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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
I 739/05 
 
Urteil vom 14. Juni 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiberin Hofer 
 
Parteien 
D.________, Beschwerdeführer, 
Erbe der K.________, 1947, gestorben am 
22. November 2005, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn 
 
(Entscheid vom 15. September 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 30. März 2001 sprach die IV-Stelle des Kantons Solothurn der 1947 geborenen K.________ bei einem Invaliditätsgrad von 53 % rückwirkend ab 1. September 1999 eine halbe Invalidenrente zu. Sie stützte ihren Entscheid im Wesentlichen auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 13. März 2000, das Gutachten der medizinischen Klinik des Spitals X.________ vom 26. Mai 2000 und den Ergänzungsbericht zu den Abklärungen vor Ort im Haushalt vom 31. Juli 2000. 
Am 13. April 2004 stellte K.________ ein mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes begründetes Gesuch um revisionsweise Erhöhung der Invalidenrente. Zur Begründung machte sie geltend, sie habe sich wegen Zunahme der Herzprobleme im Spital Y.________ behandeln lassen müssen. Die IV-Stelle holte den Bericht des Hausarztes Dr. med. S.________ vom 30. April 2004 ein, in welchem dieser für die Zeit ab 1. September 1999 bis auf weiteres eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit als Hausfrau attestierte. Mit Verfügung vom 14. Juli 2004 teilte sie der Versicherten mit, aufgrund der getätigten Abklärungen habe sich der Gesundheitszustand im Vergleich zur Beurteilung gemäss Gutachten der medizinischen Klinik des Spitals X.________ vom 26. Mai 2000 nicht wesentlich verändert. Im für die Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Aufgabenbereich als Hausfrau sei sie weiterhin im Rahmen von 53 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2004 fest. 
B. 
Beschwerdeweise machte K.________ geltend, es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Dr. med. S.________ habe im Arztzeugnis vom 27. Mai 2004 für die Zeit vom 1. September 1999 bis 16. November 2003 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und ab 17. November 2003 bis auf weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Des Weitern reichte sie im vorinstanzlichen Verfahren ein Schreiben des Hausarztes vom 2. Februar 2005 ein, worin dieser angab, er habe im Bericht vom 30. April 2004 fälschlicherweise den Grad der Arbeitsunfähigkeit aus früheren Zeugnissen übernommen. Die Arbeitsunfähigkeit im Haushalt belaufe sich effektiv auf mindestens 70 %. In einem weiteren Arztzeugnis vom 20. Mai 2005 attestierte er eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 1. Oktober 2003 bis auf weiteres. Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wies die Beschwerde mit Entscheid vom 15. September 2005 ab. 
C. 
K.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Zusprechung einer höheren Invalidenrente. Ihrer Eingabe legt sie ein Schreiben des Dr. med. S.________ vom 10. Oktober 2005 bei. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
D. 
K.________ verstarb am 22. November 2005. Der Ehemann D.________ und die sieben Kinder sind die gesetzlichen Erben der Verstorbenen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Stirbt eine Partei im Laufe des Verfahrens, treten die Erben (Art. 560 ff. ZGB) ohne weiteres als Partei in den Prozess ein, wobei der Erbschaftserwerb bis zur Erklärung der Annahme oder bis zum Ablauf der Ausschlagungsfrist resolutiv bedingt ist (Escher, Zürcher Kommentar, N 6 f. Vorbemerkungen zu Art. 560 ZGB). Die Erbenstellung wird somit erst nach der ausdrücklichen Annahme der Erbschaft oder nach unbenütztem Ablauf der Ausschlagungsfrist definitiv. Dementsprechend bestimmt Art. 6 BZP (anwendbar nach Art. 40 in Verbindung mit Art. 135 OG), dass das Verfahren bei Tod einer Partei ruht (Abs. 2) und erst fortzusetzen ist, wenn die Erbschaft nicht mehr ausgeschlagen werden kann und die Erbenstellung definitiv geworden ist (vgl. auch Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 5. Aufl., Bern 1997, N 94 S. 149). 
Aufgrund der eingereichten Bescheinigungen haben die sieben Kinder die Erbschaft der verstorbenen Beschwerdeführerin ausgeschlagen. Einzig ihr Ehemann hat diese angetreten. Er tritt somit ohne weiteres als Beschwerdeführer in den hängigen Prozess ein, der nunmehr fortzusetzen ist. 
2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob seit der Rentenzusprechung gemäss Verfügung vom 30. März 2001 bis zum Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2004 eine für den Leistungsanspruch relevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse der - als Nichterwerbstätige zu qualifizierenden - Versicherten eingetreten ist. 
