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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 223/02 
 
Urteil vom 14. Juni 2004 
I. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Weber Peter 
 
Parteien 
W.________, 1950, Beschwerdeführerin, vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, Bürglistrasse 11, 8002 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
(Entscheid vom 15. Februar 2002) 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die 1950 geborene W.________ ist hörbehindert und bezieht seit 1992 Hörgeräte durch die Invalidenversicherung. Sie ist verheiratet und Mutter einer mittlerweile erwachsenen Tochter. Nebst der Tätigkeit im Haushalt engagiert sie sich ehrenamtlich in verschiedenen Vereinen und Institutionen als Vorstandsmitglied und Präsidentin. Am 3. April 2001 wurden ihr von der Invalidenversicherung letztmals zwei neue Hörgeräte (Phonak Claro 211 dAZ) zugesprochen. 
 
Mit Eingabe vom 5. April 2001 ersuchte der behandelnde Arzt Dr. med. S.________, Spezialarzt FMH/HNO, die IV-Stelle des Kantons Aargau unter Beilage eines Kostenvoranschlages der Firma A.________ (vom 3. April 2001) zusätzlich zur Basisversorgung um Ausrichtung eines Kostenbeitrages an "einen Ringleitungsverstärker UNIVOX 70 A" für Fr. 530.- und "ein Tischmikrofon ECM 200" für Fr. 118.-, da die Versicherte beruflich, u.a. als Leiterin der Vereinskommission X.________, an Sitzungen und in stark wechselnder akustischer Umgebung tätig sei. Mit Verfügung vom 25. Juni 2001 lehnte die IV-Stelle dieses Leistungsbegehren ab. 
 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Entscheid vom 15. Februar 2002). 
 
C. 
W.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verwaltungsverfügung sei die Invalidenversicherung zu verpflichten, ihr einen Ringleitungsverstärker mit Tischmikrofon als Hilfsmittel für den Aufgabenbereich abzugeben. 
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
1.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Bereich der Invalidenversicherung geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 25. Juni 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar (BGE 129 V 4 Erw. 1.2). Entsprechendes gilt für die auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Bestimmungen gemäss der Änderung des IVG vom 21. März 2003 (4. IVG-Revision). 
1.2 
1.2.1 Nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 IVG hat der Versicherte im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in seinem Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. 
1.2.2 Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 IVV an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1); Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die bei einzelnen Hilfsmitteln ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2). 
Die im HVI Anhang enthaltene Liste ist insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt. Dagegen ist bei jeder Hilfsmittelkategorie zu prüfen, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel (innerhalb der Kategorie) ebenfalls abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist (BGE 117 V 181, 115 V 193 Erw. 2b mit Hinweisen). 
1.2.3 Begnügt sich ein Versicherter, der Anspruch auf ein in der Liste des Anhangs aufgeführtes Hilfsmittel hat, mit einem andern, kostengünstigeren Hilfsmittel, das dem gleichen Zweck wie das ihm zustehende dient, so ist ihm dieses selbst dann abzugeben, wenn es in der Liste nicht aufgeführt ist (Art. 2 Abs. 5 HVI). Gestützt darauf hat das Eidgenössische Versicherungsgericht folgenden Grundsatz aufgestellt: Umfasst das vom Versicherten selber angeschaffte Hilfsmittel auch die Funktion eines ihm an sich zustehenden Hilfsmittels, so steht einer Gewährung von Amortisations- und Kostenbeiträgen nichts entgegen; diese sind alsdann auf der Basis der Anschaffungskosten des Hilfsmittels zu berechnen, auf das der Versicherte an sich Anspruch hat (Austauschbefugnis; BGE 120 V 292 Erw. 3c, 111 V 213 Erw.2b; ZAK 1988 S. 182 Erw. 2b, 1986 S. 527 Erw. 3a; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 87 ff.). Die Austauschbefugnis kommt nur zum Tragen, wenn zwei unterschiedliche, aber von der Funktion her austauschbare Leistungen in Frage stehen. Vorausgesetzt wird mithin neben einem substitutionsfähigen aktuellen gesetzlichen Leistungsanspruch auch die funktionelle Gleichartigkeit der Hilfsmittel (BGE 127 V 123 f. Erw. 2b mit Hinweisen). 
 
Des Weitern unterliegt eine Hilfsmittelversorgung den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Eingliederungswirksamkeit; SVR 1999 IV Nr. 27 S. 84 Erw. 3c in fine; vgl. BGE 122 V 214 Erw. 2c). 
1.2.4 Von der Verordnung zu unterscheiden sind die vom BSV gestützt auf Art. 92 Abs. 1 IVV in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 IVG erlassenen Regelungen, wozu auch das Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) vom 1. Februar 2000 und das IV-Rundschreiben Nr. 167 vom 5. Februar 2001 (vgl. Erw. 2.2.2) gehören. Bei diesen handelt es sich nicht um objektives Recht, sondern um einfache Weisungen der Verwaltung. Solche werden zum Zweck rechtsgleicher Gesetzesanwendung erlassen. Verwaltungsweisungen sind für das Gericht wesensgemäss nicht verbindlich. Es soll sie bei seiner Entscheidung mit berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 124 V 261 mit Hinweisen). Verwaltungsweisungen sind eine - für das Gericht nicht verbindliche - Auslegungshilfe (BGE 127 V 61 Erw. 3a, 126 V 68 Erw. 4b, 427 Erw. 5a, 125 V 379 Erw. 1c, je mit Hinweisen) und geben als solche keine genügende Grundlage ab, um zusätzliche einschränkende materiellrechtliche Anspruchserfordernisse aufzustellen, die im Gesetz nicht enthalten sind (BGE 129 V 68 Erw. 1.1.1 mit Hinweisen). 
 
2. 
Streitig ist vorliegend die Frage, ob die Versicherte Anspruch auf Übernahme der Kosten für einen Ringleitungsverstärker und ein Tischmikrofon im Betrag von Fr. 648.- hat. 
 
2.1 Die Vorinstanz hat das Begehren um Kostenübernahme mit der Begründung abgelehnt, dass die Beschwerdeführerin keinen substitutionsfähigen aktuellen Leistungsanspruch auf eine Frequenzmodulations-Anlage (nachstehend: FM-Anlage) habe, was Voraussetzung für eine Kostengutsprache für einen Ringleitungsverstärker mit Tischmikrofon im Rahmen der Austauschbefugnis wäre. Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass die ehrenamtliche Tätigkeit der Versicherten (in zwei Selbsthilfeorganisationen) weder als Tätigkeit im Aufgabenbereich im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG anerkannt noch einer Erwerbstätigkeit im Sinne des IV-Rundschreibens Nr. 167 vom 5. Februar 2001 gleichgestellt werden könne, womit kein aktueller Leistungsanspruch auf eine FM-Anlage nach Rz 5.07.24 KHMI bestehe. Gegen eine Anerkennung ehrenamtlicher Tätigkeit als Aufgabenbereich im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG spreche namentlich, dass es sich um eine freiwillige und frei gewählte, beliebig lange oder kurze Zeit ausgeübte private Freizeitaktivität handle, die keinen geldwerten volkswirtschaftlichen Nutzen schaffe, anders als etwa die Tätigkeit im Haushalt, welche es dem Partner des im Haushalt Tätigen erlaube, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Aus denselben Gründen sei es auch, jedenfalls nach der Überzeugung der Mehrheit des Gerichts, nicht gerechtfertigt, eine ehrenamtliche Tätigkeit in Selbsthilfeorganisationen gleich zu behandeln wie eine Erwerbstätigkeit im Sinne des IV-Rundschreibens Nr. 167. Da sich die Beschwerdeführerin überdies mit den zuletzt am 3. April 2003 zugesprochenen Hörgeräten voll in ihr soziales Umfeld integriert fühle und der Ohrenarzt Dr. med. S.________ im Bericht vom 28. März 2001 von einer ausgezeichneten Verbesserung der Sprachverständlichkeit spreche, würden die zusätzlichen Hilfsmittel auch dem Grundsatz der Einfachheit und Zweckmässigkeit einer Hilfsmittelabgabe widersprechen. 
 
2.2 Die Beschwerdeführerin vertritt demgegenüber die Auffassung, das IV-Rundschreiben Nr. 167 beanspruche über seinen Wortlaut hinaus nicht nur für eine Erwerbstätigkeit, sondern auch für eine Tätigkeit im Aufgabenbereich Geltung. Nachdem Art. 5 Abs. 1 IVG die Erwerbsunfähigkeit ausdrücklich der Unmöglichkeit gleichstelle, sich im bisherigen - nicht erwerblichen - Aufgabenbereich zu betätigen, müsse eine Abgabe von FM-Anlagen auch für den Aufgabenbereich möglich sein, sofern die Anlage die Tätigkeit im Aufgabenbereich markant erleichtere. Für ihre intensive Sitzungstätigkeit und um sich fachlich und sozialpolitisch insbesondere über TV-Kanäle, welche keine Untertitelung haben, informieren zu können, sei sie neben der bisherigen Hörgeräteversorgung auf die beantragten zusätzlichen Hilfsmittel angewiesen. Ohne diese könne sie ihrer Führungsfunktion nicht mehr nachkommen. 
 
3. 
3.1 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die beantragten Geräte in den Hilfsmittelkategorien des HVI Anhangs nicht ausdrücklich angeführt sind und sich mithin die Frage stellt, ob diese Apparate einer bestimmten Hilfsmittelkategorie, deren Aufzählung nicht abschliessend ist, zugeordnet werden können. In Frage kommt dabei einzig Ziff. 13.01* HVI Anhang. 
3.1.1 Gemäss Ziff. 13.01* HVI Anhang übernimmt die Invalidenversicherung als Hilfsmittel invaliditätsbedingte Arbeits- und Haushaltgeräte sowie Zusatzeinrichtungen, Zusatzgeräte und Anpassungen für die Bedienung von Apparaten und Maschinen, soweit es für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder die funktionelle Angewöhnung notwendig ist (Art. 2 Abs. 2 HVI). Bei dieser Kategorie finden sich die Einschränkungen, dass einerseits bei Abgabe von Geräten, die auch ein Gesunder in gewöhnlicher Ausführung benötigt, dem Versicherten eine Kostenbeteiligung aufzuerlegen ist, und anderseits Hilfsmittel, deren Anschaffungskosten geringfügig sind, zu Lasten des Versicherten gehen. 
Nach Rz 13.01.1* KHMI fallen in diesen Bereich alle Hilfsmittel, welche die Tätigkeit einer versicherten Person erleichtern oder ermöglichen und deren Anschaffungskosten nicht geringfügig sind (der Grenzwert gemäss Anhang 1, Ziff. 6.5, liegt bei Fr. 400.-). 
3.1.2 Laut Rz 5.07.24 KHMI können FM-Anlagen (aufgrund von Ziff. 5.07 HVI Anhang an stark beeinträchtigte hörsehbehinderte Personen - was vorliegend nicht in Frage kommt - und) unter Ziff. 13.01* HVI Anhang als Hilfsmittel zur Schulung, Ausbildung und zur Frühförderung an bestimmte Gruppen von schwer hörgeschädigten versicherten Personen abgegeben werden. Im IV-Rundschreiben Nr. 167 vom 5. Februar 2001 hat das BSV die Weisung erlassen, dass ab sofort im Sinne von Ziff. 5.07.24 KHMI unter Ziff. 13.01* HVI auch eine Abgabe von FM-Anlagen an Erwerbstätige möglich ist, wenn die Anlage eine Erwerbstätigkeit markant erleichtert. 
3.2 
3.2.1 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Versicherte die Voraussetzungen von Rz 5.07.24 KHMI nicht erfüllt. Zudem ist unbestritten, dass sie keiner Erwerbstätigkeit nachgeht bzw. die Grenze für die Annahme einer Erwerbstätigkeit von Fr. 3'861.- pro Jahr, welche dem Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG entspricht (Rz 1017 KHMI i.V.m. Anhang 1 Ziff. 6.1 KHMI), nicht erreicht. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin, wie sie geltend macht, trotzdem gestützt auf das IV-Rundschreiben Nr. 167 aus Ziff. 13.01* HVI Anhang für sich einen Anspruch auf die beantragten Hilfsmittel ableiten kann. 
3.2.2 Das BSV hat im besagten IV-Rundschreiben die Abgabe von FM-Anlagen allein auf Erwerbstätige ausgedehnt. Dies jedoch bedeutet eine Schlechterstellung der im gesetzlich anerkannten Aufgabenbereich tätigen Versicherten gegenüber den Erwerbstätigen. Gemäss Rechtsprechung hält mit Bezug auf die im HVI Anhang mit * bezeichneten Hilfsmittel eine Schlechterstellung von Versicherten, die im gesetzlich anerkannten Aufgabenbereich tätig sind, gegenüber Erwerbstätigen weder vor Art. 8 Abs. 1 BV noch vor Art. 21 Abs. 1 IVG stand. Art. 21 Abs. 1 IVG i.V. mit Art. 2 Abs. 2 HVI sieht eine auf gleicher Stufe rangierende Tätigkeit im Aufgabenbereich vor (BGE 122 V 215 Erw. 3b mit Hinweisen). Dies ergibt sich bereits auch aus Art. 5 Abs. 1 IVG, wo die Erwerbsunfähigkeit (Invalidität) ausdrücklich der Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, gleichgestellt wird. Im Übrigen findet diese Entwicklung der Gleichbehandlung ihren Niederschlag in der am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen 4. IV-Revision (dazu BBl 2001 3266 f.; Kieser, Die grossen Auswirkungen der 4. IV-Revision, in: Plädoyer 1/2004 S. 30 f). Damit steht fest, dass das IV-Rundschreiben Nr. 167 über seinen Wortlaut hinaus auch Geltung für eine Tätigkeit im Aufgabenbereich beansprucht. Demnach besteht gestützt auf die einschlägige Verwaltungsweisung, unter analogen Voraussetzungen wie für die Erwerbstätigen, grundsätzlich auch für die Tätigkeit im Aufgabenbereich ein Anspruch auf Abgabe einer FM-Anlage als Hilfsmittel. 
3.3 
3.3.1 Mithin stellt sich die Frage, ob die ehrenamtliche Arbeit der Beschwerdeführerin in verschiedenen Selbsthilfeorganisationen unter "Tätigkeit im Aufgabenbereich" im Sinne von Art. 21 Abs. 1 IVG (bzw. Art. 5 Abs. 1 IVG) zu subsumieren und damit der Erwerbstätigkeit gemäss IV-Rundschreiben gleichgestellt ist, oder ob sie - wie die Vorinstanz annimmt - als reine private Freizeitaktivität zu qualifizieren ist. Im ersten Fall ist alsdann zu prüfen, ob durch die FM-Anlage eine markante Erleichterung der Tätigkeit, wie im IV-Rundschreiben vorausgesetzt, gegeben ist und ob im Sinne der Austauschbefugnis (vgl. Erw. 1.2.3 vorstehend) ein Anspruch auf den beantragten Ringleitungsverstärker mit Tischmikrofon besteht. 
3.3.2 Das Gesetz selbst regelt nicht, welche Beschäftigungen unter den Begriff der Tätigkeit in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 bzw. Art. 21 Abs. 1 IVG fallen. Laut Botschaft des Bundesrates vom 24. Oktober 1958 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (BBl 1958 II 1137 ff.) wird es sich bei denjenigen Versicherten, welchen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist, "vor allem um Hausfrauen, um Verwandte, die an Stelle der Mutter einen Haushalt mit minderjährigen Kindern führen, und um Angehörige religiöser Gemeinschaften handeln" (BBl a.a.O. 1162). Diese beiden Kategorien von Versicherten werden auf Verordnungsstufe in dem vom Bundesrat gestützt auf Art. 28 Abs. 3 IVG erlassenen Art. 27 Abs. 2 IVV ausdrücklich genannt. Danach gilt als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Erziehung der Kinder, als Aufgabenbereich der Angehörigen einer klösterlichen Gemeinschaft die gesamte Tätigkeit in der Gemeinschaft (Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV in der seit 1. Januar 2001 geltenden Fassung). In diesem Zusammenhang kann auch auf die Erläuterungen zur Änderung von Art. 27 IVV (geschlechtsneutrale Formulierung) durch Verordnung vom 29. Juni 1983 hingewiesen werden (vgl. ZAK 1983 S. 426). Darin wurde an dieser Stelle u.a. ausgeführt, durch die abstrakte Umschreibung in Art. 5 Abs. 1 IVG werde "die einkommenslose Tätigkeit im Haushalt, in einer religiösen Gemeinschaft oder in einem andern sozialen oder karitativen Dienst unter bestimmten Voraussetzungen der Erwerbstätigkeit gleich"-gestellt. In diesem Sinne dürfen laut Rz 3091 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH, in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung) für den Betätigungsvergleich zur Ermittlung der Behinderung im bisherigen Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG nur Aktivitäten berücksichtigt werden, die einer Erwerbstätigkeit gleichgestellt werden können (z.B. Hausarbeit, Vermögensverwaltung, nicht entlöhnter karitativer Einsatz). Reine Freizeitbeschäftigungen sind ausser Acht zu lassen. Unter Rz 3095 wird die gemeinnützige Tätigkeit als Teil der Aufgaben der im Haushalt Tätigen unter der Position "Verschiedenes" aufgeführt. Nach dem Wortlaut von Art. 27 Abs. 2 IVV in der ab 1. Januar 2003 geltenden (hier zwar grundsätzlich nicht anwendbaren) Fassung bildet "der nicht entlöhnte karitative Einsatz" ("l'engagement caritatif non rémunéré" resp. "le attività caritative non rimunerate" in der französischen und italienischen Textfassung) nun explizit auch einen Teil des Aufgabenbereichs der im Haushalt tätigen, nicht erwerbstätigen Personen. Schliesslich wird in Art. 8 Abs. 3 ATSG der Begriff Aufgabenbereich ebenfalls nicht näher definiert. Gemäss Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Rz 18 zu Art. 8, fallen als Aufgabenbereich in Betracht die Tätigkeit im Haushalt, bei der Kindererziehung sowie bei der Ausbildung (vgl. Art. 26bis, Art. 27 IVV), das Ausüben einer Liebhabertätigkeit, karitative Tätigkeiten oder eine Betätigung in einer religiösen Mission und in einer Anstalt. 
 
Dass Gesetz und Verordnung andere Aufgabenbereiche als die Haushalttätigkeit und den Sonderfall der Klosterinsassen nicht begrifflich definieren, schliesst grundsätzlich nicht aus, auch andere Aufgabenbereiche von Nichterwerbstätigen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 bzw. Art. 21 Abs. 1 IVG anzuerkennen. So handelt es sich bei Art. 27 Abs. 2 IVV wohl lediglich um eine definitorische Hilfsbestimmung für die häufigste Gruppe Nichterwerbstätiger. Sollten nämlich nur die Aufgabenbereiche der in Abs. 2 umschriebenen Gruppen gemeint sein, macht die allgemeine Regelung in Abs. 1 wenig Sinn. Im Übrigen bleibt anzumerken, dass - nachdem die Anforderungen für die Annahme einer Erwerbstätigkeit im Hilfsmittelbereich mit Fr. 3'861.- pro Jahr (Rz 1017 KHMI i.V.m. Anhang 1 Ziff. 6.1 KHMI) sehr gering sind - auch für die Annahme einer Tätigkeit im Aufgabenbereich keine hohen Anforderungen gestellt werden können. 
3.3.3 Die Beschwerdeführerin ist verheiratet und Mutter einer volljährigen Tochter. Sie ist nach Lage der Akten im Haushalt tätig. Daneben engagiert sie sich ehrenamtlich als Vorstandsmitglied der Institution X.________, Präsidentin der Kommission Y.________ und Zentralpräsidentin der Institution B.________. In dieser Funktion leitet sie nach eigenen Angaben einen Verband von 10 Mitarbeitenden sowie 8000 Mitgliedern in 60 Vereinen. Im Weitern engagierte sie sich im Verein V.________ und ist in der Organisation A.________ tätig. Dass sie seit Oktober 2001 auch im Vorstand des Vereines I.________ tätig ist, ist vorliegend nicht weiter zu beachten, sind doch die tatsächlichen Verhältnisse im Verfügungszeitpunkt (vgl. Erw. 1) massgebend. In diesen Aufgaben ist sie laut eigenen Angaben zeitlich und arbeitsmässig sehr stark beansprucht. Wenn sie dabei von einem Pensum von 80 % einer vollen Erwerbstätigkeit ausgeht, besteht kein Grund, dies in Zweifel zu ziehen. 
3.3.4 Ob eine ehrenamtliche Tätigkeit grundsätzlich und allenfalls unter welchen Bedingungen als Tätigkeit im Aufgabenbereich anzusehen ist (Abgrenzung zwischen "IV-relevanter" und "nicht IV-relevanter" ehrenamtlicher Tätigkeit), braucht hier nicht abschliessend beantwortet zu werden. Wie ausgeführt, handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine im Haushalt tätige Person mit einem erheblichen nicht entlöhnten gemeinnützigen Engagement. Da der Aufgabenbereich der im Haushalt Tätigen auch einen Anteil an gemeinnütziger Arbeit umfasst (Erw. 3.3.3 hievor; KSIH Rz 3095) und das Engagement bzw. die ehrenamtliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin zweifellos darunter fällt, kann sie ohne weiteres als im Aufgabenbereich (Haushalt) tätig qualifiziert werden. 
 
