Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_1046/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 14. Mai 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Gerichtsschreiber Boog. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Titus Pachmann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1.  Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,  
Beschwerdegegnerin 1, 
2. B.________ AG, 
vertreten durch Fürsprecher Urs Marti, 
Beschwerdegegnerin 2. 
 
Gegenstand 
Ungetreue Geschäftsbesorgung, Parteientschädigung (reformatio in peius), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, 
vom 5. Juli 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ war bis zum 31. Mai 2008 bei der B.________ AG (im Folgenden B.________ AG) als Verkaufsleiter des Geschäftsbereiches Verkauf Schweiz mit voller Gewinn- und Verlustverantwortung angestellt. Zwischen Mai 2007 und Mai 2008 gründete er zusammen mit zwei weiteren Personen die C.________ GmbH, welche im gleichen Kundensegment tätig war und dieselben Produkte verkaufte wie die B.________ AG. Dabei trat er selber nach aussen nicht in Erscheinung. A.________ wird vorgeworfen, er habe sich nach der Gründung der C.________ GmbH an deren Tagesgeschäft beteiligt und frühere Kunden der B.________ AG abgeworben, indem er ihnen ein preislich besseres Angebot gemacht habe. Damit habe er die B.________ AG konkurrenziert und bei ihr eine Umsatzeinbusse verursacht. 
 
B.   
Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland erklärte A.________ mit Urteil vom 17. Dezember 2012 der ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der B.________ AG schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 165 Tagessätzen zu CHF 150.--, mit bedingtem Vollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 2'250.--, bei schuldhafter Nichtbezahlung umwandelbar in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen. Von der Anklage der ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil einer weiteren Gesellschaft sprach es ihn frei. Das Regionalgericht verurteilte A.________ ferner zur anteilsmässigen Tragung der Kosten des Strafverfahrens und zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 11'261.40 an die B.________ AG. Die Zivilklage der B.________ AG hiess es dem Grundsatz nach gut und verwies diese für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg. Für das zivilrechtliche Verfahren verpflichtete es A.________ zur Zahlung einer Parteienschädigung von CHF 33'784.15 an die B.________ AG. 
 
 Auf Berufung des Beurteilten hin bestätigte das Obergericht des Kantons Bern mit Urteil vom 5. Juli 2013 den erstinstanzlichen Entscheid, soweit er nicht in Rechtskraft erwachsen war, im Schuld-, Straf- und Zivilpunkt. Es verurteilte A.________ zur Tragung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4'240.-- und zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'000.--. Ferner verpflichtete es ihn zur Bezahlung einer Entschädigung von pauschal CHF 25'000.-- (inklusive Auslagen und MWSt) für das erstinstanzliche Verfahren und von CHF 6'422.40 (inklusive Auslagen und MWSt) für das oberinstanzliche Verfahren an die B.________ AG. Im Zivilpunkt erhob es weder erst- und oberinstanzliche Verfahrenskosten noch sprach es Parteientschädigungen zu. 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er beantragt, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Ferner sei die Entschädigung im Strafpunkt an die B.________ AG in Höhe von pauschal CHF 25'000.-- auf CHF 11'261.40 (inklusive Auslagen und MWSt) herabzusetzen. Überdies seien die Kosten und die Entschädigung an die B.________ AG für das des oberinstanzliche Verfahren um die Hälfte auf CHF 1'500.-- bzw. auf CHF 3'211.20 herabzusetzen. 
 
D.   
Der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung hat mit Verfügung vom 15. November 2013 ein Gesuch von A.________ um Erteilung der aufschiebenden Wirkung für seine Beschwerde abgewiesen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1). Die Begründung muss in der Beschwerde selbst enthalten sein. Der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (vgl. BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 400 mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer lediglich die vor der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften wörtlich wiedergibt, genügt seine Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Auferlegung der Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin 2. In dieser Hinsicht macht er eine Verletzung des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO geltend. Die erste Instanz habe ihn verpflichtet, die Beschwerdegegnerin 2 im Strafpunkt mit CHF 11'261.40 und im Zivilpunkt mit CHF 33'784.15 zu entschädigen. Demgegenüber habe die Vorinstanz ihn zur Bezahlung einer Entschädigung an die Beschwerdegegnerin 2 von pauschal CHF 25'000.-- für das erstinstanzliche Verfahren verurteilt und im Zivilpunkt von einer Parteientschädigung abgesehen. Damit habe sie im Ergebnis die an die Beschwerdegegnerin 2 zu leistende Entschädigung um CHF 13'738.60 erhöht.  
 
 Im Einzelnen bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe die Zivilklage der Beschwerdegegnerin 2 dem Grundsatz nach gutgeheissen und die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg verwiesen. Bei dieser Sachlage sei es nicht gerechtfertigt, ihm zugunsten der Beschwerdegegnerin 2 eine Entschädigung für deren Aufwendungen im Strafverfahren aufzuerlegen, da die Zivilgerichte ihr bei ihrem Obsiegen eine Entschädigung im Zivilprozess zusprechen würden. Würde der Beschwerdegegnerin 2 sowohl im Straf- wie auch im Zivilverfahren eine Parteientschädigung zugesprochen, würde sie doppelt entschädigt. Indem die Vorinstanz die erstinstanzlich zugesprochene Entschädigung im Strafpunkt erhöht habe, habe sie ihn schlechter gestellt. Dabei ergebe sich eine Verletzung des Verbots der reformatio in peius auch bei der von der Vorinstanz befürworteten Gesamtbetrachtung. Denn die gleichzeitige Reduktion der Entschädigung im Zivilpunkt vermöge deren Erhöhung im Strafpunkt nicht zu kompensieren. Zudem müsse davon ausgegangen werden, dass im späteren Zivilverfahren erneut eine Entschädigung zugesprochen werde. Damit sei er um den vollen Betrag der höheren Entschädigung im Strafpunkt schlechter gestellt (Beschwerde S. 9 ff.). 
 
2.2. Die erste Instanz nahm an, die Beschwerdegegnerin 2 habe obsiegt, weshalb der Beschwerdeführer zur Leistung einer Parteientschädigung für deren Aufwendungen zu verurteilen sei. Dabei sei bezüglich der Parteientschädigung zwischen den Aufwendungen im Strafpunkt und denjenigen im Zivilpunkt zu unterscheiden. Angesichts des geschätzten Aufwandes rechtfertige es sich, die in Rechnung gestellten Aufwendungen des Vertreters der Beschwerdegegnerin 2 von CHF 50'676.25 im Umfang von einem Drittel (CHF 16'892.10) auf den Strafpunkt, wobei auf den Beschwerdeführer ein Anteil von CHF 11'261.40 entfalle, und von zwei Dritteln (CHF 33'784.15) auf den Zivilpunkt zu verteilen (angefochtenes Urteil S. 34 f.).  
 
 Die Vorinstanz nimmt an, die Beschwerdegegnerin 2 habe für das erstinstanzliche Verfahren gesamthaft eine Entschädigung von CHF 55'536.25 beantragt. Abzüglich der auf den zweiten Angeklagten entfallenden Entschädigung und des wegen des Freispruchs ausgeschiedenen Betrages verbleibe eine Parteientschädigung von CHF 45'045.55. Im vorliegenden Fall sei eine Aufteilung der Entschädigung auf den Straf- und Zivilpunkt nicht einfach, da die Zivilansprüche direkt mit dem strafrechtlichen Sachverhalt zusammenhingen. Eine klare Abgrenzung sei nicht möglich. Es müsse daher eine vereinfachte Aufteilung erfolgen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin 2 einen überdurchschnittlichen Aufwand habe betreiben müssen, der auch Ermittlungstätigkeiten umfasst habe. Es erscheine daher eine Entschädigung von pauschal CHF 25'000.-- als angemessen. In Bezug auf das Verschlechterungsverbot führt die Vorinstanz aus, die Festsetzung der Parteientschädigung habe in einer Gesamtbetrachtung zu erfolgen, weshalb auch die erstinstanzliche Verurteilung zu einer Entschädigung im Zivilpunkt berücksichtigt werden müsse. Der Beschwerdeführer sei von der ersten Instanz insgesamt zur Leistung von CHF 45'045.55 an die Beschwerdegegnerin 2 verurteilt worden. Mit einer anderen Aufteilung auf den Straf- und Zivilpunkt unter gleichzeitiger Herabsetzung des Gesamtbetrages der Entschädigung werde er nicht schlechter gestellt, so dass keine Verletzung des Verbots der reformatio in peius vorliege. In Bezug auf den Zivilpunkt nimmt die Vorinstanz an, da die Zivilforderung wegen des unverhältnismässigen Aufwandes auf den Zivilweg verwiesen worden sei, könne nicht abschliessend beurteilt werden, welche Partei in welchem Umfang obsiege bzw. unterliege. Es rechtfertige sich daher sowohl für das erst- als auch für das zweitinstanzliche Verfahren im Zivilpunkt keine Parteientschädigung zuzusprechen (angefochtenes Urteil S. 35 ff.). 
 
2.3. Gemäss Art. 119 Abs. 2 StPO kann sich die geschädigte Person als Straf- und/oder Zivilklägerin am Strafverfahren beteiligen (vgl. auch Art. 118 Abs. 1 StPO). Strafklägerin ist, wer die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangt (lit. a). Als Zivilklägerin gilt, wer adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend macht, die aus der Straftat abgeleitet werden (lit. b). Nach Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft, wenn sie obsiegt, gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren. Die Privatklägerschaft obsiegt, wenn im Falle der Strafklage die beschuldigte Person schuldig gesprochen und/oder wenn im Falle der Zivilklage die Zivilforderung geschützt wird. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1).  
 
 Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der reformatio in peius; vgl. BGE 139 IV 282 E. 2.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_375/2013 vom 13. Januar 2014, E. 5). Das Verschlechterungsverbot ist auch verletzt, wenn die Kosten- und Entschädigungsregelung zum Nachteil des Rechtsmittelklägers geändert wird ( NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N 1492). 
 
2.4. Im zu beurteilenden Fall hat nur der Beschwerdeführer gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung erhoben. Die Beschwerdegegnerin 2 hat kein Rechtsmittel ergriffen. Es ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch den Entscheid der Vorinstanz über die an die Beschwerdegegnerin 2 zu leistende Entschädigung im Vergleich zum erstinstanzlichen Urteil schlechter gestellt wurde.  
 
 Die Vorinstanz sprach den Beschwerdeführer der ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig. Insofern hat die Beschwerdegegnerin 2 mit ihrer Strafklage obsiegt. Der Beschwerdeführer hat diese insoweit für die ihr im Zusammenhang mit der Strafklage erwachsenen Kosten der privaten Rechtsvertretung zu entschädigen. Darüber hinaus hiessen die kantonalen Instanzen die Zivilklage dem Grundsatz nach gut und verwiesen diese gemäss Art. 126 Abs. 3 StPO zur vollständigen Beurteilung auf den Zivilweg. Damit hat die Beschwerdegegnerin 2 zusätzlich im Zivilpunkt obsiegt, so dass sie auch in dieser Hinsicht Anspruch auf eine Parteientschädigung hat ( STEPHANIE EYMANN, Die Parteientschädigung an die Privatklägerschaft im Strafprozess, forumpoenale 2013, 315; anders bei vollumfänglicher Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg, BGE 139 IV 102 E. 4.4). Die Vorinstanz hat indes die der Beschwerdegegnerin 2 zugesprochene Parteientschädigung nicht auf den Straf- und den Zivilpunkt aufgeteilt, sondern jener in einer Gesamtbetrachtung eine pauschale Entschädigung zugesprochen. Dies ist nicht zu beanstanden, soweit sich die Aufwendungen der Privatklägerschaft, wenn diese am Strafverfahren sowohl als Straf- als auch als Zivilklägerin teilnimmt, nicht exakt abgrenzen lassen. Dieses Ergebnis steht auch in Einklang mit Art. 433 Abs. 1 StPO, nach welcher Bestimmung die Entschädigung an die Privatklägerschaft nach Ermessen festzusetzen ist (vgl. BGE 139 IV 102 E. 4.5). 
 
 Es trifft allerdings zu, dass das angefochtene Urteil insofern zu Missverständnissen verleitet, als die Vorinstanz einerseits den Beschwerdeführer zur Leistung einer pauschalen Entschädigung für den Straf- und Zivilpunkt an die Beschwerdegegnerin 2 verurteilt, andererseits aber der Beschwerdegegnerin 2 weder für das erst- noch für das zweitinstanzliche Verfahren im Zivilpunkt eine Parteientschädigung zuspricht. Doch ergibt sich aus den Erwägungen der Vorinstanz, dass die für das erstinstanzliche Verfahren pauschal zugesprochene Entschädigung an die Beschwerdegegnerin 2 sowohl Aufwendungen im Straf- als auch im Zivilpunkt umfasst. Eine Schlechterstellung des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich. Denn bei dieser Betrachtungsweise ergibt sich, dass die Vorinstanz entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht die Entschädigung im Strafpunkt um CHF 13'738.60 erhöht, sondern die erstinstanzlich gesamthaft zugesprochene Entschädigung von CHF 45'045.55 um CHF 20'045.55 gekürzt hat. Dass die beantragte Entschädigung in der Höhe nicht angemessen wäre, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Schliesslich liegt auch keine doppelte Entschädigung an die Beschwerdegegnerin im Zivilpunkt vor, da das Zivilverfahren noch nicht durchgeführt wurde und insofern auch kein Entscheid über die Parteientschädigung erging. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass das Zivilgericht bei seinem Entscheid über die Parteientschädigung zu berücksichtigen haben wird, dass die Zivilklage im Strafverfahren im Grundsatz gutgeheissen und die Beschwerdegegnerin 2 insofern bereits entschädigt wurde. 
 
 Insgesamt ist das angefochtene Urteil insofern zu präzisieren, als in Dispositiv Ziff. IV. 2 im Zivilpunkt lediglich für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen gesprochen werden. In der Sache wirkt sich diese Präzisierung nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers aus, da sich an der Höhe der zu leistenden Parteientschädigung nichts ändert. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung von Art. 428 Abs. 1 StPO. Die Vorinstanz habe ihm die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 3'000.-- sowie die gesamte von der Beschwerdegegnerin 2 geltend gemachte Entschädigung im Strafpunkt in Höhe von CHF 6'244.40 auferlegt, obwohl er mit seiner Berufung nicht vollumfänglich unterlegen sei. Er habe mit der Berufung einerseits die Freisprechung von Schuld und Strafe und anderseits die vollumfängliche Abweisung der Zivilforderung der Beschwerdegegnerin 2 beantragt, was auch die Streichung der Parteientschädigung umfasst habe. Von diesen zwei Punkten habe er in einem Punkt vollumfänglich obsiegt, indem die Parteientschädigung im Zivilpunkt in Höhe von CHF 33'784.15 gestrichen worden sei. Auch wenn die Vorinstanz die Entschädigung im Strafpunkt auf CHF 25'000.-- erhöht habe, bedeute dies nicht, dass er im Rechtsmittelverfahren voll unterlegen sei. Es rechtfertige sich daher eine Kürzung sowohl der oberinstanzlichen Verfahrenskosten als auch der Entschädigung an die Privatklägerin um die Hälfte (Beschwerde S. 17 f.).  
 
3.2. Die Vorinstanz auferlegt dem Beschwerdeführer entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die oberinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang CHF 3'000.-- (angefochtenes Urteil S. 34). In Bezug auf die Parteientschädigung für die zweite Instanz nimmt sie an, gemäss der nicht zu beanstandenden Kostennote der Beschwerdegegnerin 2 habe der Beschwerdeführer dieser für das oberinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 6'422.40 zu bezahlen (angefochtenes Urteil S. 36).  
 
3.3. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Inwieweit eine Partei obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden ( THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, Art. 428 StPO N 6; Joëlle Chapuis, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2011, Art. 428 N 1).  
 
 Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr gemäss Abs. 2 lit. b derselben Bestimmung die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die das Urteil vollumfänglich anfechtende Partei nur in einem Nebenpunkt obsiegt oder wenn der Entscheid lediglich im Rahmen des richterlichen Ermessens abgeändert wird ( DOMEISEN, a.a.O., Art. 428 StPO N 21 f.; NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 428 N 10 f.; YVONA GRIESSER, in: Kommentar zu schweizerischen Strafprozessordnung, 2010, Art. 428 N 12 f.). 
 
3.4. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Berufungserklärung die Rechtsbegehren gestellt, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen und die Zivilforderung der Beschwerdegegnerin 2 sei vollumfänglich abzuweisen (Akten des Obergerichts act. 1093). Die Vorinstanz hat sowohl im Straf- als auch im Zivilpunkt das erstinstanzliche Urteil bestätigt. Es hat den Beschwerdeführer mithin der ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig erklärt und die Zivilforderung im Grundsatz gutgeheissen. Insofern ist der Beschwerdeführer mit seiner Berufung unterlegen. Dass die Vorinstanz die an die Beschwerdegegnerin 2 zu leistende Parteientschädigung im Zivilpunkt gestrichen hat, trifft nicht zu (vgl. E. 2.4). Sie hat die Parteientschädigung allerdings in ihrer Gesamthöhe reduziert. Darin liegt indes lediglich eine unwesentliche Abänderung des angefochtenen Entscheids, so dass die Auferlegung der gesamten Verfahrenskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens und die vollumfängliche Auferlegung der Parteientschädigung für das Berufungsverfahren an die Beschwerdegegnerin 2 nicht zu beanstanden ist.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer wendet sich zuletzt gegen den Schuldspruch wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 lit. 3 StGB. Er macht geltend, die Vorinstanz äussere sich nur am Rande zu dem im Berufungsverfahren vorgebrachten Argument, die ausbleibenden Bestellungen würden mit dem Umstand zusammenhängen, dass der Aussendienstmitarbeiter der Beschwerdegegnerin 2 nicht ersetzt worden sei. Die als Zeugen einvernommenen Kunden, auf deren Aussagen sich die Vorinstanz stütze, seien erst viereinhalb Jahre nach den Vorfällen befragt worden. Es sei fraglich, ob sich jene nach dieser langen Zeit noch an den wirklichen Grund ihrer Entscheidung, von der Beschwerdegegnerin 2 zur C.________ GmbH zu wechseln, zu erinnern vermöchten. Zudem bewegten sich alle Zeugen im selben Geschäftsumfeld und es sei nicht ausgeschlossen, dass sie sich vor ihrer Befragung informell über den Sachverhalt unterhalten hätten. Insgesamt seien die Gewinnaussichten der Beschwerdegegnerin 2 nicht hinreichend konkretisiert gewesen, so dass es an einem Vermögensschaden und am Kausalzusammenhang fehle (Beschwerde S. 23 ff.).  
 
4.2. Die kantonalen Instanzen nehmen an, die Beschwerdegegnerin 2 habe aufgrund der Pflichtverletzung des Beschwerdeführers eine Umsatzeinbusse erlitten. Der entgangene Gewinn lasse sich nicht genau bestimmen. Es sei jedoch von einem Schaden von mindestens CHF 19'000.-- auszugehen. Die Pflichtverletzung des Beschwerdeführers sei kausal gewesen, da die Kunden nach ihren Aussagen jedenfalls zur Hauptsache wegen der tieferen Preise zur C.________ GmbH gewechselt hätten. Soweit der Beschwerdeführer den Wechsel der Kunden zur C.________ GmbH mit dem Fehlen eines Aussendienstmitarbeiters bei der Beschwerdegegnerin 2 in Verbindung bringe, widerspreche er den Zeugenaussagen (angefochtenes Urteil S. 20, 27 f.; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 49).  
 
4.3. Der Beschwerdeführer wendet sich in diesem Punkt gegen die Feststellung des Sachverhalts. Die Vorinstanz stützt sich für ihren Schuldspruch auf die Aussagen der als Zeugen einvernommenen Kunden, welche im Deliktszeitraum von der Beschwerdegegnerin 2 zur C.________ GmbH gewechselt hatten. Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht. Die Rüge der offensichtlich unrichtigen, d.h. willkürlichen Feststellung des Sachverhalts prüft das Bundesgericht nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4).  
 
 Was der Beschwerdeführer gegen die Würdigung der Zeugenaussagen einwendet, ist nicht geeignet, Willkür darzutun. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Ausserdem liegt Willkür im Sinne von Art. 9 BV nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen ist, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw. offensichtlich unhaltbar ist (BGE 138 I 49 E. 7.1 und 305 E. 4.3; 138 V 74 E. 7; je mit Hinweisen). So mag zutreffen, dass die Erinnerung an bestimmte Ereignisse nach Ablauf einer gewissen Zeit verblasst. Doch lässt sich allein aus dem Umstand, dass die Zeugen erst viereinhalb Jahre nach dem massgeblichen Deliktszeitraum befragt worden sind, nicht schliessen, ihre Aussagen seien nicht verlässlich. Der Schluss der Vorinstanz, beim Einwand des Beschwerdeführers, wonach der Wechsel der Kunden zur C.________ GmbH auf das Fehlen eines Aussendienstmitarbeiters der Beschwerdegegnerin 2 zurückzuführen sei, handle es sich um eine blosse Schutzbehauptung, ist nicht schlechterdings unhaltbar. Wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, steht diese Sichtweise jedenfalls in Widerspruch zu den Aussagen der Zeugen (angefochtenes Urteil S. 20). Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass einer der befragten Kunden neben dem Preisunterschied noch einen weiteren Grund für den Wechsel zur C.________ GmbH genannt hat (Beschwerde S. 24 f.). Insgesamt erweist sich die Beschwerde somit auch in diesem Punkt als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen überhaupt genügt. Dass die Vorinstanz von einem falschen Begriff des Vermögensschadens ausgegangen wäre, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. 
 
5.   
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Mai 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Boog