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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 432/02 
 
Urteil vom 14. Februar 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiberin Schüpfer 
 
Parteien 
B.________, 1955, Beschwerdeführerin, vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, Bürglistrasse 11, 8002 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne 
 
(Entscheid vom 24. Mai 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
B.________, geboren 1955, meldete sich am 28. Mai 1998 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Invalidenrente an. Diese klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab, indem sie unter anderem die Buchhaltungsunterlagen der Bäckerei U.________ beizog und Erkundigungen über den Gesundheitszustand der Versicherten traf. Dazu liess sie auch bei Dr. med. M.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, speziell Kardiologie, ein Gutachten erstellen, welches mit Datum vom 7. August 1999 erstattet wurde. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens wies die IV-Stelle Zürich das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 18. Oktober 1999 ab, da ihr Invaliditätsgrad weniger als 40 % betrage. 
 
Diese Verfügung hob die Eidgenössische AHV/IV-Rekurskommission für die im Ausland wohnenden Personen mit Entscheid vom 5. April 2000 auf, da die IV-Stelle Zürich nicht mehr für die am 20. August 1999 nach K.________ weggezogene Versicherte zuständig gewesen war. Gleichzeitig überwies sie die Akten an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zum Erlass einer neuen Verfügung. Diese zog ihrerseits weitere medizinische Unterlagen, unter anderem einen Bericht von Dr. med. S.________ vom 19. Februar 2001 bei und liess sich von ihrer Vertrauensärztin, Dr. med. E.________, beraten. Nach Anhörung des seine ehemalige Patientin vertretenden Hausarztes, Dr. med. H.________, Allgemeine Medizin FMH, wies auch diese IV-Stelle das Gesuch von B.________ ab, da ihr Invaliditätsgrad lediglich 36 % betrage (Verfügung vom 15. Oktober 2001). 
B. 
Hiegegen liess B.________ Beschwerde erheben und sinngemäss beantragen, ihr sei eine Invalidenrente bei einer Arbeitsunfähigkeit von 80 % auszurichten. Die Eidgenössische Rekurskommission der AHV und IV für die im Ausland wohnenden Personen wies das Begehren mit Entscheid vom 24. Mai 2002 ab. 
C. 
In ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________ beantragen, die Verfügung vom 15. Oktober 2001 und der Entscheid vom 24. Mai 2002 seien aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung und anschliessenden Neuverfügung an die Verwaltung zurückzuweisen. 
Während die IV-Stelle für Versicherte im Ausland auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Eidgenössische Rekurskommission hat die massgebenden Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt. Ebenfalls richtig wiedergegeben hat die Vorinstanz die Rechtsprechung zur Schadenminderungspflicht des Versicherten (BGE 113 V 28 Erw. 4a) und die Rolle des Arztes bei der Sachverhaltsfeststellung (BGE 110 V 275 Erw. 4a). Darauf kann verwiesen werden. 
 
Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 15. Oktober 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). Im Weiteren ist hinzuzufügen, dass für die Vornahme des Einkommensvergleichs grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen ist. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie indessen prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 128 V 174 Erw. 4a). 
2. 
Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente hat. Zu prüfen ist zunächst, ob die vorhandenen medizinischen Akten eine Beurteilung dieser Rechtsfrage zulassen oder ob es weiterer Abklärungen des rechtserheblichen Sachverhalts bedarf. 
2.1 Die Vorinstanz hat den medizinischen Sachverhalt ausführlich dargestellt. Demnach steht fest, dass die Beschwerdeführerin bis zum 26. August 1997 trotz seit langem bekannter morbider Adipositas mit arterieller Hypertonie grundsätzlich eine volle Arbeitsfähigkeit bestand. Die erwerbliche Situation der Beschwerdeführerin hatte sich auch ohne Gesundheitsschaden erheblich verändert; nachdem ihre erste Ehe mit einem Bäcker im Winter 1996/97 gescheitert war, wurde die gemeinsam geführte Bäckerei ab August 1997 fremdvermietet und später verkauft. 
2.2 Der von der IV-Stelle beauftragte Gutacher, Dr. med. M.________, stellte die Diagnosen einer Adipositas permagna, einer arteriellen Hypertonie, Beinschwellungen beidseits, rechts mehr als links, bei einem Status nach rezidivierendem Erysipel, letztmals im September 1997, von rezidivierenden Kopfschmerzen und einem chronischen Nikotinkonsum. Er erachtete die Beschwerdeführerin zum Führen eines Lebensmittelgeschäftes oder im Verkauf in einer Bäckerei zu 100 % arbeitsfähig. Für schwere körperliche Arbeiten bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und für konstante mittelschwere körperliche Arbeiten eine ca. 30%ige Arbeitsunfähigkeit. Er begründete seine Einschätzung überzeugend mit einer an der Klinik P.________ des Spitals X.________ durchgeführten Untersuchung mit Belastungstests (Bericht vom 9. Januar 1999). Dort habe sie eine Leistung gezeigt, die 100 % des Solls entspricht, womit feststehe, dass ihre "Kreislaufleistungsfähigkeit" im kardiologischen Sinn nicht eingeschränkt sei. Es sei unverständlich, warum die Patientin die verschriebenen Medikamente gegen arterielle Hypertonie nicht einnehme. Es sei recht wahrscheinlich, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen den Kopfschmerzen und dem erhöhten Blutdruck bestehe. Da die Kopfschmerzen auf jeden Fall therapierbar seien, könnten sie nicht als längerfristiges Arbeitsunfähigkeits-Kriterium verwendet werden. Auch der Zustand der Beine bilde kein die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigendes Problem, da es sich bei den "Schwellungen" um adipöses Gewebe handle und ein Lymphödem zwar nicht auszuschliessen aber auch nicht zu bestätigen sei. Im Weiteren beständen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer koronaren Herzkrankheit, für eine chronisch obstruktive Pneumopathie oder eine Anstrengungsdyspnoe als behindernder Faktor. 
2.3 Die Beschwerdeführerin wendet gegen dieses Gutachten und die darin gezogenen Schlussfolgerungen insbesondere ein, es sei in Unkenntnis der von der privaten Krankentaggeldversicherung eingeholten medizinischen Akten, insbesondere eines Berichts von Prof. Dr. med. L.________, Spezialarzt für Chirurgie, speziell Gefässchirurgie, vom 25. September 1998 erstellt worden. Ein Vergleich dieses Arztberichts mit dem umfassenden und nachvollziehbar begründeten Gutachten von Dr. med. M.________ ergibt indessen, dass Letzterem gefolgt werden kann. Prof. L.________ begründet seine Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit nicht und führt sie allein auf die Diagnosen einer malignen Hypertonie und massiver Adipositas, in geringem Masse auf ein Lymphödem zurück. Dr. med. M.________ hat in seinen Ausführungen dargelegt, dass wohl gar kein Lymphödem besteht, und dass weder Adipositas noch der Bluthochdruck an sich Gründe sind, welche die Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Arbeiten limitierten. 
2.4 Auch die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemachten Kopfschmerzen standen nie im Vordergrund. Wie unter Erwägung 2.2 ausgeführt, könnten diese gemäss Dr. med. M.________ behandelt werden. Angeblich bestehen die Kopfschmerzen seit der Kindheit. Da die Beschwerdeführerin aber bis zur Aufgabe der Bäckerei im Sommer 1997 voll arbeitsfähig und -tätig war, liegen keine Anhaltspunkte vor, warum sich das bis zum hier strittigen Zeitpunkt vom 15. Oktober 2001 geändert haben sollte. 
2.5 Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz sich auf die Beurteilung von Dr. med. E.________ stützt, wonach sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung von Dr. med. M.________ bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung nicht wesentlich geändert, insbesondere verschlechtert hat. Daran kann auch die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. S.________ vom 19. Februar 2001 nichts ändern. Neben einer Ansteckung mit dem Malaria-Erreger, welche anlässlich der Untersuchung zufällig entdeckt worden ist, stimmen seine Diagnosen weitgehend mit denjenigen von Dr. med. M.________ überein. Die Sachverhaltsabklärung der Verwaltung ist damit nicht zu beanstanden, womit kein Grund besteht, diese zu ergänzen. Daran vermag auch die im Frühjahr 2002 festgestellte Infektion mit dem HIV-Virus und den der Diagnose folgenden psychischen Folgen nichts zu ändern. Es ist vorliegend nur der Sachverhalt zu beurteilen, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 15. Oktober 2001 entwickelt hat. 
3. 
Die Rekurskommission hat aus der von Dr. med. M.________ beziehungsweise Dr. med. E.________ festgestellten Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin geschlossen, diese könne damit ein Erwerbseinkommen erzielen, bei dem sie mehr als zwei Drittel ihres früheren Lohnes verdienen würde. Eine Überprüfung bestätigt diese Einschätzung. 
3.1 Da die Beschwerdeführerin im Verfügungszeitpunkt keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen war und ihren Wohnsitz nach K.________ verlegt hatte, ist der Invaliditätsgrad mittels Tabellenwerten des Bundesamtes für Statistik zu ermitteln. Geht man davon aus, dass sie als Gesunde weiterhin als Selbstständigerwerbende, eventuell als Ladenbesitzerin oder Ähnliches tätig gewesen wäre, rechtfertigt es sich trotz mangelnder Berufsausbildung angesichts der in einer solchen Position notwendigen Erfahrung von einem Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) der Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2000 und somit von einem monatlichen Bruttoeinkommen von Fr. 4'578.- auszugehen. 
3.2 Da die Versicherte wegen der gestellten Diagnosen nur noch eine leichte Arbeit verrichten sollte, ist für die Bestimmung des Invalideneinkommens vom Anforderungsniveau 4 auszugehen und davon ein behinderungsbedingter Abzug von 15 % vorzunehmen. Das ergibt einen Wert von Fr. 3109.- pro Monat (Fr. 3658.- x 0.85) oder einen Invaliditätsgrad von 32 %. Damit wurde der Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht verneint. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, der Schweizerischen Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 14. Februar 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Vorsitzende der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: