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[AZA 7] 
I 644/01 Go 
 
II. Kammer 
 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter 
Frésard; Gerichtsschreiberin Hofer 
 
Urteil vom 14. Juni 2002 
 
in Sachen 
K.________, 1962, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Dr. Charles Wick, Schwanengasse 8, 3011 Bern, 
 
gegen 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
A.- Die 1962 geborene türkische Staatsangehörige K.________ war von März 1985 bis 3. Oktober 1996 als angelernte Mitarbeiterin bei der Firma B.________ AG, angestellt. Anschliessend bezog sie bis Ende September 1998 Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Wegen eines allergischen Asthma bronchiale und einer Polyallergie mit Rhinoconjunctivitis meldete sie sich am 15. September 1999 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle holte Auskünfte der ehemaligen Arbeitgeberin vom 30. März und 13. Juni 2000 sowie die Berichte des Hausarztes Dr. med. B.________, Langenthal, vom 17. November 1999 und des Pneumologen Dr. med. D.________, Langenthal, vom 16. Dezember 1999 - welchen weitere Berichte beilagen - ein. Gestützt auf diese Unterlagen ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 13 %, verneinte den Anspruch auf Invalidenrente und verwies die Versicherte bezüglich Arbeitsvermittlung an die Arbeitslosenversicherung; gleichzeitig hielt sie fest, dass sich K.________ mit der Abteilung für Berufliche Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung in Verbindung setzen könne, falls sie für eine konkrete Stelle eine Einarbeitungszeit benötige (Verfügung vom 24. Juli 2000). 
 
 
B.- Dagegen liess K.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde einreichen mit dem Rechtsbegehren, es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Das kantonale Gericht zog die Akten der Arbeitslosenversicherung bei und gab den Parteien erneut Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Entscheid vom 7. September 2001 wies es die Beschwerde ab. 
 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt K.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Stellungnahme. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung. 
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen). 
Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 122 V 36 Erw. 2a mit Hinweisen). 
 
b) In der Verfügung der IV-Stelle vom 24. Juli 2000 wird der Anspruch auf eine Invalidenrente abgelehnt. Die Verfügung erging ausdrücklich im Rahmen der Behandlung des am 15. September 1999 gestellten Gesuchs, mit welchem die Zusprechung einer Rente beantragt wurde. Zur beruflichen Eingliederung hat die Verwaltung lediglich in dem Sinne Stellung genommen, als sie bezüglich der Stellenvermittlung auf das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum verwies und ihre Unterstützung bei einer allfälligen, invaliditätsbedingt notwendigen Einarbeitung an einem konkreten Arbeitsplatz zusicherte. Damit hat sie zum Ausdruck gebracht, dass sich damals zumindest vorläufig keine beruflichen Vorkehren der Invalidenversicherung aufdrängten. 
In ihrer Eingabe an das kantonale Gericht vom 7. November 2000 hielt die IV-Stelle fest, mit Gesuch vom 15. September 1999 habe die Versicherte die Ausrichtung einer IV-Rente beantragt; das Leistungsbegehren nach Art. 28 IVG sei bei einem Invaliditätsgrad von 13 % abgewiesen worden, woran festzuhalten sei. Aus dem Verlauf des Administrativverfahrens, dem Verfügungstext und der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Vernehmlassung ist zu schliessen, dass nur der Rentenanspruch Gegenstand der streitigen Verfügung bildet. Daran ändert nichts, dass dispositivmässig generell das "Leistungsbegehren" abgewiesen wurde. 
 
 
Die Abklärungspflicht der IV-Stelle erstreckt sich nicht auf alle überhaupt möglichen Leistungsansprüche, sondern nur auf die vernünftigerweise mit dem vorgetragenen Sachverhalt und allfälligen bisherigen oder neuen Akten im Zusammenhang stehenden Leistungen. Nur insoweit trifft sie auch eine Verfügungspflicht (BGE 111 V 264 Erw. 3b). Aufgrund der Aktenlage, wie sie sich im Zeitpunkt des Verfügungserlasses darbot, hatte die Verwaltung keinen Anlass, berufliche Massnahmen von Amtes wegen in die Wege zu leiten. Nach den medizinischen Unterlagen war der Versicherten eine körperlich leichte Hilfsarbeitertätigkeit in mehr oder weniger staubfreier Umgebung zu 100 % zumutbar. 
Damit waren die spezifischen invaliditätsmässigen Voraussetzungen für Umschulungsmassnahmen (zur leidensbedingten Invalidität von mindestens etwa 20 % im Allgemeinen vgl. AHI 1997 S. 80 Erw. 1b und zur Übernahme von Sprachkursen durch die Invalidenversicherung im Besonderen vgl. die dortige Erw. 2b/aa) nicht erfüllt, weshalb sich weitere Abklärungen in dieser Richtung erübrigten. Der Versicherten stehen ausreichend Hilfsarbeitertätigkeiten offen, die keiner vorgängigen beruflichen Ausbildung bedürfen. 
Ebensowenig drängte sich eine von Amtes wegen einzuleitende Arbeitsvermittlung der Invalidenversicherung auf, da nicht anzunehmen war, dass die Beschwerdeführerin wegen des Gesundheitsschadens bei der Suche nach einer geeigneten Stelle beeinträchtigt war. Die Arbeitsvermittlung oblag unter den gegebenen Umständen den Durchführungsorganen der Arbeitslosenversicherung (BGE 116 V 80; AHI 2000 S. 68). 
 
Ist somit davon auszugehen, dass die Verwaltung nicht über (zukünftige) berufliche Massnahmen, sondern ausschliesslich über den Rentenanspruch befunden hat, fehlte es im kantonalen Verfahren für eine materielle Prüfung des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen an der Voraussetzung einer anfechtbaren Verfügung. 
 
c) Die Beschwerdeführerin verlangt im vorliegenden - wie bereits im vorinstanzlichen - Verfahren die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen und schliesst eventualiter auf die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung bezüglich der notwendigen Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde rügt sie sodann, die Vorinstanz sei auf ihr Begehren um berufliche Massnahmen mit keinem Wort eingegangen; allenfalls habe sie den entsprechenden Antrag stillschweigend abgewiesen. Aufgrund der für Laien nicht beurteilbaren Schwierigkeiten bei der Suche eines leidensangepassten, noxenfreien Arbeitsplatzes sei sie auf die Mithilfe der Invalidenversicherung angewiesen. Des Weitern kämen Umschulungsmassnahmen in Form von Deutschkursen in Frage. 
Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid den Anspruch auf eine Invalidenrente ausdrücklich abgewiesen. 
Zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen (Umschulung, Arbeitsvermittlung) hat es nicht Stellung genommen. Angesichts der unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen für berufliche Massnahmen und Invalidenrente kann nicht davon ausgegangen werden, dass mit der Beschwerdeabweisung implizit auch die Ablehnung von Eingliederungsmassnahmen entschieden worden sei. Insofern bilden solche Leistungen nicht Anfechtungs- und somit auch nicht Streitgegenstand. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann im Sozialversicherungsprozess indessen gerügt werden, dass ein gestellter Antrag nicht behandelt wurde. Die Beschwerdeführerin hat diese Rüge erhoben, weshalb die Frage der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen unter dem Aspekt einer Verletzung der Bestandteil des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs bildenden Begründungspflicht zu prüfen ist (vgl. dazu BGE 124 V 181 Erw. 1a; AHI 2001 S. 121 Erw. 1a). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist zum Vornherein auf Rechte und Pflichten beschränkt, über die verfügungsweise befunden wird, was nach dem Gesagten in der Verfügung vom 24. Juli 2000 bezüglich beruflicher Eingliederungsmassnahmen gerade nicht geschehen ist. Selbst wenn indessen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen würde, gälte es zu berücksichtigen, dass dies in der Regel zwar zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt, die Verletzung des rechtlichen Gehörs jedoch unter gewissen Voraussetzungen, die vorliegend als gegeben erscheinen (vgl. 126 V 132 Erw. 2b mit Hinweisen), als geheilt gelten kann. Mangels Sachurteilsvoraussetzung (vgl. BGE 125 V 414 Erw. 1a) hatte sich die Vorinstanz mit den beruflichen Massnahmen materiell nicht zu befassen. 
Korrekterweise hätte sie das entsprechende Begehren mit Nichteintreten erledigen müssen. Indem sie die Beschwerde stattdessen dispositivmässig abwies, in den Erwägungen (vgl. namentlich Erwägung 6c in fine) jedoch ausdrücklich nur auf die Rentenfrage Bezug nahm, ohne im Übrigen den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen zu prüfen und darüber zu befinden, blieb diese im Rechtsmittelverfahren nicht Streitgegenstand bildende Frage - zu Recht - materiell unbeurteilt, weshalb es damit sein Bewenden haben kann. Daraus folgt für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, dass auf das Begehren um Rückweisung der Sache zur Anordnung von Naturalleistungen beruflicher Art nicht einzutreten ist. 
 
2.- Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und die Grundsätze über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) und die Zuhilfenahme von Tabellenlöhnen bei der Invaliditätsbemessung (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 
Dasselbe gilt hinsichtlich der Bedeutung ärztlicher Auskünfte bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1) und den Beweiswert eines Arztberichtes (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). 
 
3.- Aufgrund der medizinischen Unterlagen - insbesondere der Berichte des Dr. med. D.________ vom 16. Dezember 1999 und des Dr. med. B.________ vom 17. November 1999 - steht fest, dass die Versicherte wegen ihrer Allergiekrankheit (Milben- und Tierallergene) mit Husten, Augenreizung, Atemnot und Asthmaanfällen ihren bisherigen Tätigkeitsbereich als Hilfsarbeiterin in einem Pelzverarbeitungsbetrieb nicht mehr ausüben kann. Arbeiten ohne stärkere körperliche Belastung, spezifische oder unspezifische Inhalationsnoxen und Asthmatrigger sind ihr dagegen zu 100 % zumutbar. 
 
4.- a) Für die Ermittlung des hypothetischen Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen) stellten Verwaltung und Vorinstanz im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 1994 letztmals ein reguläres Einkommen erzielt hat, gestützt auf den Eintrag im individuellen Konto auf ein Jahreseinkommen von Fr. 36'634.- ab, welches sie für 1998 entsprechend der Lohnentwicklung auf Fr. 37'938.- aufindexierten. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde räumt die Versicherte ein, dass keine Anhaltspunkte dafür sprächen, dass sie ein höheres Einkommen hätte realisieren können. Indessen macht sie geltend, da es sich hiebei um ein unterdurchschnittlich tiefes Einkommen handle, müsse diesem Aspekt durch eine Anhebung auf den statistischen Tabellenlohn oder durch Vornahme einer entsprechenden Reduktion beim hypothetischen Invalideneinkommen Rechnung getragen werden. Dazu gilt es allerdings zu bemerken, dass gemäss Eintrag im individuellen Konto das Einkommen 1992 Fr. 40'115.- und im Jahre 1993 Fr. 39'466.- betrug. Angesichts der durchschnittlichen Nominallohnentwicklung bis 1998 (Die Volkswirtschaft 6/1998 und 5/2002, je Tabelle B 10.3; Indexstand 1992: 1969; 1993: 
2024; 1998: 2142) ergibt dies im Jahre 1998 Fr. 43'639.- oder Fr. 41'766.-. In der schriftlichen Auskunft vom 13. Juni 2000 gab die Arbeitgeberin den letzten Stundenlohn mit brutto Fr. 17.- an. In Ermangelung präziser Angaben unklar ist dabei, ob darin eine Ferien- und Feiertagsentschädigung und ein Anteil 13. Monatslohn eingeschlossen ist; bezüglich der Lohnentwicklung führte sie aus, der Stundenlohn könne auf keinen Fall mehr betragen, da sie ihre Produkte günstiger verkaufen müsse, während sie vermehrt mit kostspieligen Vorschriften konfrontiert werde. 
Dies mag auch der Grund sein, weshalb der von der Versicherten erzielte Verdienst gemäss Eintrag im individuellen Konto seit 1992 rückläufig war. 
 
Das Valideneinkommen ist in der Regel anhand des zuletzt effektiv verdienten Einkommens zu bestimmen (vgl. 
Ulrich Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Zürich 1997, S. 205). Ein wegen der geringfügigen Qualifikation deutlich unter den branchenüblichen Ansätzen liegendes Entgelt kann gegebenenfalls im Rahmen des Invalideneinkommens berücksichtigt werden (vgl. 
ZAK 1989 S. 458 f. Erw. 3b). 
 
b) aa) Verwaltung und Vorinstanz haben das trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbare Einkommen (Invalideneinkommen) anhand der Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) festgesetzt und davon einen Abzug von 25 % vorgenommen. 
Insoweit die Beschwerdeführerin dafür hält, die Restarbeitsfähigkeit sei nicht verwertbar, ist das unbegründet, da die ihr zumutbaren Tätigkeiten einerseits Gegenstand von Angebot und Nachfrage auf dem ihr offen stehenden, ausgeglichenen Arbeitsmarkt sind (vgl. BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b) und die Versicherte anderseits in deren Ausübung nicht derart eingeschränkt ist, dass der allgemeine Arbeitsmarkt die entsprechenden Stellen praktisch nicht kennt oder eine Beschäftigung nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines Arbeitgebers möglich wäre (ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b und 1989 S. 321 Erw. 4a). Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass sie ihm Rahmen ihrer Arbeitslosigkeit keine neue Erwerbstätigkeit hat aufnehmen können. Faktoren wie mangelnde Ausbildung oder Verständigungsschwierigkeiten sind zudem infolge ihres invaliditätsfremden Charakters bei der Invaliditätsbemessung ausser Acht zu lassen (BGE 107 V 21 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1999 S. 238 Erw. 1). 
Da die Beschwerdeführerin keine Verweisungstätigkeit aufgenommen hat, ist es richtig, auf die Tabellenlöhne der LSE abzustellen (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb mit Hinweisen). 
Gemäss Tabelle A1 der LSE 1998 beträgt der Zentralwert für im privaten Sektor auf Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigten Frauen monatlich Fr. 3505.- brutto. Dieser Betrag ist auf die im Jahr 1998 betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.9 Stunden (Die Volkswirtschaft 5/2002, S. 80 Tabelle B 9.2) aufzurechnen; dies ergibt einen Betrag von monatlich Fr. 3671. 48 oder jährlich Fr. 44'057.-. 
 
bb) Dieser Tabellenlohn ist etwas höher als das Einkommen, das die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zuletzt erzielt hat (rund 14 % bei Annahme eines Valideneinkommens von Fr. 37'938.-). Sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich eine versicherte Person aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommen begnügen wollte, als sie hätte erzielen können (vgl. ZAK 1992 S. 92 Erw. 4a), und ist weiter anzunehmen, dass sie angesichts ihrer ungenügenden Qualifikation nicht Einkünfte in der Höhe des erhobenen Durchschnittslohnes erreichen könnte, kann - bei einer deutlichen Abweichung - dieser Durchschnittswert gemäss Rechtsprechung (vgl. ZAK 1989 S. 458 Erw. 3b) um den Prozentsatz gekürzt werden, um welchen der vom Versicherten vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte Lohn unter dem durchschnittlich ausgerichteten Lohn lag. Wird nämlich bei der Bestimmung des hypothetischen Einkommens ohne Invalidität auf Lohnangaben einer Arbeitgeberfirma abgestellt, welche die ungenügende Qualifikation eines Angestellten bei der Entlöhnungsfrage anrechnete, was sich in einem deutlich unter den branchenüblichen Ansätzen liegenden Gehalt niederschlug, sollen diese invaliditätsfremden Faktoren auch bei der Festlegung des zumutbaren Invalidenlohnes ausser Acht gelassen werden. 
Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die Invalidenversicherung für die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen nicht aufzukommen hat. Im Rahmen des Einkommensvergleichs sind daher die invaliditätsfremden Gesichtspunkte überhaupt nicht oder dann bei beiden Vergleichsgrössen gleichmässig zu berücksichtigen (ZAK 1989 S. 458 Erw. 3b mit Hinweisen; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 103 f. Erw. 5b). 
Der ohne Gesundheitsschaden als angelernte Mitarbeiterin in einem Pelzverarbeitungsbetrieb erzielte Jahreslohn (zwischen Fr. 37'938.- und Fr. 43'639.- aufgerechnet auf das Jahr 1998) liegt deutlich über dem Durchschnittseinkommen für Hilfsarbeiterinnen in der Bekleidungs- und Pelzwarenindustrie gemäss LSE 1998 Tabelle A1 Ziff. 18 von Fr. 32'971.- jährlich (bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41.9 Stunden), jedoch unter dem Zentralwert sämtlicher Branchen für das Jahr 1998 von Fr. 44'057.-. Daraus kann die Beschwerdeführerin jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Selbst wenn man nämlich davon ausgehen wollte, das Valideneinkommen liege qualifikationsbedingt und unfreiwillig unter dem für die Tätigkeit der Beschwerdeführerin in Betracht zu ziehenden Durchschnitt, ergäbe sich auch bei entsprechender Korrektur (sowie allenfalls zusätzlich eines Abzuges vom Tabellenlohn von 25 %; vgl. nachstehend Erw. 4b/cc) kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Denn würde für die Festlegung des Invalideneinkommens ein um 14 % gekürzter Durchschnittslohn angenommen, reduzierte sich das Invalideneinkommen auf Fr. 37'889.- (Fr. 44'057.- x 0.86). Der Invaliditätsgrad betrüge in diesem Fall Null Prozent. 
 
cc) Ob zusätzlich ein behinderungsbedingter Abzug vorzunehmen ist, braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden. Denn selbst bei Gewährung des nach der Rechtsprechung höchstzulässigen Abzugs von 25 % (BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa-cc; bestätigt in AHI 2002 S. 62) - dieser von Verwaltung und Vorinstanz angenommene Abzug erweist sich in Anbetracht der Sachlage als überaus grosszügig -, so resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 28'461.- (Fr. 37'889.- x 0.75). Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 37'938.- resultiert daraus ein Invaliditätsgrad von 24.9 %. Ein Rentenanspruch ist bei diesem klar unter 40 % liegenden Invaliditätsgrad nicht gegeben. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, 
soweit darauf einzutreten ist. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern 
 
 
und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 14. Juni 2002 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: