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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_184/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 14. April 2016  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Kölz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Pietruszak, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitsrecht, Kostenvorschuss, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des 
Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 18. Februar 2016. 
 
 
In Erwägung,  
dass A.________ (Beschwerdeführer) am 15. Februar 2015 beim Arbeitsgericht Zürich gegen seine ehemalige Arbeitgeberin auf Zeugnisänderung und auf Zahlung von Fr. 4'708.30 und von Fr. 18'833.34, je nebst Zins, klagte; 
dass die Beklagte die Sicherstellung ihrer Parteientschädigung verlangte, worauf das Arbeitsgericht, nachdem seine Verfügung vom 2. April 2015 vom Obergericht des Kantons Zürich aufgehoben worden war, mit Verfügung vom 18. Dezember 2015 das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege abwies und ihn zur Leistung einer Sicherheit von Fr. 5'190.-- für die Parteientschädigung der Beklagten verpflichtete; 
dass A.________ in einer Eingabe vom 26. Dezember 2015 unter anderem um eine "adäquate Fristverlängerung" ersuchte; 
dass das Arbeitsgericht mit Verfügung vom 12. Januar 2016 auf das Fristerstreckungsgesuch von A.________ nicht eintrat und letzterem eine Nachfrist von sieben Tagen für die Sicherheitsleistung ansetzte; 
dass das Obergericht auf die Beschwerde von A.________ mit Beschluss vom 18. Februar 2016 (Geschäfts-Nr.: RA160002-O/U) mangels hinreichender Begründung nicht eintrat; 
dass A.________ gegen diesen Beschluss Beschwerde an das Bundesgericht erhoben hat; 
dass Beschwerden an das Bundesgericht hinreichend zu begründen sind, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 134 II 244 E. 2.1); 
dass in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89), wobei eine allfällige Verletzung von Grundrechten vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass der Beschwerdeführer keine nachvollziehbare Kritik am angefochtenen Beschluss übt und namentlich nicht auf die entscheidende Feststellung des Obergerichts eingeht, er lege mit keinem Wort dar, was an den Erwägungen der Erstinstanz unrichtig sein solle; 
dass der Beschwerdeführer ferner auf verschiedene andere Gerichtsverfahren und -entscheide Bezug nimmt, ohne darzutun, inwiefern diese für das vorliegende Beschwerdeverfahren erheblich sein sollen; 
dass die Begründung damit den erwähnten Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist; 
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG); 
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. April 2016 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Kölz