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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_112/2012 
 
Verfügung vom 14. März 2012 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Provisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 29. Dezember 2011. 
 
In Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde in Zivilsachen vom 1. Februar 2012 gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 29. Dezember 2011, mit welchem die provisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts bewilligt wurde, mit Eingabe vom 5. März 2012 zurückgezogen hat, 
dass demnach das Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG durch die Instruktionsrichterin als Einzelrichterin infolge Rückzugs abzuschreiben ist, 
dass der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit Blick auf die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz nicht wissen musste, dass der angefochtene Entscheid einen Zwischenentscheid darstellt, für dessen Anfechtung mit Beschwerde in Zivilsachen die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG gelten (BGE 137 III 589 1.2.3 S. 591), 
dass von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren abgesehen wird (Art. 66 Abs. 2 BGG), 
dass über eine Parteientschädigung nicht zu befinden ist, 
 
verfügt die Instruktionsrichterin: 
 
1. 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde in Zivilsachen abgeschrieben. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 14. März 2012 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Instruktionsrichterin: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Levante