Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6P.3/2006 
6P.159/2005 /zga 
 
Urteil vom 14. März 2006 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Bundesrichter Zünd, 
Gerichtsschreiber Borner. 
 
Parteien 
V.S.________, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt 
Paul Zimmermann, 
A.S.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt 
Willi Berchten, 
 
gegen 
 
S.S.________, 
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Marti, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus, 8750 Glarus, 
Obergericht des Kantons Glarus, Gerichtshaus, Gerichtshausstrasse 19, 8750 Glarus. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren, Anspruch auf rechtliches Gehör, 
 
Staatsrechtliche Beschwerden gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 18. November 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Im Sinne eines "sexuellen Anschauungsunterrichts" kopulierten A.S.________ und V.S.________ auf verschiedene Weise vor ihrer geistig behinderten Tochter S.S.________ (geboren 1986). V.S.________ forderte mit Billigung ihres Mannes den Neffen G.________ (1978) auf, mit ihrer Tochter geschlechtlich zu verkehren. Im Zeitraum von ca. 1997 bis 2001 kam es in der Stube der Familie S.________ mindestens fünf Mal zum Geschlechtsakt, wobei A.S.________ und V.S.________ zuschauten. 
 
A.S.________ schlug am 28. Juni 2002 in Schwanden seinen Neffen zusammen, weil dieser seinen Sohn (1988) anal penetriert hatte. Der Neffe erlitt eine kleine Rissquetschwunde und ein Hämatom an der Stirn sowie Schürfungen auf dem Nasenrücken sowie an der Oberlippe. 
 
V.S.________ bezichtigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 15. Juli 2002 den Vater und einen Bruder des Neffen, sie hätten mit S.S.________ und deren Bruder sexuelle Handlungen vorgenommen. 
B. 
Das Kantonsgericht Glarus verurteilte A.S.________ am 18. August 2004 wegen mehrfacher Schändung, mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, mehrfacher Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht und einfacher Körperverletzung zu 30 Monaten Gefängnis. Zudem verpflichtete es ihn, S.S.________ eine Genugtuung in Höhe von Fr. 15'000.-- zu zahlen, und erklärte ihn für die Folgen seiner strafbaren Handlungen an S.S.________ im vollen Umfang und solidarisch mit den beiden Mitangeklagten für ersatzpflichtig. 
 
Das Gericht verurteilte V.S.________ wegen mehrfacher Schändung, mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, mehrfacher Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht und falscher Anschuldigung zu 24 Monaten Gefängnis. Zudem verpflichtete es sie, S.S.________ eine Genugtuung in Höhe von Fr. 15'000.-- zu zahlen, und erklärte sie für die Folgen ihrer strafbaren Handlungen an S.S.________ für 60 % des Schadens und solidarisch mit den beiden Mitangeklagten ersatzpflichtig. 
Das Obergericht des Kantons Glarus hiess am 18. November 2005 je eine Appellation der Verurteilten teilweise gut: Es bestimmte die Genugtuungssummen auf Fr. 8'500.-- bzw. 4'500.-- und bestätigte im Übrigen die erstinstanzlichen Urteile. 
C. 
A.S.________ und V.S.________ führen staatsrechtliche Beschwerde mit den Anträgen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. 
 
