Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
H 276/02 
 
Urteil vom 14. April 2003 
I. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Keel Baumann 
 
Parteien 
Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Rudolf Steiner-Schule X.________, Beschwerdegegner, 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 17. September 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 3. August 2001 verpflichtete die Ausgleichskasse des Kantons Zürich die Rudolf Steiner-Schule X.________ (recte: den Trägerkreis Rudolf Steiner-Schule X.________) zur Nachzahlung paritätischer AHV/IV/EO/ALV-Beiträge sowie von Beiträgen an die Familienausgleichskasse auf Entgelten, welche in der Zeit vom 1. August 1998 bis 31. Dezember 2000 an Z.________ für ihre Tätigkeit als Fremdsprachenlehrerin ausgerichtet worden waren (1. August bis 31. Dezember 1998: Fr. 223.50; 1999: Fr. 760.80; 2000: Fr. 1072.80 [jeweils inkl. Verwaltungskosten]). 
B. 
Beschwerdeweise liess der Trägerkreis Rudolf Steiner-Schule X.________ beantragen, die Verfügung sei aufzuheben. Nach Beiladung von Z.________ als Mitinteressierte zum Verfahren und Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde gut und hob die Verfügung vom 3. August 2001 auf (Entscheid vom 17. September 2002). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) die Aufhebung des kantonalen Entscheides, soweit er auf Bundesrecht beruht. 
 
Der Trägerkreis Rudolf Steiner-Schule X.________ schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und die Ausgleichskasse auf deren Gutheissung. Die als Mitinteressierte zum Verfahren beigeladene Z.________ verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Eidgenössische Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht. 
2. 
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 3. August 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar. 
3. 
3.1 Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbstständiger oder aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. AHVV). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. 
 
Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbstständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. 
 
Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 162 Erw. 1, 122 V 171 Erw. 3a, 283 Erw. 2a, 119 V 161 Erw. 2 mit Hinweisen). 
3.2 Gemäss Art. 7 lit. l AHVV gehören Honorare der Privatdozenten und ähnlich besoldeter Lehrkräfte zum massgebenden Lohn, soweit sie nicht Unkostenentschädigung darstellen. Unter diese Bestimmung fallen nach Rz. 4014 der bundesamtlichen Wegleitung zum massgebenden Lohn (WML) in der AHV, IV und EO, welche als Verwaltungsverordnung eine - für das Gericht nicht verbindliche - Auslegungshilfe darstellen kann (BGE 127 V 61 Erw. 3a, 126 V 68 Erw. 4b, 427 Erw. 5a, 125 V 379 Erw. 1c, je mit Hinweisen), auch die Bezüge von Personen, die an Schulen, Ausbildungsstätten oder Tagungszentren regelmässig Kurse geben, wobei als entscheidende Kriterien festgehalten werden, dass die Lehrkräfte an den Investitionen der Veranstaltungen nicht beteiligt sind, das Inkassorisiko nicht tragen und die Kursteilnehmenden nicht selber suchen müssen. Demgegenüber werden Vergütungen für Kurse, die nur gelegentlich gegeben werden, in der Regel nicht zum massgebenden Lohn gezählt. 
4. 
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat sich bereits verschiedentlich mit dem Beitragsstatut von an anderen Rudolf Steiner-Schulen tätigen Lehrpersonen befasst. In einem Urteil betreffend die Freie Schulvereinigung in memoriam Walter Wyssling (EVGE 1959 S. 127), einem Verein mit dem Zweck, die Gründung, den Bestand und die Entwicklung der Rudolf Steiner-Schule Zürich durch moralische und finanzielle Unterstützung zu ermöglichen, qualifizierte es die an dieser Institution tätigen Lehrkräfte als selbstständigerwerbend. Zur Begründung führte es aus, dass die Organisation und die Führung der Schule statutengemäss der Lehrerschaft überlassen sei, während die Schulvereinigung, welche die Schule gegründet hatte, sich darauf beschränke, ihre Entwicklung durch moralische und finanzielle Unterstützung zu fördern, wobei sie sich jeder Einmischung in pädagogische Belange oder in Fragen des Beizuges und der Entschädigung von Lehrkräften enthalte. Die Aufnahme von Schülern, die Gewinnung von Lehrkräften und die Gestaltung der Unterrichtsstunden falle in die alleinige Kompetenz des Lehrerkollegiums. Der Schulvereinigung sei bloss die finanzielle Seite der Schulverwaltung (d.h. die Geschäftsführung) übertragen. Sie stelle das ihr gehörende Schulhaus zur Verfügung, erhebe von den Eltern der Schüler das Schulgeld und von ihren Mitgliedern die in den Statuten vorgesehenen Vereinsbeiträge. Diese für Rechnung der Schule beschafften Gelder bedeuteten nicht Arbeitslohn, den die Schulvereinigung den einzelnen Lehrkräften schulde, sondern finanzielle Mittel, welche die Lehrerschaft von der Vereinigung erhalte und im Verhältnis zu Art und Umfang der geleisteten Mitarbeit an die einzelnen Lehrkräfte verteile. 
Auf selbstständige Erwerbstätigkeit erkannte das Eidgenössische Versicherungsgericht auch in zwei weiteren, nicht veröffentlichten Urteilen betreffend den Rudolf Steiner-Schulverein T.________ (Urteil vom 2. März 1983, H 181/81) und die Vereinigung Rudolf-Steiner-Schule B.________ (Urteil vom 26. September 1984, H 112/84), weil es nach Prüfung der jeweiligen Statuten zum Ergebnis gelangte, dass an den betreffenden Schulen nicht wesentlich andere Verhältnisse als an der Rudolf Steiner-Schule (EVGE 1959 S. 127) vorlagen. 
5. 
Nach dem vorinstanzlichen Entscheid rechtfertigt es sich aufgrund der Ähnlichkeit der Statuten des Trägerkreises Rudolf Steiner-Schule X.________ mit der EVGE 1959 S. 127 zugrunde liegenden Satzung der Freien Schulvereinigung in memoriam Walter Wyssling, auch im vorliegenden Fall von selbstständiger Erwerbstätigkeit auszugehen. Das kantonale Gericht mass insbesondere den Umständen Bedeutung zu, dass die Führung und Organisation der Schule ebenso wie der Entscheid über die Aufnahme und den Ausschluss von Lehrpersonen dem Lehrerkollegium übertragen seien und dass dieses - mangels entsprechender statutarischer Regelung - auch über die Verteilung der vom Trägerkreis zur Verfügung gestellten "geschenkten" Mittel frei befinde. 
 
Nach Auffassung des Beschwerde führenden Bundesamtes überwiegen im Fall von Z.________ wie auch der übrigen an der Rudolf Steiner-Schule X.________ tätigen Lehrkräfte die für eine unselbstständige Erwerbstätigkeit sprechenden Kriterien. Es vertritt den Standpunkt, dass in Bezug auf sämtliche an Rudolf Steiner-Schulen unterrichtenden Lehrkräfte, welche das Eidgenössische Versicherungsgericht bis anhin als Selbstständigerwerbende qualifiziert habe (vgl. dazu Erw. 4 hievor), eine Praxisänderung angezeigt sei. 
 
Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die für eine unselbstständige Erwerbstätigkeit sprechenden Kriterien seien im besonderen Fall der Rudolf Steiner-Schule X.________ nicht erfüllt. 
6. 
Nach den Statuten des Trägerkreises Rudolf Steiner-Schule X.________ besteht die Aufgabe des Trägerkreises unter anderem darin, das Bestehen und die Entwicklung der Rudolf Steiner-Schule X.________ zu ermöglichen, die Unabhängigkeit der Schule, deren Grundlagen die Anthroposophie und die Pädagogik Rudolf Steiners bilden, zu wahren und die Autonomie des Lehrerkollegiums zu schützen (Ziff. II). Der Trägerkreisversammlung werden die zur Erfüllung dieser Ziele erforderlichen Kompetenzen zur Fassung von Beschlüssen eingeräumt (Ziff. III/1). 
Was das Lehrerkollegium anbelangt, welchem gemäss den Angaben in der im kantonalen Verfahren eingereichten Replik sämtliche Lehrer, unabhängig vom Umfang ihres Arbeitspensums, angehören und deren Mitglied in der streitigen Zeit (1. August 1998 bis 31. Dezember 2000) gemäss ausdrücklicher Bestätigung des Konferenzleiters vom 4. März 2002 auch Z.________ war, wird in den Statuten festgehalten (Ziff. III/3), dieses arbeite autonom; die Lehrer seien Selbstständigerwerbende und durch keinen Vertrag mit dem Trägerkreis verbunden. Das Lehrerkollegium erhalte die finanziellen Mittel von der Vereinigung als Schenkung. Die Führung und Organisation der Schule obliege dem Kollegium, welches auch über die Benutzung der Schulräumlichkeiten befinde. Es entscheide über Aufnahme oder Ausschluss von Lehrern. Die Mitglieder des Kollegiums würden zu allen Versammlungen des Trägerkreises eingeladen, wobei die daran teilnehmenden Lehrer nicht Mitglieder des Trägerkreises seien. 
 
Die Mittel der Vereinigung bestehen gemäss Statuten (Ziff. IV) aus festen Mitgliederbeiträgen, freiwilligen Schenkungen der Schuleltern, Zuwendungen Dritter und Erträgen aus Veranstaltungen. 
7. 
Auch nach den Statuten des Trägerkreises Rudolf Steiner-Schule X.________ liegt demnach - wie gemäss der EVGE 1959 S. 127 zugrunde liegenden Satzung der Freien Schulvereinigung in memoriam Walter Wyssling - die Führung und Organisation der Schule in der Kompetenz des Lehrerkollegiums, was das Eidgenössische Versicherungsgericht im damals beurteilten Fall als Indiz für das Vorliegen betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Unabhängigkeit und mithin für das Vorliegen selbstständiger Erwerbstätigkeit wertete. Indessen ist diese Autonomie - worauf das BSV zutreffend hinweist - insofern zu relativieren, als dem Trägerkreis in den Statuten (Ziff. III/1) eine derart weit gehende Beschlusskompetenz eingeräumt wird, dass diese nicht ohne Einfluss auf die Führung der Schule ist, so dass einzig von einer Beteiligung des Lehrerkollegiums an der Leitung der Schule ausgegangen werden kann. Im Weitern sind die Lehrer zwar, wie die Beschwerdegegnerin anführt, in der Unterrichtsgestaltung frei, was indessen bereits in der Natur ihrer Tätigkeit gründet. Im Übrigen aber haben sie sich nach dem Schulbetrieb und dem Unterrichtsprogramm zu richten und damit in den Betrieb einzuordnen, woran die ihnen nach den Angaben der Beschwerdegegnerin zustehende Entscheidungskompetenz in den Bereichen der Benutzung der Räumlichkeiten und des Stundenplans nichts ändert. Neben diesen für das Vorliegen unselbstständiger Erwerbstätigkeit sprechenden Merkmalen (vgl. AHI 2001 S. 185) weisen schliesslich auch die Umstände, dass die Lehrer die ihnen übertragenen Aufgaben persönlich zu erfüllen haben und nicht zur Delegation befugt sind (Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl., Bern 1996, S. 119 Rz. 4.27) und dass sie auf die Infrastruktur am Arbeitsort angewiesen sind (vgl. ZAK 1988 S. 291 unten f.), auf eine betriebswirtschaftliche bzw. arbeitsorganisatorische Abhängigkeit hin. Gegen ein Unterordnungsverhältnis kann hingegen angeführt werden, dass das Kollegium nach den Statuten (Ziff. III/3) über die Aufnahme oder den Ausschluss von Lehrern entscheidet (vgl. BGE 122 V 286; ZAK 1988 S. 292 oben). 
Ein Unternehmerrisiko haben die Lehrer nicht zu tragen. Namentlich haben sie keine erheblichen Investitionen zu tätigen (vgl. BGE 122 V 283 Erw. 2b, 122 V 172 Erw. 3c), stellt doch der Trägerkreis die für den Unterricht erforderliche Infrastruktur, insbesondere die Räumlichkeiten, zur Verfügung. Die Lehrer sind weder für die Anwerbung der Schüler verantwortlich (vgl. AHI 1995 S. 136 Erw. 5b) noch haben sie das Risiko, dass Honorarguthaben nicht eingebracht werden können, auf sich zu nehmen (vgl. BGE 122 V 285 Erw. 3; AHI 1995 S. 137 Erw. 5b): Das Kollegium erhält vom Trägerkreis eine Geldsumme, bei welcher es sich nach wirtschaftlicher Betrachtung, unabhängig von der statutarischen Bezeichnung als Schenkung (Ziff. III/3), um das Arbeitsentgelt handelt, welches die Lehrer gemäss den Angaben in der an die Vorinstanz gerichteten Beschwerde nach Massgabe von Art und Umfang der geleisteten Mitarbeit unter sich verteilen. 
8. 
Unter Würdigung der gesamten Umstände, namentlich der betriebswirtschaftlichen bzw. arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit, welchem Merkmal bei Tätigkeiten, welche - wie die vorliegende - naturgemäss nicht mit bedeutenden Investitionen verbunden sind, im Vergleich zum Unternehmerrisiko erhöhtes Gewicht zukommt (vgl. BGE 119 V 163 Erw. 3b; AHI 2001 S. 184 Erw. 4; Käser, a.a.O., S. 119 f. Rz. 4.29 f.), überwiegen betreffend die an der Rudolf Steiner-Schule X.________ als Fremdsprachenlehrerin tätige Z.________ die für eine unselbstständige Erwerbstätigkeit sprechenden Kriterien. Daran ändert selbstverständlich nichts, dass die Lehrer in den Statuten (Ziff. III/3) als Selbstständigerwerbende bezeichnet werden und festgehalten wird, dass sie mit dem Trägerkreis durch keinen Vertrag verbunden seien, weil derartige Abreden die zuständigen AHV-Organe nicht zu binden vermögen (AHI 1995 S. 136 Erw. 5b). 
 
Der den Fremdsprachenunterricht von Z.________ als selbstständige Erwerbstätigkeit qualifizierende vorinstanzliche Entscheid, mit welchem die Kassenverfügung aufgehoben wurde, ist daher - soweit bundesrechtliche Beiträge betreffend (BGE 124 V 146 Erw. 1 mit Hinweis) - aufzuheben. 
9. 
Wegen der Massgeblichkeit der jeweiligen Verhältnisse muss - entgegen der Auffassung des BSV, welches eine generelle Klärung der Rechtslage anstrebt - die Frage offen gelassen werden, ob auch mit Bezug auf die an anderen Rudolf Steiner-Schulen beschäftigten Lehrkräfte auf unselbstständige Erwerbstätigkeit zu erkennen wäre, wenn dieser Schluss auch naheliegt mit Blick auf die Ähnlichkeit der Statuten, welche dem Eidgenössischen Versicherungsgericht in den früher beurteilten Fällen vorlagen (vgl. Erw. 4 hievor). Von einer Praxisänderung (zu den hiefür erforderlichen Voraussetzungen: BGE 127 V 273 Erw. 4a, 355 Erw. 3a, 126 V 40 Erw. 5a, je mit Hinweisen) wegen veränderter Rechtsauffassung (vgl. zur Verschiebung der Grenzziehung zwischen selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit: Rüedi, Die Abgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit, in: Schaffhauser/Kieser [Hrsg.], Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 138 f.; Käser, a.a.O., S. 121 Rz. 4.32; Cadotsch, Warum anerkennt mich die AHV nicht als selbständigerwerbend?, in: CHSS 1997 S. 210), wie sie das BSV für angezeigt hält, kann aus diesem Grunde nicht gesprochen werden. 
10. 
Weil nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen streitig war (Erw. 1), ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Entsprechend dem Prozessausgang hat die unterliegende Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichtes des Kantons Zürich vom 17. September 2002, soweit er bundesrechtliche Beiträge betrifft, aufgehoben. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und Z.________ zugestellt. 
Luzern, 14. April 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der I. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: