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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.207/2004 /sta 
 
Urteil vom 14. April 2004 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Reeb, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Parteien 
X.________, Gesuchsteller, 
 
gegen 
 
Y.________ AG, Gesuchsgegnerin, vertreten durch Fürsprecher Urs Pfister, 
Staatsanwaltschaft III Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern, 
Stellvertretender Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern, 
Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern. 
 
Gegenstand 
Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 
18. März 2004 (1P.785/2003). 
 
Das Bundesgericht hat in Erwägung, 
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 7. Oktober 2003 auf die staatsrechtliche Beschwerde von X.________ nicht eingetreten ist (Verfahren 1P.581/2003), 
dass X.________ mit Eingaben vom 22. Dezember 2003 und 27. Februar 2004 eine Überprüfung des Urteils des Bundesgerichts vom 7. Oktober 2003 beantragt hat, 
dass das Bundesgericht diese Eingaben als Revisionsgesuch behandelt hat und darauf mit Urteil vom 18. März 2004 mangels genügender Begründung nicht eingetreten ist (Verfahren 1P.785/2003), 
dass X.________ mit Eingabe vom 30. März 2004 einen "Antrag auf Revision und Neubeurteilung des Urteils" vom 18. März 2004 gestellt hat, 
dass nach Art. 140 OG der Gesuchsteller unter Angabe der Beweismittel den Revisionsgrund und dessen rechtzeitige Geltendmachung darzulegen hat, 
dass es dabei nicht genügt, dass er das Vorliegen eines solchen einfach behauptet; er muss vielmehr dartun, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Dispositiv des früheren Entscheids abzuändern ist, 
 
dass sich aus der Eingabe vom 30. März 2004 nicht ergibt, inwiefern das bundesgerichtliche Urteil vom 18. März 2004 an einem Revisionsgrund leiden sollte, 
dass somit auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist, 
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der Gesuchsteller die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen hat (Art. 156 Abs. 1 OG), 
dass das Bundesgericht sich vorbehält, weitere Revisionsgesuche oder sonstige Eingaben des Gesuchstellers in der vorliegenden Angelegenheit ohne förmliche Behandlung abzulegen, 
 
im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG erkannt: 
1. 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft III Bern-Mittelland sowie dem Stellvertretenden Generalprokurator und der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 14. April 2004 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: