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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
C 168/03 
 
Urteil vom 14. Juni 2004 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiberin Keel Baumann 
 
Parteien 
T.________, 1955, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse, Fachdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern, Beschwerdegegner 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 2. Juni 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1953 geborene T.________ arbeitet seit 1991 als Übersetzer beim Bundesamt X.________. Am 26. April 2001 meldete er sich bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 15. Juni 2001 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Bern (seit 1. Mai 2003 beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse) die Anspruchsberechtigung mangels anrechenbaren Arbeitsausfalles. Die von T.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 30. Oktober 2001 ab. Die vom Versicherten eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 9. September 2002 (C 344/01) in dem Sinne gut, dass es den kantonalen Entscheid aufhob und die Sache an die Vorinstanz zurückwies, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Beschwerde neu entscheide. Nach Einholung weiterer Unterlagen wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde mit Entscheid vom 2. Juni 2003 ab. 
B. 
T.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellt sinngemäss das Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid und die Kassenverfügung seien aufzuheben und es sei ihm Arbeitslosenentschädigung zuzusprechen. 
 
Während die Arbeitslosenkasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) auf Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Im angefochtenen Entscheid werden die massgebenden Rechtsgrundlagen für die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzung eines anrechenbaren Arbeitsausfalles bei Versicherten, welche in einem (ununterbrochenen Teilzeit-)Arbeitsverhältnis auf Abruf stehen (Art. 8 Abs. 1 lit. b und Art. 11 Abs. 1 AVIG; ARV 2002 S. 106 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. Soziale Sicherheit, S. 45 Rz 105 und S. 49 Rz 116 und 117), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 15. Juni 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen). 
2. 
In Nachachtung des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 9. September 2002 holte die Vorinstanz zusätzlich zu den im damaligen Zeitpunkt bereits vorhandenen Lohnabrechnungen ab Januar 2000, aufgrund welcher sich die rechtsprechungsgemäss massgebende Regelmässigkeit der Arbeitseinsätze nicht beurteilen liess, weitere Unterlagen zum Beschäftigungsumfang ein. Dabei ergab sich, dass nicht nur bei einem kurzen Beobachtungszeitraum erhebliche Schwankungen des Arbeitseinsatzes (von - 61 % bis + 112 % bzw. von - 57 % bis + 82 %) zu verzeichnen sind, sondern auch bei einem längeren Beobachtungszeitraum über mehrere Jahre hinweg (mindestens - 47 % und mind. + 52 %). Weil sich somit im Falle des Beschwerdeführers keine individuelle normale Arbeitszeit feststellen und auch kein anrechenbarer Arbeitsausfall im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG ermitteln liess, verneinte die Vorinstanz den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Dieser zutreffenden Begründung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen. 
Auf die vom Beschwerdeführer beantragte Einholung weiterer Beweismittel, namentlich die Einsichtnahme in die Fälle anderer beim Bundesamt X.________ angestellter Dolmetscher, kann verzichtet werden, weil von ihr keine neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d, je mit Hinweisen). Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer schliesslich auch insoweit, als er aus der nach seinen Angaben 1992/93 bejahten Anspruchsberechtigung etwas zu seinen Gunsten ableiten will. Denn es ist ohne weiteres denkbar, dass sich im damals massgebenden Beobachtungszeitraum - anders als heute - eine Normalarbeitszeit ermitteln liess und ein anrechenbarer Arbeitsausfall im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG vorlag. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 14. Juni 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: