Grund eines Invaliditätsgrades von 75 %. Nach der Geschäftsaufgabe Ende Mai 2001 zogen die Eheleute D.________ in ein eigenes Haus in Surava. 
 
Am 29. September 2003 stürzte D-W.________ bei Gartenarbeiten auf den Rücken und zog sich dabei eine Fraktur eines Lendenwirbelkörpers (LWK 1) zu. Wegen andauernder Rückenschmerzen meldete sie sich am 9. März 2004 mit dem Begehren um Zusprechung einer Rente zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden holte einen Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. H.________, vom 6. April 2004 ein, welcher chronische lumbovertebrale Schmerzen diagnostizierte und eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis 30. November 2003 und von 50 % ab 1. Dezember 2004 (recte: 2003) bescheinigte. Eine Abklärung im Haushalt vom 24. Juni 2005 ergab eine Behinderung in der Haushalttätigkeit von 42.05 % (Bericht vom 2. August/15. September 2005). Am 2. März 2006 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie ab 1. September 2004 Anspruch auf eine Viertelsrente auf Grund eines Invaliditätsgrades von 42 % habe. Am 20. März 2006 eröffnete die kantonale Ausgleichskasse dem Rechtsvertreter der Versicherten, wegen des Rentenanspruchs der Ehefrau müsse der Rentenanspruch für beide Ehepartner neu berechnet werden. Dabei zeige sich, dass der neue Rentenbetrag für beide Ehegatten zusammen unter dem bisherigen Betrag für die Invalidenrente des Ehemannes samt Zusatzrente für die Ehefrau liege. Die Ehefrau werde daher angefragt, ob sie auf die Ausrichtung ihrer Invalidenrente verzichte. Am 19. April 2006 erklärten beide Ehegatten, dass an der Ausrichtung der Invalidenrente festgehalten werde. Am 25. April 2006 liess die Versicherte die Invaliditätsbemessung bestreiten und eine neue Abklärung im Haushalt beantragen, nachdem Dr. med. A.________, Facharzt für Anästhesie und Allgemeine Medizin, am 23. Januar 2006 eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % attestiert hatte. Nach Einholung einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 12. Juli 2006 erliess die IV-Stelle am 16. Februar 2007 eine Verfügung, mit welcher sie an der Zusprechung einer Viertelsrente ab 1. September 2004 an die Ehefrau festhielt. Mit weiteren Verfügungen gleichen Datums setzte sie die dem Ehemann zustehende ganze Rente mit Wirkung ab 1. September 2004 neu fest und forderte für die Zeit vom 1. September 2004 bis 28. Februar 2007 zuviel ausbezahlte Renten im Betrag von Fr. 19'338.- zurück, wobei sie die Rückforderung im Umfang von Fr. 11'212.- mit der Nachzahlung der Invalidenrente für die Ehefrau verrechnete. 
B. 
Dagegen liessen E. und E. D.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde erheben und beantragen, die Rentenverfügung betreffend die Ehefrau sei aufzuheben und es sei ihr mit Wirkung ab 1. September 2004 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung bezüglich des Invaliditätsgrades an die Verwaltung zurückzuweisen. Die gegen den Ehemann verfügte Rentenänderung sowie die Rückforderungsverfügung seien aufzuheben und es sei die Verwaltung zu verpflichten, die bisherige Rente bis zum 31. März 2007 und die der Ehefrau zustehende Rente ab 1. September 2004 verrechnungsfrei auszuzahlen. 
 
Mit Entscheid vom 3. Juli 2007 hiess das angerufene Gericht die Beschwerde insoweit teilweise gut, als es die Verfügungen vom 16. Februar 2007 und 27. April 2007 aufhob, soweit sie die Rückforderung ausbezahlter Rentenleistungen sowie die Festsetzung der Rentenbetreffnisse zum Gegenstand haben. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. 
C. 
E. und E. D.________ lassen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit den Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, soweit damit die Beschwerde abgewiesen worden sei, und es sei der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. September 2004 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache "zur ordnungsgemässen Festsetzung des Invaliditätsgrades" an die Verwaltung zurückzuweisen. 
 
Das kantonale Gericht und die IV-Stelle schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
1. 
Weil die angefochtene Entscheidung nach dem Datum des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110), dem 1. Januar 2007 (AS 2006 1243), ergangen ist, untersteht die Beschwerde dem neuen Recht (Art. 132 Abs. 1 BGG; vgl. auch BGE 132 V 393 ff.). 
2. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
3. 
3.1 Streitig ist im Verfahren vor dem Bundesgericht lediglich noch der für den Rentenanspruch der Ehefrau massgebende Invaliditätsgrad. Nicht mehr zum Streitgegenstand gehören die Rückforderung von Rentenleistungen und die Neufestsetzung der Rentenbetreffnisse, nachdem die Vorinstanz die entsprechenden Verfügungen aufgehoben hat, was unangefochten geblieben ist. 
3.2 Im kantonalen Entscheid werden die für die Invaliditätsbemessung im Allgemeinen und bei nichterwerbstätigen sowie teilerwerbstätigen Personen die im Haushalt tätig sind (Art. 16 ATSG, Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG, Art. 27 und 27bis IVV; vgl. auch Art. 8 Abs. 3 ATSG) im Besonderen, zutreffend dargelegt, sodass darauf verwiesen werden kann (vgl. auch BGE 131 V 51 E. 5 S. 52 ff., 125 V 146 E. 2 S. 149 f.). 
4. 
Zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdeführerin bei der Invaliditätsbemessung als Voll-, Teil- oder Nichterwerbstätige einzustufen ist und ob die Invaliditätsbemessung demzufolge nach der Methode des Einkommensvergleichs, des Betätigungsvergleichs oder nach der gemischten Methode zu erfolgen hat. Während Verwaltung und Vorinstanz die für Nichterwerbstätige massgebende spezifische Bemessungsmethode (Betätigungsvergleich) als anwendbar erachten, vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, die Invalidität sei nach der für Teilerwerbstätige geltenden gemischten Methode zu bemessen. 
4.1 Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, zu beantworten (BGE 130 V 393 E. 3.3 S. 396, 125 V 146 E. 2c S. 150). Dabei handelt es sich um eine Tatfrage (Urteil I 693/06 vom 20. Dezember 2006, E. 4.1), welche das Bundesgericht nur in den in Art. 105 Abs. 2 BGG genannten Schranken überprüft (E. 2 hievor). 
4.2 
4.2.1 Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz näher begründet, weshalb ihrer Meinung nach im vorliegenden Fall vom Status einer Nichterwerbstätigen auszugehen ist. Sie hat insbesondere darauf hingewiesen, dass der Ehemann das Geschäft, in welchem die Ehefrau mitgearbeitet hatte, bereits im Mai 2001 aufgegeben hatte und die Ehefrau bis zum Unfall vom 29. September 2003 keine Bemühungen unternommen hat, um wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Des Weiteren berücksichtigte sie, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Unfalls bereits 57 Jahre alt war. 
4.2.2 Die Beschwerdeführer bringen dagegen nichts vor, was die vorinstanzliche Feststellung als offensichtlich unrichtig oder unvollständig erscheinen liesse. Wenn sie geltend machen, das kantonale Gericht habe die finanziellen Verhältnisse unberücksichtigt gelassen und nicht beachtet, dass sie und ihr Ehemann in den Jahren 2001 bis 2003 dank des Liquidationserlöses aus dem Geschäftsbetrieb finanziell ohne weiteres über die Runden gekommen seien, weshalb für die Beschwerdeführerin in dieser Zeit keine Veranlassung bestanden habe, entsprechende Bemühungen zu unternehmen, so ist dem entgegenzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin ungeachtet der geltend gemachten finanziellen Notlage auch dann nicht um eine Teilzeitstelle bemüht hat, als sie ab 1. Dezember 2003 wieder zu 50 % arbeitsfähig war (Berichte des Dr. med. H.________ vom 2. März und 6. April 2004). Für die Wahl der anwendbaren Bemessungsmethode ist zudem nicht entscheidend, ob und gegebenenfalls inwieweit die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Lichte der bestehenden finanziellen Verhältnissen als notwendig erscheint, sondern inwieweit sie unter den gegebenen Umständen als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten ist (Urteil I 160/02 vom 19. August 2002, E. 2.2). Diesbezüglich kann aber nicht unbeachtet bleiben, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Unfalls bereits 57 Jahre alt war, seit dem Jahr 1969 im erlernten Beruf als Papeteriemitarbeiterin nicht mehr tätig gewesen ist und das Stellenangebot im Bereich des Wohnortes als beschränkt zu gelten hat. Wenn die Vorinstanz bei diesen Gegebenheiten zum Schluss gelangt ist, die Verwaltung habe zu Recht die spezifische Bemessungsmethode zur Anwendung gebracht, so beruht dies weder auf einer mangelhaften Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts noch verstösst es sonst wie gegen Bundesrecht. 
5. 
Streitig ist des Weiteren die Invaliditätsbemessung im Aufgabenbereich als Hausfrau gemäss der von der IV-Stelle angeordneten Abklärung an Ort und Stelle vom 24. Juni 2005. 
5.1 Nach der Rechtsprechung stellt der nach Massgabe der Verwaltungsweisungen des BSV (Rz 3090 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH] in der ab 1. Januar 2004 gültigen Fassung) eingeholte Abklärungsbericht eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt dar. Hinsichtlich seines Beweiswertes ist wesentlich, dass er von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte, aber in AHI 2003 S. 218 publizierte E. 2.3.2 des Urteils I 90/02 vom 30. Dezember 2002). Erfüllt ein Abklärungsbericht diese Anforderungen, so ist die innerhalb der Bandbreiten gemäss Rz 3095 KSIH erfolgte Gewichtung der einzelnen Bereiche eine Ermessensfrage, die von einer Beurteilung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls abhängt und vom Bundesgericht nur im Hinblick auf Ermessensüberschreitung oder -missbrauch geprüft wird. Die Feststellung der Einschränkung in den einzelnen Bereichen ist eine Tatfrage, welche in den genannten Schranken (E. 2 hievor) überprüft wird (Urteil I 693/06 vom 20. Dezember 2006, E. 6.3). 
5.2 Die Beschwerdeführer machen zunächst geltend, auf den Abklärungsbericht vom 2. August/15. September 2005 könne nicht abgestellt werden, weil sich der Gesundheitszustand nachträglich erheblich verschlechtert habe. Sie berufen sich dabei auf einen Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. A.________ welcher am 23. Januar 2006 eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % ab 16. November 2005 bescheinigt hat. Dazu ist festzustellen, dass Dr. med. A.________ welcher Facharzt für Anästhesie und Allgemeinmedizin ist, die Beschwerdeführerin lediglich vom 16. November bis 5. Dezember 2005 behandelt und eine Verschlechterung allein auf Grund der anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin sowie ohne Anordnung neuer spezialärztlicher Untersuchungen angenommen hat. Die Beurteilung lautet zudem dahin, dass die Versicherte 80 % der Arbeiten im Haushalt nicht mehr selbstständig erledigen könne und auf die Mithilfe des Ehemannes angewiesen sei. Dass die Beschwerdeführerin gewisse Arbeiten nicht mehr selbstständig erledigen kann, bedeutet indessen nicht schon, dass in diesen Bereichen eine volle Arbeitsunfähigkeit besteht. Die Angaben des Hausarztes vom 23. Januar 2006 zu den geltend gemachten Beeinträchtigungen im Haushalt entsprechen im Übrigen weitgehend den Feststellungen im Abklärungsbericht vom 2. August/15. September 2005 und lassen auf keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes schliessen. Schliesslich weist Dr. med. A.________ darauf hin, dass am bestehenden Beschwerdebild möglicherweise psychosoziale Faktoren mitbeteiligt seien, wie bereits Dr. med. H.________ im Bericht vom 6. April 2004 angenommen hatte. Solche Faktoren sind bei der Invaliditätsbemessung indessen nicht zu berücksichtigen (BGE 127 V 294 E. 5a [mit Hinweisen] S. 299 f.; AHI 2000 S. 153 E. 3 mit Hinweisen). Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle gestützt auf eine Stellungnahme der - aus den in der letztinstanzlichen Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 1. November 2007 (S. 5) einlässlich dargelegten Gründen nicht als befangen einzustufenden - Frau Dr. med. P.________, RAD Ostschweiz, vom 12. Juli 2006 zum Schluss gelangt ist, eine (objektive) Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei nicht ausgewiesen und von einer erneuten Abklärung könne abgesehen werden. 
5.3 Den Beschwerdeführern kann auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie dem Haushaltsbericht zufolge Mangelhaftigkeit der Abklärung den Beweiswert absprechen. 
5.3.1 Zwar hat sich nachträglich herausgestellt, dass einzelne der im Bericht enthaltenen Angaben unzutreffend sind. Dabei handelt es sich jedoch um Punkte (fehlende Einkaufsmöglichkeiten am Wohnort, Haustierhaltung, Holzherd/Elektroherd), welche nach den zutreffenden Ausführungen der Verwaltung für die Beurteilung nicht entscheidend sind. Im Übrigen erfüllt der Abklärungsbericht die nach der Rechtsprechung für den Beweiswert solcher Berichte geltenden Anforderungen. Was die Beschwerdeführer in der letztinstanzlichen Beschwerde diesbezüglich vorbringen, ist nicht geeignet, die Beweisqualität des Abklärungsberichtes ernstlich in Frage zu stellen. 
5.3.2 Unbegründet ist sodann, was die Beschwerdeführer hinsichtlich der von Verwaltung und Vorinstanz vorausgesetzten Mitwirkung des Ehemannes geltend machen. Auch die im Haushalt tätigen versicherten Personen unterliegen der allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen Schadenminderungspflicht (BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 462 f., 123 V 230 E. 3c S. 233, 117 V 275 E. 2b S. 278 und 394 E. 4b S. 400, je mit Hinweisen) und haben die Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeitsfähigkeit durch geeignete organisatorische Massnahmen sowie die zumutbare Mithilfe der Familienangehörigen möglichst zu mildern, wobei die Mithilfe der Familienangehörigen weiter geht, als die ohne den Gesundheitsschaden üblicherweise zu erwartende Unterstützung (statt vieler: Urteile I 240/01 vom 27. Mai 2002, E. 2a, I 175/01 vom 4. September 2001, E. 4b, und I 22/01 vom 21. Juni 2001, E. 3b; vgl. auch Ulrich Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 222 f. mit Hinweisen). Dem steht im vorliegenden Fall nicht entgegen, dass der Ehemann zufolge eines Schulterleidens eine ganze Rente der Invalidenversicherung auf Grund eines Invaliditätsgrades von 75 % bezieht. Abgesehen davon, dass er ungeachtet der Invalidität während Jahren zusammen mit der Ehefrau einen Garagebetrieb geführt und am neuen Wohnhaus offenbar erhebliche Eigenleistungen erbracht hat, geht aus dem Abklärungsbericht hervor, dass er in der Lage ist, auch schwerere Arbeiten im Haushalt, wie das Reinigen der Teppiche, das Aufhängen grösserer Wäschestücke, die Besorgung des Gemüsegartens und - zusammen mit der Ehefrau - die Einkäufe zu besorgen. Gegenüber Dr. med. A.________ gab die Beschwerdeführerin denn auch an, der Ehemann erledige das Auswechseln der Bettwäsche, das Anfeuern des Holzherdes, das Kochen sowie das Einfüllen und Aufhängen der Wäsche. Dass die entsprechende Mithilfe des Ehemannes aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar wäre, ist nach Lage der Akten nicht anzunehmen und wurde von der Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung im Haushalt auch nicht geltend gemacht. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn Verwaltung und Vorinstanz diesbezüglich von weiteren Abklärungen abgesehen haben. 
5.3.3 Nicht gefolgt werden kann den Einwendungen der Beschwerdeführer schliesslich, soweit sie die Gewichtung einzelner Bereiche und die Beeinträchtigung in diesen Bereichen zum Gegenstand haben. Ob auf Grund des Abklärungsberichtes vom 2. August/15. September 2005 davon auszugehen ist, dass nebst einem Holzkochherd ein elektrischen Kochherd vorhanden ist - was angesichts der übrigen technischen Einrichtungen (Geschirrspülautomat, Tiefkühlfach/Truhe, Kühlschrank, Mikrowellen-Gerät, Bügeleisen mit Dampfstation, Waschmaschine) als wahrscheinlich erscheint - oder ob, wie die Beschwerdeführer vorbringen, lediglich ein Holzkochherd zur Verfügung steht, ist insofern ohne Bedeutung, als die damit verbundenen zusätzlichen Arbeiten im Rahmen der vorauszusetzenden Mithilfe der Familienangehörigen vom Ehemann übernommen werden. Jedenfalls hält sich die Gewichtung dieses Bereiches mit 30 % (bei einer Bandbreite von 10 - 50 %) und einer angenommenen Beeinträchtigung von 50 % im Rahmen pflichtgemässen Ermessens und ist im Lichte des in E. 5.1 hievor Gesagten nicht zu bemängeln. Das Gleiche gilt hinsichtlich der Einwendungen zur Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin bei der Wohnungspflege, welche im Abklärungsbericht auf 75 % bei einem gewichteten Anteil von 13 % geschätzt wurde. Der Einwand, dass der Beschwerdeführerin nicht nur das Staubsaugen, sondern auch das Nass-Aufnehmen der Böden nicht mehr möglich sei, widerspricht den Angaben im Haushaltsbericht, wonach lediglich Küche und Bad nass aufgenommen werden müssten, was von der Versicherten selbst besorgt werde. Angesichts dieser auf den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin beruhenden Feststellungen bestand für die Vorinstanz kein Anlass zur Anordnung ergänzender Abklärungen. Von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des Anspruchs auf das rechtliche Gehör kann nicht gesprochen werden. Es liegt auch keine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 61 lit. h ATSG; Art. 29 Abs. 2 BV) vor. Das Gericht hat sich nicht ausdrücklich mit jedem tatsächlichen und rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/dd S. 80, 124 V 180 E. 1a S. 181 mit Hinweisen). Diesen Anforderungen genügt die Feststellung im angefochtenen Entscheid, wonach die von den Beschwerdeführern bezüglich der Bereiche der "Ernährung" und der "Wohnungspflege" vorgebrachte Kritik nicht stichhaltig ist und sich die von der Verwaltung in diesen Bereichen vorgenommene Gewichtung sowie die Beurteilung der Beeinträchtigung insbesondere auch unter Berücksichtigung der Mithilfemöglichkeit des Ehemannes als angemessen erweist (E. 4c des Entscheids). 
6. 
Es hat somit bei der von Verwaltung und Vorinstanz gewonnenen Erkenntnis zu bleiben, dass die Beschwerdeführerin bei der Invaliditätsbemessung als Nichterwerbstätige zu qualifizieren und der Invaliditätsgrad als Hausfrau auf 42 % festzusetzen ist. 
7. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG). Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern als der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, der Ausgleichskasse des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 13. Dezember 2007 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Ursprung Fleischanderl