2.1 Im kantonalen Entscheid werden die Bestimmungen und Grundsätze über die Revision der Invalidenrente (ab 1. Januar 2003: Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 ATSG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu präzisieren ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG hinsichtlich der invalidenversicherungsrechtlichen Rentenrevision keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Normenlage brachte (BGE 130 V 343). Die zur altrechtlichen Regelung gemäss Art. 41 IVG (aufgehoben durch Anhang Ziff. 8 des ATSG [SR 830.1]) ergangene Judikatur (z.B. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis) bleibt deshalb grundsätzlich anwendbar. Bei dieser Rechtslage kann, da materiellrechtlich ohne Belang, offen bleiben, ob die Revision einer Invalidenrente, über welche die Verwaltung nach dem 1. Januar 2003 zu befinden hat, mit der Vorinstanz, dem ATSG untersteht, oder aber Art. 82 Abs. 1 ATSG, wonach materielle Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bei seinem In-Kraft-Treten laufenden Leistungen (und festgesetzten Forderungen) nicht zur Anwendung gelangen, dem Wortlaut entsprechend, dahingehend auszulegen ist, dass am 1. Januar 2003 laufende Dauerleistungen nicht nach Art. 17 ATSG, sondern nach den altrechtlichen Grundsätzen zu revidieren sind. Ebenfalls nicht von einer Änderung betroffen sind die für die Festsetzung der Invalidität von Nichterwerbstätigen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG (je in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung), insbesondere im Haushalt beschäftigten Versicherten, anzuwendende spezifische Methode des Betätigungsvergleichs (BGE 125 V 149 Erw. 2a, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a; vgl. auch BGE 128 V 31 Erw. 1; SVR 2005 IV Nr. 21 S. 82 f. Erw. 4 [Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04]). Gleiches hat im Übrigen für die im Rahmen der 4. IV-Revision per 1. Januar 2004 eingetretenen Anpassungen in diesem Bereich zu gelten. Damit wurden einzig die bisherigen Art. 27 Abs. 1 (spezifische Methode des Betätigungsvergleichs) und Art. 27bis Abs. 1 IVV (Art. 27bis Abs. 1 IVV (gemischte Methode) aus Gründen der formalen Gleichbehandlung erwerbs-, teilerwerbs- und nicht erwerbstätiger Personen grossmehrheitlich auf Gesetzesstufe gehoben und in die Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG überführt (in Verbindung nunmehr mit Art. 27 und 27bis IVV sowie Art. 8 Abs. 3 und Art. 16 ATSG (Urteil K. vom 9. Dezember 2005, I 384/05). 
3. 
3.1 Der erstmaligen Rentenzusprechung gemäss Verfügung vom 30. März 2001 lagen unter anderem der Abklärungsbericht Haushalt vom 13. März 2000 samt Ergänzungsbericht vom 31. Juli 2000 und das Gutachten der Medizinischen Klinik des Spitals X.________ vom 26. Mai 2000 zugrunde. Die Ärzte diagnostizierten eine koronare Eingefässerkrankung, Diabetes mellitus Typ 2, fibrinöse Pericarditis, Adipositas und ein generalisiertes muskulo-skelettäres Schmerzsyndrom. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Hausfrau wurde mit 50 % veranschlagt. Verantwortlich dafür sei der schwer einstellbare Diabetes mellitus. Die koronare Herzkrankheit sei stabil und ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, doch bestehe langfristig ein Re-Infarkt-Risiko. Weiter gaben die Mediziner an, durch eine bessere Blutzuckereinstellung könne die Arbeitsfähigkeit gesteigert werden. Eine Unterstützung im Bereich Nahrungsbeschaffung und Zubereitung wie auch bei der Insulintherapie wären sinnvoll, doch lasse der psycho-sozio-kulturelle Hintergrund an deren Umsetzbarkeit zweifeln. 
3.2 Das kantonale Gericht hat erwogen, weder mit Bezug auf die gesundheitlichen noch auf die Verhältnisse im Haushalt sei eine revisionsrelevante Verschlechterung oder Einschränkung ausgewiesen. Bereits dem Ergänzungsbericht zum Haushaltbericht der IV-Stelle vom 31. Juli 2000 sei zu entnehmen, dass das eigentliche Kochen für die Versicherte nicht mehr möglich sei, sie lediglich noch kleine Flächen abstauben könne und ohne Begleitung das Haus nicht mehr verlassen dürfe. Der Hausarzt Dr. med. S.________ mache im Bericht vom 2. Februar 2005 keine Einschränkungen geltend, welche nicht bereits im Zusammenhang mit der erstmaligen Abklärung im Jahre 2000 berücksichtigt worden wären. Zudem seien seine Angaben widersprüchlich. 
4. 
