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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_30/2007 /len 
 
Urteil vom 14. März 2007 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Y.________ AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Versicherungsvertrag; Zusatzversicherung 
zur sozialen Krankenversicherung, 
 
Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des 
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 25. Januar 2007. 
 
Der Präsident hat in Erwägung 
 
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die von X.________ gegen den Einspracheentscheid der Y.________ AG vom 15. Juni 2006 erhobene Beschwerde und Klage (Streitwert von Fr. 75'085.20 nebst Zins) mit Urteil vom 25. Januar 2007 abwies; 
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. März 2007 beim Bundesgericht erklärte, die Abweisung seiner Klage durch das Sozialversicherungsgericht (Dispositivziffer 2 des Urteils vom 25. Januar 2007) mit Klage anzufechten; 
dass der Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 7. März 2007 aufgefordert wurde, bis am 22. März 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- einzuzahlen, worauf er mit Schreiben vom 8. März 2007 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellte; 
dass der angefochtene Entscheid nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ergangen ist, weshalb das eingereichte Rechtsmittel dem neuen Recht untersteht (Art. 132 Abs. 1 BGG); 
dass die vom Beschwerdeführer als Klage bezeichnete Eingabe als Beschwerde in Zivilsachen im Sinne der Art. 72 ff. BGG entgegen zu nehmen ist; 
dass in einer solchen Beschwerde dargelegt werden muss, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), und zu beachten ist, dass das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten nur insofern prüft, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet wird (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen Begründungsanforderungen nicht gerecht wird, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann; 
dass ausnahmsweise auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist; 
 
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich sowie der II. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (konnexes Verfahren 9C_50/2007) schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 14. März 2007 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: