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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_860/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 14. Februar 2014  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Glanzmann, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Traub. 
 
Verfahrensbeteiligte 
F.________, 
vertreten durch Advokatin Martina de Roche, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Freizügigkeitsstiftung der Basellandschaftlichen Kantonalbank, Rheinstrasse 7, 4410 Liestal,  
vertreten durch Advokat Dr. Manfred Bayerdörfer, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 29. August 2013. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 26. November 2013 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 29. August 2013, 
in die Verfügungen vom 12. Dezember 2013 und vom 24. Januar 2014 (Nachfrist bis zum 4. Februar 2014), mit welchen F.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 14. Februar 2014 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Glanzmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Traub