Das Obergericht schliesst sinngemäss auf Abweisung der Beschwerden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Beschwerdeführer machen geltend, das Obergericht habe den Beweisantrag abgelehnt, die Aussagen von S.S.________ auf ihre Glaubhaftigkeit hin begutachten zu lassen. Mit dieser Ablehnung habe es den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. 
1.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV umfasst u.a. das Recht des Betroffenen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden. Aus dem Anspruch folgt, dass der Richter rechtzeitig und formrichtig angebotene erhebliche Beweismittel abzunehmen hat. Dies verwehrt es ihm indes nicht, einen Beweisantrag abzulehnen, wenn er in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und er überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise zur Auffassung gelangen durfte, diese würden an der Würdigung der bereits abgenommenen Beweismittel voraussichtlich nichts mehr ändern (BGE 131 I 153 E. 3 mit Hinweisen). 
1.2 Das Obergericht erwägt bei der Würdigung der Aussagen von V.S.________, als wesentlicher Punkt sei festzuhalten, dass ihre Sachverhaltsangaben im Kern mit der Darstellung ihres Neffen übereinstimmten, dass nämlich dieser fünf Mal in der Stube ihres Wohnhauses mit S.S.________ den Geschlechtsverkehr vollzogen habe und dass sie und ihr Mann dabei jeweils zugeschaut hätten. Es sei absolut unvorstellbar, dass V.S.________ dies alles hätte erfinden und dabei zufällig erst noch die gleiche Version wie der Neffe hätte zu Protokoll geben können. Gerade die Tatsache, dass sowohl V.S.________ wie auch ihr Neffe geistig eingeschränkt sind, spreche dagegen, dass sie beide in der Lage gewesen wären, insbesondere in einer Stresssituation, wie es die Untersuchungshaft darstelle, unabhängig voneinander nahezu deckungsgleiche Aussagen zu machen, wenn diese nicht zutreffen würden. Vor dem Hintergrund der desaströsen Vorfälle im Wohnhaus der Familie S.________ erscheine ebenso die Darstellung von V.S.________ als glaubhaft, wonach sie und ihr Mann vor der geistig behinderten S.S.________ miteinander geschlafen hätten, damit sie erkenne und lerne, wie dies vor sich gehen würde (angefochtener Entscheid S. 37 Abs. 2). 
 
Das Obergericht hält zudem fest, die Aussagen von S.S.________ bildeten in der ganzen Beweisführung keinesfalls das entscheidende Mosaiksteinchen. Daraus könne nicht mehr als ein Hinweis - wenn auch ein deutlicher - dafür hergeleitet werden, dass S.S.________ in ihrem familiären Umfeld etwas Gravierendes zugestossen sein müsse. Zum gleichen Ergebnis kam das Obergericht aber bereits aufgrund der Aussagen der Sozialpädagogin - der engsten Bezugsperson von S.S.________ im Sonderschulheim - und den Berichten des Fachpsychologen und Therapeuten von S.S.________ sowie des Kinder- und Jugendpsychiaters. 
 
Aus diesen Erwägungen geht klar hervor, dass das Obergericht die Täterschaft der Beschwerdeführer gestützt auf die Geständnisse der Beschwerdeführerin und deren Neffen sowie die Berichte der sozialmedizinischen Fachleute als erwiesen erachtete und den Aussagen des Opfers folglich keine selbständige Bedeutung mehr zukam. Unter diesen Umständen durfte das Obergericht den Beweisantrag, die Aussagen von S.S.________ auf ihre Glaubhaftigkeit hin begutachten zu lassen, willkürfrei ablehnen. Damit hat es den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör nicht verletzt. 
2. 
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes, weil sich der genaue Tatzeitpunkt bzw. die allfälligen Tatzeitpunkte aufgrund der verschiedenen Aussagen der Betreuer des Opfers und Angeklagten gar nie eindeutig zeit- oder gar datumsmässig hätten eruieren lassen. 
 
Die Rüge, der Anklagegrundsatz sei verletzt, erhebt der Beschwerdeführer erstmals vor Bundesgericht. Grundsätzlich können mit staatsrechtlicher Beschwerde keine rechtlichen Argumente vorgebracht werden, welche nicht bereits im kantonalen Verfahren geltend gemacht wurden. Da auch nicht erst die obergerichtliche Begründung Anlass zur Rüge gab oder die Rechtsfrage von Amtes wegen hätte beurteilt werden müssen, ist auf die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht einzutreten (BGE 129 I 49 E. 3). 
3. 
Nach dem Gesagten erweisen sich die Beschwerden als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. Folglich haben die Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde (6P.159/2005) wird abgewiesen. 
2. 
Die staatsrechtliche Beschwerde (6P.3/2006) wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
3. 
Die Gerichtsgebühren von je Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 14. März 2006 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: