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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_134/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 14. März 2014  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Regionalgericht Oberland,  
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Mietvertrag; Ausstand, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des 
Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, 
2. Zivilkammer, vom 12. November 2013. 
 
 
In Erwägung,  
dass das Obergericht des Kantons Bern das von der Beschwerdeführerin gegen das Regionalgericht Oberland gerichtete Ausstandsgesuch mit Entscheid vom 12. November 2013 abwies; 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 28. Februar 2014 datierte Eingabe einreichte, aus der geschlossen werden kann, dass sie den Entscheid des Obergerichts vom 12. November 2013 mit Beschwerde anfechten will; 
dass die Beschwerde in Zivilsachen innerhalb von dreissig Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheides beim Bundesgericht eingereicht werden muss (Art. 100 Abs. 1 BGG); 
dass die Frist nur eingehalten wird, wenn die Sendung spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG); 
dass sich aus den kantonalen Akten ergibt, dass der mit eingeschriebener Post versandte Entscheid des Obergerichts am 20. November 2013 zugestellt worden ist; 
dass die dreissigtägige Beschwerdefrist damit am 21. November 2013 zu laufen begonnen hat (Art. 44 Abs. 1 BGG) und unter Berücksichtigung der Gerichtsferien (Art. 46 BGG) am 6. Januar 2014 abgelaufen ist; 
dass die Beschwerdeführerin die vom 28. Februar 2014 datierte Beschwerdeschrift gemäss Poststempel an diesem Tag der Schweizerischen Post übergeben hat; 
dass die Beschwerdeführerin demnach die dreissigtägige Beschwerdefrist nicht eingehalten hat, weshalb auf ihre Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist; 
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. März 2014 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Huguenin