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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.2/2003 /err 
 
Urteil vom 14. Januar 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Aeschlimann, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
S.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Strafverfahren, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 25. September 2002. 
 
Das Bundesgericht hat in Erwägung, 
dass S.________ mit Eingabe vom 31. Dezember 2002 (Postaufgabe 4. Januar 2003) staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 25. September 2002 eingereicht hat, 
dass eine staatsrechtliche Beschwerde binnen 30 Tagen, von der nach dem kantonalen Recht massgebenden Eröffnung oder Mitteilung der Verfügung an gerechnet, dem Bundesgericht schriftlich einzureichen ist (Art. 89 Abs. 1 OG), 
dass der angefochtene Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen gemäss der Empfangsbestätigung dem Beschwerdeführer am 8. Oktober 2002 zugestellt worden ist, 
dass somit auf die Beschwerde vom 31. Dezember 2002 wegen verspäteter Beschwerdeeinreichung nicht einzutreten ist, 
dass bei diesem Verfahrensausgang grundsätzlich der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen hätte (Art. 156 Abs. 1 OG), 
dass angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden kann (Art. 152 OG), 
dass jedoch ausnahmsweise von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen ist, 
 
im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt: 
 
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 14. Januar 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: