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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_690/2011 
 
Urteil vom 13. Dezember 2011 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, 
Abteilung Strafrecht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Kostenerlass, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 8. November 2011 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht. 
In Erwägung, 
dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, mit Beschluss vom 28. Februar 2011 eine von X.________ erhobene Beschwerde abwies und ihm dem Verfahrensausgang entsprechend die auf Fr. 1'300.-- bestimmten Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens auferlegte; 
dass X.________ in der Folge dem Kantonsgericht mitteilte, er sei inhaftiert und nicht in der Lage, die ihm für die Verfahrenskosten zugestellte Rechnung zu bezahlen; 
dass die Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts mit Entscheid vom 8. November 2011 das Kostenerlassgesuch abgewiesen und dem Gesuchsteller für den betreffenden Betrag eine Stundung bis 31. Dezember 2013 gewährt hat; 
dass X.________ gegen diesen Entscheid Beschwerde ans Bundesgericht führt; 
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, beim Kantonsgericht eine Stellungnahme zur Beschwerde einzuholen; 
dass der Beschwerdeführer den kantonsgerichtlichen Beschluss auf allgemeine Weise kritisiert, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die dem Beschluss zugrunde liegende ausführliche Begründung bzw. dieser im Ergebnis selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; 
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; dazu BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag; 
dass entsprechend schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und es sich somit erübrigt, die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern; 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; 
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 13. Dezember 2011 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp