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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_351/2013 
 
Urteil vom 14. Mai 2013 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
G.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Unbekannt, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern. 
 
In Erwägung, 
dass G.________ mit Eingabe vom 23. März 2013 (Poststempel) Beschwerde gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern erhoben hat, 
dass die Beschwerde vom 23. März 2013 den in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG statuierten Formerfordernissen offensichtlich nicht zu genügen vermag (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176, 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.), 
 
dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer zudem mit Verfügung vom 25. März 2013 auf den Formmangel der fehlenden Beilage (angefochtener Entscheid) hingewiesen und ihn gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert hat, bis spätestens am 17. April 2013 den vorinstanzlichen Entscheid beizubringen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe, 
dass die als eingeschriebene Sendung an die vom Beschwerdeführer angegebene Adresse versandte Verfügung als "Nicht abgeholt" an das Bundesgericht zurückgelangt ist, 
dass diese Verfügung gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG als rechtsgenüglich zugestellt gilt (vgl. BGE 134 V 49 E. 4 f. S. 51 f.; 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399; je mit weiteren Hinweisen), 
dass der Beschwerdeführer damit den ihm vom Gericht angezeigten Formmangel der fehlenden Beilage (angefochtener vorinstanzlicher Entscheid) innerhalb der mit Verfügung vom 25. März 2013 gesetzten Frist nicht behoben hat, weshalb auch aus diesem Grunde ein unzulässiges Rechtsmittel vorliegt, 
dass deshalb auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht eingetreten werden kann, 
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), weshalb sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist, 
 
dass hingegen das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 - 3 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 14. Mai 2013 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Batz