4.1 Weil Dr. med. S.________ im Bericht vom 30. April 2004 eine nach wie vor 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit 1. September 1999 als Hausfrau attestiert hatte, verzichtete die IV-Stelle auf ergänzende Abklärungen und wies das Rentenerhöhungsgesuch ab. Aus den nachstehenden Gründen erlauben die medizinischen Unterlagen indessen keine abschliessende Beurteilung der gesundheitlichen Verfassung der Versicherten und deren Auswirkung auf die Haushalttätigkeit im massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids vom 20. Oktober 2004 (vgl. BGE 121 V 366 Erw. 1b). Wie sich der Begründung des Dr. med. S.________ im obigen Bericht entnehmen lässt, wurde im April 2004 eine erneute Koronarographie vorgenommen, welche zur Diagnose einer Ausweitung der koronaren Herzkrankheit führte. Der Diabetes mellitus ist laut Angaben des Hausarztes insuffizient eingestellt. Weiter erwähnt er chronische Schulter-Armschmerzen links mehr als rechts, welche täglich auftreten würden. Neurologisch sei ein Carpaltunnelsyndrom (CTS) links nach Operation eines CTS rechts bestätigt worden. Eine Sanierung des CTS links sei für Juni 2004 geplant, wobei die Prognose insgesamt als ungünstig zu betrachten sei. Die Funktionsfähigkeit des linken Armes stand im Rahmen der Haushaltabklärung gemäss Ergänzungsbericht vom 13. März 2000 nicht zur Diskussion. Unklar bleibt auch, ob sich die koronare Herzkrankheit im Laufe der Zeit in erhöhtem Ausmass auf die Haushalttätigkeit auszuwirken vermochte. Im Jahre 2004 sind gesundheitliche Probleme hinzugetreten, welche einer näheren Abklärung durch die IV-Stelle bedurft hätten. Insbesondere lässt sich nicht ausschliessen, dass diese zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes geführt haben, zumal der Hausarzt bereits im Bericht vom 8. Juli 1999 von einem sich verschlechternden Gesundheitszustand und einer ungünstigen Prognose ausgegangen war und auch die Ärzte des Spitals X.________ im Bericht vom 26. Mai 2000 angesichts der pathologisch veränderten Koronarien und des schwer einstellbaren Diabetes mellitus Typ 2 langfristig eine reservierte Prognose mit erheblichem Re-Infarkt-Risiko gestellt hatten. Sodann ergibt sich aufgrund der Begründung im Arztbericht vom 30. April 2004 eine Diskrepanz zur attestierten Arbeitsunfähigkeit von unverändert 50 % seit 1. September 1999. Wie Dr. med. S.________ im Schreiben vom 2. Februar 2005 glaubwürdig dartut, ist ihm ein Fehler unterlaufen, indem er den Arbeitsunfähigkeitsgrad unbesehen aus früheren Zeugnissen übernommen hat. Dieser betrage mindestens 70 % für die Tätigkeit im Haushalt. Der weitere Verlauf seit Sommer 2004 sei durch einen erneuten Rückgang der Arbeitsfähigkeit im Haushalt gekennzeichnet. Die Sanierung des Carpaltunnelsyndroms links habe nicht den erwünschten Effekt gebracht. Angesichts der Diskrepanz zwischen den Angaben zur Arbeitsunfähigkeit auf der ersten Seite des Arztberichts vom 30. April 2004 und den dort gemachten weiteren Angaben müsse der Leistungsanspruch neu beurteilt werden. Die Angaben im Schreiben vom 2. Februar 2005 hätten die Vorinstanz veranlassen müssen, ergänzende Abklärungen in die Wege zu leiten, nachdem die IV-Stelle von solchen bisher abgesehen hatte. Im Schreiben vom 10. Oktober 2005 hält Dr. med. S.________ erneut fest, er habe im Arztbericht vom 30. April 2004 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. September 1999 aus einem früheren Bericht fehlerhaft übernommen. Die attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit in den Arbeitszeugnissen vom 27. Mai 2004 und 20. Mai 2005 sei kein Widerspruch zur 70%igen Arbeitsunfähigkeit im Haushalt, da sich die attestierte volle Arbeitsunfähigkeit nicht spezifisch auf den Haushaltbereich, sondern auf sämtliche Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt beziehe. Weil die Formularzeugnisse keinen Raum für eine differenzierte Beurteilung böten, sei darin nur die Arbeitsunfähigkeit bezogen auf alle Tätigkeitsbereiche erwähnt worden. 
4.2 Angesichts der festgestellten Unklarheiten bezüglich der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit ist die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie zur geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes ergänzende medizinische Abklärungen treffe. Die behandelnden Ärzte sind aufzufordern, anhand der verfügbaren anamnestischen Angaben in der Krankengeschichte den Krankheitsverlauf zu schildern und zur Frage Stellung zu nehmen, wie sich die Arbeits(un)fähigkeit im Haushalt im Jahre 2004 entwickelt hat. In Anbetracht des Todes der Versicherten rechtfertigt es sich, in diese Prüfung die Zeit bis zu ihrem Ableben am 22. November 2005 miteinzubeziehen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 15. September 2005 und der Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2004 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle des Kantons Solothurn zurückgewiesen wird, damit sie, nach Aktenergänzung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 14. Juni 2006 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: