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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.243/2003 /rov 
 
Urteil vom 14. Januar 2004 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Parteien 
Z.________ Y.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Zahlungsbefehl, 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss (Nr. 265/03) vom 27. August 2003 und den Entscheid (Nr. 374/03) vom 29. Oktober 2003 der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern. 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
Das Betreibungs- und Konkursamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Wangen, stellte am 23. Juni 2003 in der Betreibung Nr. xxx den Zahlungsbefehl mit der Schuldnerbezeichnung "Y.________ Z.________'s Erben, A.________" aus (Zustellung am 8. Juli 2003). Hiergegen erhob Z.________ Y.________, B.________, am 18. Juli 2003 Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern und verlangte, es sei die Nichtigkeit des Zahlungsbefehls festzustellen. Das Betreibungsamt annullierte den Zahlungsbefehl mit Vernehmlassung zur Beschwerde vom 29. Juli 2003 und kündigte einen neuen Zahlungsbefehl mit korrigierter Schuldnerbezeichnung an. Die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern schrieb in der Folge das Beschwerdeverfahren mit Beschluss (Nr. 265/03) vom 27. August 2003 zufolge Gegenstandslosigkeit ab. 
 
Das Betreibungsamt stellte sodann X.________ Y.________ am 19.September 2003 den gegen sie gerichteten Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. yyy zu. Hiergegen erhob X.________ Y.________ am 29. September 2003 Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde und verlangte im Wesentlichen, es sei die Nichtigkeit des Zahlungsbefehls festzustellen, weil dieser nicht gegen "Z.________ Y.________'s Erben" gerichtet sei. Die Aufsichtsbehörde wies diese Beschwerde mit Entscheid (Nr. 374/03) vom 29. Oktober 2003 ab, soweit darauf eingetreten wurde. 
 
Z.________ Y.________ ist mit Eingabe vom 17. November 2003 (Poststempel) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts gelangt und beantragt im Wesentlichen, es seien in der Sache "sämtliche Zahlungsbefehle und die Pfändungsankündigung" aufzuheben. 
 
Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
2. 
2.1 Die Frist zur Erhebung der Beschwerde nach Art. 19 Abs. 1 SchKG beträgt zehn Tage. Die Aufsichtsbehörde hat der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts das Datum der Zustellung des Beschlusses (Nr. 265/03) vom 27. August 2003 nicht mitgeteilt (vgl. Art. 80 SchKG), sondern im Übermittlungsschreiben (unter Beilage des Kanzleiprotokolls) festgehalten, dieser Beschluss sei am 2. September 2003 mit A-Post spediert worden. Ob der Beschwerdeführer rechtzeitig, d.h. innert zehn Tagen nach Eröffnung des angefochtenen Beschlusses Beschwerde erhoben hat, braucht im vorliegenden Fall nicht weiter abgeklärt zu werden, da der Beschwerde - wie im Folgenden darzulegen sein wird - ohnehin kein Erfolg beschieden sein kann. Der Entscheid (Nr. 374/03) vom 29. Oktober 2003 wurde X.________ Y.________ gemäss der in den kantonalen Akten liegenden Empfangsbestätigung am 5. November 2003 zugestellt. Insoweit ist die vorliegende Beschwerde rechtzeitig. 
2.2 Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). 
3. 
3.1 Die Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde vom 18. Juli 2003 mit Beschluss (Nr. 265/03) vom 27. August 2003 als gegenstandslos abgeschrieben, weil das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl vom 23. Juni 2003 in der Betreibung Nr. xxx, zugestellt am 8. Juli 2003, gestützt auf Art. 17 Abs. 4 SchKG in Wiedererwägung gezogen habe. Dem hält der Beschwerdeführer zunächst entgegen, der Zahlungsbefehl vom 23. Juni 2003 in der Betreibung Nr. xxx sei nicht in Wiedererwägung gezogen worden, weil das Betreibungsamt am 29. Juli 2003 einen neuen Zahlungsbefehl ausgestellt habe; dieser Zahlungsbefehl (Zustellung am 21. August 2003) sei in der gleichen Betreibung (Nr. xxx) ergangen und bezeichne neu als Schuldner "Y.________'s Z.________ Erben, ZA: Y.________ X.________, A.________". 
3.2 Gegenstand des angefochtenen Abschreibungsbeschlusses ist der Zahlungsbefehl vom 23. Juni 2003. Dieser Zahlungsbefehl wurde nach den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG) sowie den kantonalen Akten während des Beschwerdeverfahrens vom Betreibungsamt am 29. Juli 2003 in Wiedererwägung gezogen, d.h. widerrufen. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Aufsichtsbehörde zu Unrecht die Regeln über die Erledigung des Beschwerdeverfahrens verletzt habe (vgl. Art. 21 SchKG; Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, N. 16 zu Art. 21 SchKG), wenn sie die Beschwerde vom 18. Juli 2003 gegen den Zahlungsbefehl vom 23. Juni 2003 zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben hat. Insoweit kann auf die nicht substantiierte Beschwerde nicht eingetreten werden. 
3.3 Soweit der Beschwerdeführer sich gegen den Zahlungsbefehl vom 29. Juli 2003 wendet, gehen seine Vorbringen ins Leere. Zum einen ist dieser Zahlungsbefehl nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses (Nr. 265/03) vom 27. August 2003. Zum anderen hält der Beschwerdeführer selber fest, dass auch der Zahlungsbefehl vom 29. Juli 2003 in der Betreibung Nr. xxx mit dem an X.________ Y.________ gerichteten (und beigelegten) Schreiben vom 10. September 2003 des Betreibungsamtes zufolge Nichtigkeit aufgehoben worden sei. Insoweit besteht von vornherein kein Anlass zu einem Einschreiten bzw. Aufheben des erwähnten Zahlungsbefehls von Amtes wegen (vgl. Art. 22 SchKG). Anhaltspunkte dafür, dass eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erwähnte (oder eine andere) Verfügung des Betreibungsamtes nicht behandelt worden sei, sind nicht ersichtlich, so dass der weiter erhobene Vorwurf einer Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 SchKG haltlos ist. 
3.4 Der Beschwerdeführer kritisiert im Weiteren den Zahlungsbefehl vom 12. September 2003. Soweit er in diesem Zusammenhang geltend macht, das Betreibungsamt hätte als Schuldnerschaft "Y.________ Z.________s Erben" einsetzen sollen, kann auf seine Beschwerde gegen den Entscheid (Nr. 374/03) der Aufsichtsbehörde vom 29. Oktober 2003 nicht eingetreten werden. Zum einen ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer, der am kantonalen Beschwerdeverfahren nicht beteiligt war, in seinen schutzwürdigen Interessen (BGE 120 III 42 E. 3 S. 44; 114 III 78 E. 1 S. 80) durch den Entscheid der Aufsichtsbehörde im Vergleich zur angefochtenen Verfügung des Betreibungsamtes neu oder zusätzlich tangiert wäre. Zum anderen legt er in seiner Eingabe ohnehin nicht dar (Art. 79 Abs. 1 OG), inwiefern die Aufsichtsbehörde Bundesrecht verletzt habe, wenn sie im Wesentlichen festgehalten hat, eine Gemeinderschaft sei nicht betreibungsfähig, und geschlossen hat, Schuldnerin der Betreibung Nr. yyy sei X.________ Y.________, welche im Betreibungsbegehren vom 16. Juni 2003 aufgeführt und Haupt der Gemeinderschaft Z.________ Y.________s Erben sei. 
3.5 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich (ohne weitere Begründung) die Aufhebung der "Pfändungsankündigung" verlangt, geht sein Rechtsbegehren an der Sache vorbei. Weder der Beschluss (Nr.265/03) vom 27. August 2003 noch der Entscheid (Nr. 374/03) vom 29. Oktober 2003 der Aufsichtsbehörde haben Sachverhaltsfeststellungen (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG) zu einer Pfändungsankündigung getroffen. 
4. 
Das Beschwerdeverfahren ist - abgesehen von Fällen bös- oder mutwilliger Beschwerdeführung - kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG). 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin (vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Stach), dem Betreibungs- und Konkursamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Wangen, und der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 14. Januar 2004 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: