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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6P.230/2006 
6S.527/2006 /hum 
 
Urteil vom 14. Februar 2007 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Ferrari, Mathys, 
Gerichtsschreiber Borner. 
 
Parteien 
6P.230/2006 
L.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Balthasar Settelen, 
 
und 
 
6S.527/2006 
L.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Florian Baumann, 
 
gegen 
S.________ 
Z.________, 
B.________, 
Beschwerdegegner, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
6P.230/2006 
Strafprozess; Einstellung des Verfahrens 
 
6S.527/2006 
Einstellung des Verfahrens, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde (6P.230/2006) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.527/2006) gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, vom 
21. September 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 28. April 2005 reichte L.________ Strafanzeige ein gegen S.________, Z.________ und B.________ wegen mittelbarer Freiheitsberaubung und anderer Delikte. Er warf den Beschuldigten vor, den Schweizer und deutschen Strafverfolgungsbehörden bewusst falsche Informationen geliefert zu haben, um seine Verhaftung zu bewirken. 
B. 
Mit Entscheid vom 28. Oktober 2005, der von der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern visiert wurde, stellte das Amtsstatthalteramt Luzern die Strafuntersuchung wegen mittelbarer Freiheitsberaubung, Irreführung der Rechtspflege und falscher Anschuldigung ein. L.________ rekurrierte am 16. März 2006 bei der Staatsanwaltschaft. Diese gelangte am 22. Mai 2006 an die Kriminal- und Anklagekommission des Obergerichtes des Kantons Luzern, welche - entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft - den Rekurs am 21. September 2006 abwies, soweit darauf einzutreten war. 
C. 
L.________ erhebt staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde. Mit der staatsrechtlichen Beschwerde beantragt er, der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den Einstellungsentscheid des Amtsstatthalteramtes Luzern vom 28. Oktober 2006 aufzuheben. Mit Nichtigkeitsbeschwerde beantragt er, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien die Strafbehörden des Kantons Luzern anzuweisen, eine wirksame und vertiefte Untersuchung betreffend den Vorwurf der mittelbaren Freiheitsberaubung durchzuführen. 
 
Das Obergericht begehrt die Abweisung der Beschwerden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das angefochtene Urteil ist vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 ergangen. Auf das Rechtsmittel dagegen ist noch das bisherige Verfahrensrecht anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG, e contrario), hier somit dasjenige der staatsrechtlichen Beschwerde gemäss Art. 84 ff. OG und der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268 ff. BStP
Am 1. Januar 2007 ist auch der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Die neuen Bestimmungen sind hier aber noch nicht von Bedeutung, da das Bundesgericht im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde nur prüft, ob das kantonale Gericht das eidgenössische Recht richtig angewendet habe (Art. 269 Abs. 1 BStP), mithin das Recht, welches im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Urteils noch gegolten hat (BGE 129 IV 49 E. 5.3 S. 51 f., mit Hinweisen). 
I. Staatsrechtliche Beschwerde 
2. 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, rein kassatorischer Natur (BGE 129 I 173 E. 1.5 S. 176 mit Hinweis). Soweit der Beschwerdeführer mehr als die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils verlangt, ist auf sein Rechtsmittel nicht einzutreten. 
3. 
3.1 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 129 I 113 E. 2.1 mit Hinweisen). Den gesetzlichen Begründungsanforderungen wird nicht Genüge getan, wenn der Beschwerdeführer im Rahmen pauschaler Vorbringen einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei verfassungswidrig, und seine Sicht der Dinge derjenigen der letzten kantonalen Instanz gegenüberstellt. Vielmehr muss in Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheids dargetan werden, inwiefern dieser nicht nur in der Begründung sondern auch im Ergebnis gegen ein konkretes verfassungsmässiges Recht verstossen soll (grundlegend: BGE 110 Ia 1 E. 2a; 125 I 492 E. 1b S. 495; 127 I 38 E. 3c und 4 S. 43 je mit Hinweisen). 
4. 
4.1 Gemäss Obergericht könnte das Verhalten der Beschwerdegegner strafrechtlich relevant sein, wenn erstellt wäre, dass sie die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main vorsätzlich falsch informiert hatten. Es legt jedoch eingehend dar, aus welchen Gründen der erforderliche Beweis nicht zu erbringen ist. Nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" müsse zu Gunsten der Beschwerdegegner davon ausgegangen werden, sie hätten aufgrund der Nachforschungen und Beobachtungen befürchtet, der Beschwerdeführer werde abtauchen, womit der Tatbestand der mittelbaren Freiheitsberaubung (bereits) in subjektiver Hinsicht entfalle. 
4.2 Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, sondern stellt ihnen in appellatorischer Kritik seine Sicht der Dinge gegenüber. Namentlich legt er nicht dar, inwiefern die antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz willkürlich sein soll, und beschränkt sich darauf, mit eigener Begründung weitere Abklärungen zu verlangen. Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten. 
II. Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde 
5. 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist rein kassatorischer Natur (Art. 277ter Abs. 1 BStP). Soweit der Beschwerdeführer mehr verlangt als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, ist auf sein Rechtsmittel nicht einzutreten (BGE 129 IV 276 E. 1.2 mit Hinweis). 
6. 
Im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde sind Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Entscheids richten, und das Vorbringen neuer Tatsachen unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Auf die Kritik des Beschwerdeführers an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung ist deshalb ebenso wenig einzutreten. 
7. 
Primär rügt der Beschwerdeführer sinngemäss eine willkürliche Anwendung von § 125 Abs. 1 StPO/LU, was grundsätzlich mit staatsrechtlicher Beschwerde vorzubringen wäre (BGE 123 I 31 E. 3a; 116 Ia 102 E. 4a mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist die Nichtigkeitsbeschwerde gegen Einstellungsbeschlüsse jedoch zulässig, soweit damit auf kantonaler Ebene eine Frage eidgenössischen Rechts endgültig entschieden wird (BGE 122 IV 45, 47). Mit der definitiven Verfahrenseinstellung wird für den festgestellten Sachverhalt eine Strafbarkeit der Beschwerdegegner nach Art. 183 StGB ausgeschlossen und damit eine Frage des Bundesrechts endgültig entschieden. Auf die entsprechende Rüge ist deshalb einzutreten. 
7.1 Gemäss Vorinstanz lässt sich aus den Schreiben und Telefonanrufen an die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main nicht ableiten, die Beschwerdegegner hätten vorsätzlich falsch informiert, um die Verhaftung des Beschwerdeführers wegen Fluchtgefahr zu erwirken. Vielmehr habe die Kenntnis, dass der Beschwerdeführer in Deutschland in Strafverfahren verwickelt sei, die Beschwerdegegner im Glauben bestärkt, dieser wolle sich absetzen. Aufgrund der verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen gibt es keine weiteren Indizien, welche den Schluss zuliessen, sie hätten mit ihrem Vorgehen auch nur in Kauf genommen, dass der Beschwerdeführer von der Strafverfolgungsbehörde unrechtmässig festgenommen wird. Im Übrigen nennt der Beschwerdeführer keine zusätzlichen Umstände, welche den Tatverdacht gegen die Beschwerdegegner verstärkt hätten. 
7.2 Wenn die Vorinstanz bei dieser Sachlage davon ausgeht, der subjektive Tatbestand des Art. 183 StGB lasse sich auch durch weitere Untersuchungshandlungen nicht rechtsgenügend beweisen, ist dies nicht zu beanstanden. Sie durfte deshalb die Voraussetzungen für eine Einstellung des Strafverfahrens bejahen, ohne damit Bundesrecht zu verletzen. 
8. 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
III. Kosten 
9. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 278 Abs. 1 BStP). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern und dem Obergericht des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 14. Februar 2007 
Im Namen des Kassationshofs 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: