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[AZA] 
C 323/99 Gi 
 
III. Kammer  
 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Ge- 
richtsschreiberin Glanzmann 
 
Urteil vom 14. Februar 2000  
 
in Sachen 
 
T.________, 1966, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, St. Gallen, Beschwerdegeg- 
ner, 
 
und 
 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen 
 
    A.- Der 1966 geborene T.________ beantragte ab 1. März 
1997 Arbeitslosenentschädigung. Vom 10. März bis September 
1997 stellte er sich dem Restaurant B.________ als Service- 
mitarbeiter auf Abruf zur Verfügung. Am 6. November 1997 
lehnte er eine ab Mitte Dezember 1997 vorgesehene Teilnahme 
am Beschäftigungsprogramm "Brockenstube" u.a. mit der Be- 
gründung ab, dass er (seit 3. November 1997) wieder im Re- 
staurant B.________ aushelfe und ab Mitte Dezember 1997 
eine Stelle als Discjockey in Aussicht habe. Nachdem das 
Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit St. Gallen 
(seit 1. Juli 1999: Amt für Arbeit) dem Versicherten Gele- 
genheit zur Stellungnahme eingeräumt hatte, verfügte es am 
6. Januar 1998 die Einstellung in der Anspruchsberechtigung 
für 31 Tage ab 7. November 1997. 
 
    B.- In teilweiser Gutheissung der dagegen eingereich- 
ten Beschwerde änderte das Versicherungsgericht des Kantons 
St. Gallen die Verfügung des Amts für Arbeit vom 6. Januar 
1998 insoweit ab, als es die Einstelldauer auf 15 Tage he- 
rabsetzte (Entscheid vom 9. Juni 1999). 
 
    C.- T.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit 
dem sinngemässen Begehren, der kantonale Entscheid und die 
Verfügung des Amts für Arbeit vom 6. Januar 1998 seien auf- 
zuheben. 
    Das Amt für Arbeit schliesst auf Abweisung der Verwal- 
tungsgerichtsbeschwerde. Das Staatssekretariat für Wirt- 
schaft lässt sich nicht vernehmen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:  
 
    1.- Die Vorinstanz hat die massgeblichen Bestimmungen 
über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei 
Nichtbefolgung einer Weisung des Arbeitsamtes (Art. 30 
Abs. 1 lit. d AVIG) und die verschuldensabhängige Dauer der 
Einstellung (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG; Art. 45 Abs. 2 
AVIV) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 
Richtig ist auch die Feststellung, dass die Nichtannahme 
einer vorübergehenden Beschäftigung im Sinne von Art. 72 
Abs. 1 AVIG einstellungsrechtlich unter Art. 30 Abs. 1 lit. 
d AVIG zu subsumieren ist (BGE 125 V 362 Erw. 2b mit Hin- 
weis). 
 
    2.- a) Es steht fest, dass der Beschwerdeführer seit 
dem 3. November 1997 (erneut) auf Abruf im Restaurant 
B.________ arbeitete, bei welcher Tätigkeit es sich unbe- 
strittenermassen um einen Zwischenverdienst handelt. Damit 
bestand kein Raum, den Versicherten in dieser Zeit einem 
Beschäftigungsprogramm zuzuweisen. Denn der Ausübung einer 
ausgleichsberechtigten Zwischenverdienstarbeit kommt, wie 
das Eidgenössische Versicherungsgericht in einem neusten 
Urteil erkannt hat, Priorität vor einer vorübergehenden Be- 
schäftigung zu (BGE 125 V 365 Erw. 4b). 
    An dieser Rechtslage ändert die kapazitätsorientierte 
Beschäftigungsform im Restaurant B.________ nichts. Ist 
nämlich bei der Ermittlung der Beitragszeit bei Erzielung 
eines Zwischenverdienstes nicht auf die einzelnen Tage, an 
welchen der Versicherte effektiv zum Einsatz gelangte, son- 
dern auf die gesamte Dauer der beitragspflichtigen Arbeit- 
nehmerbeschäftigung abzustellen (BGE 122 V 249), so kann 
dem Beschwerdeführer auch in Bezug auf die im vorliegenden 
Fall zu beurteilende Problematik nicht zum Nachteil gerei- 
chen, dass er bloss über einzelne Einsatztage verfügte. 
Dies gilt umso mehr, als auch der ausserhalb des Betriebs 
geleistete Bereitschaftsdienst zu entlöhnen ist (BGE 124 
III 251 Erw. 3b). 
    Dass die Stelle als Discjockey im Zeitpunkt der Zuwei- 
sung ins Beschäftigungsprogramm nicht zugesichert war, 
führt ebenso wenig zu einem anderen Ergebnis, zumal das Ar- 
beitsverhältnis mit dem Restaurant B.________, wie sich aus 
der Arbeitgeberbescheinigung über Zwischenverdienst vom 
8. Dezember 1997 betreffend den Monat November 1997 ergibt, 
auf unbestimmte Zeit weiterlief. 
    Schliesslich ist auch die Beschäftigungssituation des 
Versicherten ab Februar 1998 - von Mitte Dezember 1997 bis 
31. Januar 1998 war er vollzeitlich als Discjockey tätig - 
unerheblich. Abgesehen davon, dass der Erlass der angefoch- 
tenen Verfügung vom 6. Januar 1998 die zeitliche Grenze der 
richterlichen Prüfungsbefugnis bildet (BGE 121 V 366 
Erw. 1b mit Hinweisen), hatte sich der Beschwerdeführer in- 
folge der Mitte Dezember 1997 angetretenen Stelle als Disc- 
jockey bei der Arbeitslosenversicherung abgemeldet. Aus dem 
im vorinstanzlichen Verfahren aufgelegten Auszug aus dem 
Datenunterhalt ist jedenfalls ersichtlich, dass der Kon- 
trollperioden ab März 1998 eine (Neu-) Anmeldung vom 
2. Februar 1998 zu Grunde liegt. 
 
    b) Nach dem Gesagten ist dem Beschwerdeführer das Ver- 
halten gegenüber dem Beschäftigungsprogramm "Brockenstube" 
nicht vorzuwerfen. Die vorinstanzlich im Grundsatz bestä- 
tigte Einstellung in der Anspruchsberechtigung widerspricht 
dem Bundesrecht. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:  
 
I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wer- 
    den der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kan- 
    tons St. Gallen vom 9. Juni 1999 und die Verfügung des 
    Amts für Arbeit, St. Gallen, vom 6. Januar 1998 aufge- 
    hoben. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsge- 
    richt des Kantons St. Gallen, dem Regionalen Arbeits- 
    vermittlungszentrum St. Gallen und dem Staatssekreta- 
    riat für Wirtschaft zugestellt. 
 
 
Luzern, 14. Februar 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: