Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_142/2011 
 
Urteil vom 14. April 2011 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Favre, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Bundesrichterin 
Jacquemoud-Rossari, 
Gerichtsschreiberin Horber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, vertreten durch Fürsprecher Philipp Studer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
SVG-Widerhandlungen, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, vom 13. Januar 2011. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Das Obergericht des Kantons Bern sprach in Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids X.________ mit Urteil vom 13. Januar 2011 des Fahrens in angetrunkenem Zustand mit Motorfahrzeug, der versuchten Vereitelung einer Blutprobe, des pflichtwidrigen Verhaltens nach Verkehrsunfall sowie der Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügendes Rechtsfahren und dadurch Verursachen eines Verkehrsunfalls schuldig. Es verurteilte ihn unter Gewährung des bedingten Vollzugs zu einer Geldstrafe von vier Tagessätzen zu Fr. 60.-- sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.--. 
 
B. 
Gegen dieses Urteil erhebt X.________ Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 13. Januar 2011 sei aufzuheben, und er sei vollumfänglich freizusprechen. Zudem seien die Verfahrenskosten dem Kanton Bern aufzuerlegen und ihm sei für den Aufwand der Verteidigung eine Entschädigung auszurichten. 
 
C. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Vorinstanz geht von folgendem Sachverhalt aus: 
Der Beschwerdeführer lenkte am 15. August 2009 um ca. 23.20 Uhr einen ausgeliehenen Personenwagen von Gstaad in Richtung Lauenen. Dabei fuhr er ungenügend rechts, wodurch es zu einer Streifkollision mit dem entgegenkommenden Fahrzeug von A.________ kam. Bei beiden Fahrzeugen wurde der linke Aussenspiegel beschädigt. Der Beschwerdeführer hielt in der Folge nicht an, worauf A.________ sein Fahrzeug wendete und ihm folgte. Nach mehrmaligem Betätigen der Lichthupe brachte der Beschwerdeführer sein Fahrzeug schliesslich zum Stehen und wartete im Restaurant Wildhorn in Lauenen auf das Erscheinen der - von A.________ benachrichtigten - Polizei. Die bei beiden Beteiligten durchgeführten Atemalkoholproben ergaben beim Beschwerdeführer bei der ersten Messung einen Wert von 0.57o/oo, bei der zweiten einen solchen von 0.53o/oo und bei A.________ einen Wert von 0.00o/oo. 
 
2. 
Die Beschwerde richtet sich in erster Linie gegen die Verurteilung wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand. Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei nicht erwiesen, dass das bei der Atemalkoholprobe verwendete Gerät geeicht sei und insofern genügend genau gemessen habe. Die Vorinstanz habe diesbezüglich den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, die Unschuldsvermutung nach Art. 32 Abs. 1 BV sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt. 
 
3. 
Die Vorinstanz erwägt, die Atemalkoholprobe sei gemäss Protokoll der Kantonspolizei Bern vom 16. August 2009 (vorinstanzliche Akten, act. 15 ff.) mit dem Messgerät E 1901 durchgeführt worden. Aus dem Protokoll der B.________ AG betreffend Justierung / Kalibration von Alkoholtestgeräten (vorinstanzliche Akten, act. 91) gehe hervor, dass das Gerät mit der Seriennummer 049986 D am 19. März 2009 justiert worden sei. Dieses Gerät habe gemäss Schreiben des Verantwortlichen für Atemtestgeräte der Kantonspolizei Bern vom 20. Mai 2010 (vorinstanzliche Akten, act. 89) die interne Nummer E 1901. Weiter habe eine Nachfrage bei der Kantonspolizei in Zweisimmen ergeben, dass diese die Atemtestgeräte E 1901 und F 1901 verwenden würde. Auf dem Gerät mit der internen Nummer E 1901 befinde sich die Seriennummer 049986 D (vorinstanzliche Akten, act. 139). Die Vorinstanz ist der Ansicht, das verwendete Messgerät sei somit hinreichend identifiziert, und es sei erwiesen, dass es justiert worden sei. An dessen Genauigkeit würden keine Zweifel bestehen. 
 
4. 
4.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör insofern verletzt, als dass sie sich auf eine - wie zu vermuten sei, lediglich telefonische - Auskunft der Kantonspolizei in Zweisimmen stütze, obwohl diese nicht im Rahmen einer Einvernahme unter Wahrung seiner Parteirechte erhoben worden sei. 
 
4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV dient einerseits der Klärung des Sachverhalts, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines ihn belastenden Entscheids zur Sache zu äussern und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern zu können, wenn dieses geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen (BGE 135 I 187 E. 2.2 mit Hinweis). 
 
4.3 Die Vorinstanz stützt sich in ihrer Beweiswürdigung nicht ausschliesslich auf die Auskunft der Kantonspolizei in Zweisimmen. Diese bestätigt denn auch lediglich, was bereits die anderen Beweismittel ergeben, nämlich, dass das am tatrelevanten Abend verwendete Messgerät identisch ist mit demjenigen, welches im März zuvor justiert worden ist. Dazu konnte sich der Beschwerdeführer äussern. Zudem ist fraglich, inwiefern dieses Beweisergebnis überhaupt geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen. Die Atemalkoholprobe wurde beim Beschwerdeführer zweimal durchgeführt, und beide Proben ergaben einen Wert, der - wenn auch lediglich gering - über dem Grenzwert lag. Dass die Vorinstanz darüber hinaus im Rahmen der Beweiswürdigung abklärte, ob das von der Kantonspolizei verwendete Messgerät genau arbeitet und regelmässig justiert wird, zeugt von ihrer Gewissenhaftigkeit und ihrer korrekten Arbeitsweise. Auf die Richtigkeit der Ergebnisse von Atemalkoholproben darf das Gericht im Allgemeinen vertrauen, es sei denn, es bestünden hinreichende Gründe, die an der Genauigkeit des Messgeräts zweifeln lassen. Solche sind vorliegend nicht ersichtlich. 
Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist unbegründet. 
 
5. 
5.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die anlässlich der Atemalkoholprobe gemessenen Werte würden nur gering über dem Grenzwert von 0.5o/oo liegen. Somit stelle sich die Frage nach der Genauigkeit des Messgeräts. Auf den hierzu massgeblichen Dokumenten - dem Protokoll der Atemalkoholprobe vom 16. August 2009 und demjenigen der Justierung / Kalibration vom 19. März 2009 - seien unterschiedliche Seriennummern des Messgeräts (E 1901 bzw. 049986 D) festgehalten. Daher könne nicht davon ausgegangen werden, dass das am massgeblichen Abend verwendete Gerät identisch mit demjenigen sei, welches im März zuvor justiert worden sei. Auch das Schreiben der Kantonspolizei Bern vom 20. Mai 2010 könne nicht als Beweis für die Identität der beiden Geräte gelten, zumal die Kantonspolizei ein Interesse daran habe, ihre durchgeführten Messungen ins rechte Licht zu rücken. Die Vorinstanz habe somit den rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt. Die Genauigkeit des verwendeten Messgeräts sei nicht belegt. Aufgrund der Unschuldsvermutung sei daher zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die Messung am massgeblichen Abend ungenau erfolgt sei und das korrekte Ergebnis der Atemalkoholprobe unter dem Grenzwert gelegen hätte. 
 
5.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie willkürlich (Art. 9 BV) ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 134 IV 36 E. 1.4.1 mit Hinweis). Die Rüge der Willkür muss in der Beschwerdeschrift anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und begründet werden, ansonsten darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). 
Aus der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung wird der Grundsatz "in dubio pro reo" abgeleitet. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 127 I 38 E. 2a). 
 
5.3 Die Vorinstanz hat eine ausführliche und umsichtige Beweiswürdigung vorgenommen (vgl. auch E. 4.3 hievor). Sie setzt sich mit dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Genauigkeit des Messgeräts nicht nachgewiesen sei, eingehend auseinander und erhebt diesbezüglich weitere Beweise. Daraus lässt sich kein anderer Schluss ziehen, als dass es sich beim verwendeten Messgerät um das im März 2009 justierte Gerät handelt. Die Richtigkeit der anlässlich der Atemalkoholprobe gemessenen Werte ist somit genügend belegt. Was an dieser Schlussfolgerung willkürlich sein soll, ist nicht ersichtlich und vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen. Soweit er eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung geltend macht, begründet er dies nicht hinreichend. Das Beweisergebnis lässt keine erheblichen Zweifel daran, dass er in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug geführt hat. Somit verstösst die Vorinstanz weder gegen das Willkürverbot noch gegen die Unschuldsvermutung. 
 
6. 
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die weiteren vorinstanzlichen Schuldsprüche - wegen versuchter Vereitelung einer Blutprobe, pflichtwidrigen Verhaltens nach Verkehrsunfall sowie Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügendes Rechtsfahren und dadurch Verursachen eines Verkehrsunfalls - seien alleine aufgrund seiner angeblichen Angetrunkenheit erfolgt, weshalb er auch von diesen Vorwürfen freizusprechen sei, erweist sich seine Rüge ebenfalls als unbegründet. Abgesehen davon, dass er tatsächlich in angetrunkenem Zustand gefahren ist, hat ihn die Vorinstanz nicht alleine deswegen wegen genannter Widerhandlungen verurteilt. Vielmehr nimmt sie zu jedem Delikt eine eigenständige Beweiswürdigung vor, indem sie verschiedene Beweismittel - unter anderem seine eigenen Aussagen sowie die Aussagen der anwesenden Polizistin - würdigt. Sie weist obendrein darauf hin, dass die erste Instanz seine Angetrunkenheit als Indiz dafür erachtete, dass er ungenügend rechts gefahren sei und hält zugleich fest, dass es nicht ausreiche, alleine darauf abzustellen. Die Rüge erweist sich somit als unbegründet. 
 
7. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 14. April 2011 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Favre Horber