Immerhin bleibt anzumerken, dass entgegen der Argumentation der Vorinstanz nicht gesagt werden kann, dass eine ehrenamtliche Tätigkeit grundsätzlich keinen geldwerten volkswirtschaftlichen Nutzen schafft und es sich damit jeweils um eine private Freizeitaktivität handelt. Mit der Beschwerdeführerin ist in diesem Zusammenhang auf den vom Bundesamt für Statistik in der Reihe "Statistik Schweiz" 1999 herausgegebenen Expertenbericht "Monetäre Bewertung der unbezahlten Arbeit - Eine empirische Analyse für die Schweiz anhand der Schweizerischen Arbeitskräfteerhebung" hinzuweisen, wonach je nach Bewertungsmethode die unbezahlte Arbeit zwischen 37,5 % und 57,9 % des schweizerischen Bruttoinlandproduktes (BIP) ausmacht; wobei knapp 5 % des gesamten Bereichs der unbezahlten Arbeit auf die ehrenamtlichen Tätigkeiten (welcher Kategorie gemäss Studie auch die Tätigkeit der Beschwerdeführerin zuzuordnen ist) entfällt. Zentral zur Abgrenzung der unbezahlten Arbeit von freizeitlichen Tätigkeiten ist dabei laut Expertenbericht das Dritt-Personen-Kriterium, welches besagt, dass alle Tätigkeiten als unentgeltliche Arbeit zu betrachten sind, die von Dritten (Personen oder Firmen) gegen Bezahlung übernommen werden können, d.h. die Möglichkeit besteht, diese Aktivitäten über den Markt abzuwickeln, falls ein solcher vorhanden wäre (a.a.O., S. 6, 17, 49 ff.). Bei der ehrenamtlichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Tätigkeit, die bei andern Vereinen und Verbänden üblicherweise entlöhnt wird. Die Institution Z.________ ist ein Dachverband der Behindertenselbsthilfe und als solcher vom BSV anerkannt. Er bezieht Beiträge der Invalidenversicherung nach Art. 74 IVG. Die Institution Z.________ bietet vielseitige Angebote an Hörbehinderte an, wie Kurse, Beratungen, Information usw. Der Tätigkeit der Beschwerdeführerin in dieser Organisation kann ein geldwerter volkswirtschaftlicher Nutzen mit Fug nicht abgesprochen werden. Im Übrigen liegt - entgegen der Auffassung des kantonalen Gerichts - der volkswirtschaftliche Nutzen der Tätigkeit im Haushalt als gesetzlich anerkanntem Aufgabenbereich nicht hauptsächlich darin, dass es dem Partner ermöglicht wird, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, sondern er besteht in der Tätigkeit (beispielsweise Kindererziehung) als solcher. 
 
3.4 Bei dieser Ausgangslage kann entgegen der Vorinstanz nicht ohne weiteres gesagt werden, die FM-Anlage könne im Haushalt nicht nutzbringend eingesetzt werden, bzw. die Haushalttätigkeit im Sinne des IV-Rundschreibens "markant erleichtern". Wie es sich damit tatsächlich verhält, insbesondere in Bezug auf den Teilbereich der ehrenamtlichen Tätigkeit, gilt es vielmehr nachfolgend zu prüfen: Im Schreiben vom 3. April 2001 hielt die Firma A.________ fest, als langjährige Hörgeräteträgerin sei die Versicherte bei Sitzungen dringend auf zusätzliche Hilfsmittel (Ringleitungsverstärker und Tischmikrofon) angewiesen. Der Ohrenspezialist Dr. med. S.________ befürwortete nach eingehender Prüfung und Diskussion mit der Patientin die zusätzliche Hilfsmittelabgabe ebenfalls, mit der Begründung, als Leiterin der Kommission Y.________ sei sie beruflich an Sitzungen und in stark wechselnder akustischer Umgebung tätig (Schreiben vom 5. April 2001). Fest steht jedoch, dass der Beschwerdeführerin erst kurz zuvor, am 3. April 2001, eine Basisversorgung mit neuen Hörgeräten zugesprochen worden war. Dr. med. S.________ führte dazu in seinem Bericht vom 28. März 2001 u.a. aus, im Sprachaudiogramm im freien Schallfeld sei eine ausgezeichnete Verbesserung der Sprachverständlichkeit zu erkennen. Die Versicherte sei in allen Situationen begeistert von der Anpassung und vom Resultat. Laut Schreiben des Hörgeräteakustikers G.________ der Firma A.________ vom 28. Februar 2001 fühlte sich die Versicherte mit den neuen Hörgeräten voll in ihr soziales Umfeld integriert und glaubte die meisten Situationen gut bewältigen zu können. Bei dieser Aktenlage lässt sich nicht zuverlässig beurteilen, ob tatsächlich eine markante Erleichterung der ehrenamtlichen Tätigkeit durch die Abgabe einer zusätzlichen FM-Anlage bzw. der konkret beantragten Hilfsmittel (im Rahmen der Austauschbefugnis) erreicht werden kann. In diesem Sinne ist die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen. 
 
4. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG; SVR 1997 IV Nr. 110 S. 341 Erw. 3). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 15. Februar 2002 und die Verfügung vom 25. Juni 2001 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle des Kantons Aargau zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu verfüge. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Die IV-Stelle des Kantons Aargau hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
 
4. 
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 14. Juni 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der I. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: