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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_1270/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 14. Juni 2016  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiberin Unseld. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hess, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
2. A.________, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Sachbeschädigung, Willkür, rechtliches Gehör, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 15. Oktober 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ erstattete am 6. Januar 2010 Strafanzeige gegen ihren Ehemann X.________ wegen Sachbeschädigung und Drohung, begangen in der Zeit vom 2. bis am 6. Januar 2010. 
 
B.  
Mit Strafbefehl vom 19. Januar 2012 sprach die Staatsanwaltschaft Emmen X.________ der Sachbeschädigung sowie der Drohung schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 100.-- und einer Busse von Fr. 200.--. X.________ erhob gegen den Strafbefehl Einsprache. 
Das Bezirksgericht Kriens erklärte X.________ daraufhin mit Urteil vom 8. Juni 2012 der Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB und der Drohung nach Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB schuldig und belegte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 200.-- (Verfahren BG 2Q2 12 2). Das Kantonsgericht Luzern hob dieses Urteil mit Beschluss vom 31. Mai 2014 auf und wies das Bezirksgericht Kriens an, den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (Verfahren KG 4M 12 69). 
 
C.  
Gegen den Strafbefehl vom 17. Juli 2014 erhob X.________ wiederum Einsprache. Am 28. Oktober 2014 verurteilte das Bezirksgericht Kriens ihn erneut wegen Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB und Drohung nach Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 200.-- (Verfahren BG 2Q2 14 9). 
 
D.  
Auf Berufung von X.________ sprach das Kantonsgericht Luzern diesen am 15. Oktober 2015 vom Vorwurf der Drohung frei. Es verurteilte ihn in Bestätigung des erstinstanzlichen Schuldspruchs wegen Sachbeschädigung zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 30.--. 
Das Kantonsgericht hält für erwiesen, dass X.________ am 2. Januar 2010 den Laptop von A.________ auf den Boden warf und das Gerät dadurch derart beschädigte, dass es nicht mehr in Betrieb gesetzt werden konnte. 
 
E.  
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, er sei vom Vorwurf der Sachbeschädigung freizusprechen. 
 
F.  
Das Bundesgericht wies die übermässig weitschweifige Beschwerde in Anwendung von Art. 42 Abs. 6 BGG zur Verbesserung zurück, woraufhin X.________ durch seinen Anwalt eine gekürzte Rechtsschrift einreichen liess (act. 11). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Anfechtungsobjekt der Beschwerde in Strafsachen ist der letztinstanzliche kantonale Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG). Soweit sich die Vorbringen des Beschwerdeführers auf das erstinstanzliche Urteil beziehen (act. 11 Ziff. 20 und 33), ist darauf nicht einzutreten.  
 
1.2. Gleiches gilt für die Einwände des Beschwerdeführers, er habe im ersten bezirksgerichtlichen Verfahren (Verfahren BG 2Q2 12 2) in Missachtung von Art. 29 Abs. 3 BV und seines Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK) keinen anwaltlichen Verteidiger gehabt (act. 11 Ziff. 24), seine Teilnahmerechte seien in diesem Verfahren verletzt worden (act. 11 Ziff. 27 und 30) und die Befragung seiner Kinder sei suggestiv gewesen (act. 11 Ziff. 29 f.). Das Kantonsgericht Luzern hob das Urteil des Bezirksgerichts vom 8. Juni 2012 am 31. Mai 2014 auf. Der Beschwerdeführer verfügte zudem seit dem 20. September 2012 und damit auch im zweiten Strafbefehlsverfahren und dem zweiten Verfahren vor dem Bezirksgericht über einen anwaltlichen Vertreter. Er legt - trotz der in Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG verankerten Begründungspflicht - nicht dar, inwiefern ihm der verspätete Einsatz eines amtlichen Verteidigers und die angebliche Verletzung seiner Teilnahmerechte sowie die fehlerhaften Befragungen im Verfahren BG 2Q2 12 2 unter diesen Umständen zum Nachteil gereichten. Seine Rügen genügen den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht.  
 
1.3. Nicht einzutreten ist zudem auf die Rüge, die Vorinstanz habe die Akten des Verfahrens KG 4M 12 69 zu Unrecht unberücksichtigt gelassen (act. 11 Ziff. 1), da der Beschwerdeführer nicht ansatzweise aufzeigt, inwiefern diese für den Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens hätten relevant sein können. Nicht gefolgt werden kann ihm des Weiteren, wenn er geltend macht, seine im damaligen Verfahren eingereichte Verteidigungsschrift hätte beachtet, d.h. erneut behandelt werden müssen (act. 11 Ziff. 1, 6 und 19). Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass das Verfahren KG 4M 12 69 mit dem Beschluss des Kantonsgerichts Luzern vom 31. Mai 2014 abgeschlossen wurde.  
 
1.4. Unbeachtlich ist schliesslich der Hinweis des Beschwerdeführers, er habe bereits im Verfahren KG 4M 12 69 eine Verletzung des Anklagegrundsatzes gerügt (act. 11 Ziff. 21). Die Staatsanwaltschaft erliess im Anschluss an den Entscheid des Kantonsgerichts vom 31. Mai 2014 einen neuen Strafbefehl. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, auch der neue Strafbefehl werde den Anforderungen von Art. 9 StPO nicht gerecht.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer reichte - nachdem sein amtlicher Verteidiger am 6. November 2014 Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts vom 28. Oktober 2014 erklärt hatte - am 25. November 2014 bei der Vorinstanz eine persönliche Eingabe ein, welche er mit "Berufungserklärung & Einsprache gegen Bezirksgerichtsurteil [...]" betitelte (kant. Akten, Bel. 3 und 10). Das Gericht retournierte ihm diese mittels Rückweisungsverfügung vom 28. November 2014 mit der Begründung, er sei anwaltlich vertreten und nicht berechtigt, selber mit Eingaben ans Gericht zu gelangen (kant. Akten, Bel. 10).  
Der Beschwerdeführer sieht darin eine Verletzung von Art. 3 Abs. 2 lit. c und d StPO, Art. 6 Abs. 2 StPO, Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK sowie von Art. 29 und 32 BV. Die Rückweisung stelle eine Verweigerung seines rechtlichen Gehörs und eine unrechtmässige Einschränkung der Verteidigungsmöglichkeiten dar und widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben. Durch die Nichtberücksichtigung seiner Eingabe sei zudem sein Recht, Beweisanträge zu stellen (Art. 107 und 109 StPO), verletzt worden. Die Geltendmachung dieses Rechts sei gemäss Art. 110 StPO an keine Form gebunden. Es existiere keine Vorschrift, die es dem Beklagten verbiete, zusätzliche Eingaben einzureichen (act. 11 Ziff. 2-4). 
 
2.2. Die beschuldigte Person ist gemäss Art. 129 Abs. 1 StPO berechtigt, in jedem Strafverfahren und auf jeder Verfahrensstufe einen Rechtsbeistand im Sinne von Art. 127 Abs. 5 StPO mit ihrer Verteidigung zu betrauen (Wahlverteidigung) oder, unter Vorbehalt von Art. 130 StPO, sich selber zu verteidigen. Ein amtlicher Verteidiger wird u.a. bestellt, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Die Bestellung eines Rechtsbeistands schliesst nach der Lehre eine eigene Verteidigung nicht aus. Die beschuldigte Person behält namentlich ihre Postulationsfähigkeit, d.h. sie kann unabhängig von der Verteidigung selbstständig prozessual handeln und etwa selber Beweisanträge stellen oder den Rückzug von Rechtsmitteln erklären (vgl. NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, N. 433; VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 128 StPO und N. 5 zu Art. 129 StPO; NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 2b zu Art. 129 StPO; STEPHAN STUCKI, in: Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Goldschmid/Maurer/ Sollberger [Hrsg.], 2008, S. 111). Strittig ist im Schrifttum jedoch, ob die beschuldigte Person, wenn das Gesetz im Rechtsmittelverfahren genau festlegt, welche Eingaben gemacht werden können, neben ihrer Verteidigung noch eine weitere Eingabe machen darf (bejahend: LIEBER, a.a.O., N. 5 zu Art. 129 StPO; verneinend: STUCKI, a.a.O., S. 111).  
 
2.3. Wie es sich damit verhält, kann vorliegend offenbleiben, da das Vorgehen des Beschwerdeführers jedenfalls als rechtsmissbräuchlich angesehen werden muss. Dem Beschwerdeführer wurde ein amtlicher Verteidiger beigegeben, weil er sich ausserstande sah, sich im gegen ihn geführten Verfahren selber zu verteidigen (vgl. Art. 132 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO). In seiner "Berufungserklärung" vom 25. November 2014 legte er einleitend dar, dass er nicht in der Lage sei, seine Sprache auf Erwartungshaltungen des Gerichts anzupassen und Redundanz in Kauf genommen werden müsse. Er verwies zudem auf die zusätzliche Eingabe seines amtlichen Verteidigers, die er bestätige (kant. Akten, Bel. 10). Seine Eingabe stellte auch keine blosse Ergänzung derjenigen seines Anwalts dar, da die schriftliche Berufungsbegründung erst am 5. Februar 2015 erfolgte. Der Beschwerdeführer äusserte sich vielmehr ausserhalb der im Berufungsverfahren vorgesehenen Eingaben und offenbar auf eine äusserst weitschweifige Weise, da seine "Berufungserklärung" vom 25. November 2014 gemäss eigenen Angaben "in der Form sehr ähnlich" war wie diejenige im Verfahren KG 4M 12 69 (kant. Akten, Bel. 10). Ein solches Vorgehen verdient keinen Rechtsschutz.  
Da sich der Beschwerdeführer am 28. November 2014 mit dem schriftlichen Verfahren einverstanden erklärte (kant. Akten, Bel. 12) und er am 5. Februar 2015 über seinen Anwalt eine schriftliche Berufungsbegründung einreichen liess sowie Beweisanträge stellen konnte (kant. Akten, Bel. 14 und 19), kann der Vorinstanz zudem nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie habe dessen Verteidigungsrecht beschnitten. Dieser legt im Übrigen in keiner Weise dar, mit welchen Argumenten sich das Gericht noch hätte befassen müssen. Auch behauptet er nicht, Beweisanträge seien aufgrund der Rückweisung seiner persönlichen Eingabe zu Unrecht nicht behandelt worden. 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung. Er rügt im Wesentlichen, weder ein Schaden noch ein Kausalzusammenhang mit einem Tun seinerseits oder eine Schädigungsabsicht seien bewiesen. Die Vorinstanz stelle willkürlich und in Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 und der gemeinsamen Kinder ab. Letztere seien von der Mutter beeinflusst worden. Weder die Beschwerdegegnerin 2 noch die Kinder hätten tatsächlich Erlebtes geschildert. Auch sei der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden, da der angeblich zerstörte Laptop nie untersucht worden sei und keine Sachverständigen beigezogen worden seien. Ihm sei klar, dass man einen Laptop nicht zu Boden werfen sollte, da dieser dabei beschädigt werden könnte. Er habe dies daher auch nicht getan.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 317 E. 5.4 S. 324 mit Hinweisen; vgl. zum Begriff der Willkür bei der Beweiswürdigung: BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375; 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 129 I 173 E. 3.1 S. 178; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375, 317 E. 5.4 S. 324; je mit Hinweisen).  
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 138 V 74 E. 7 S. 82; 127 I 38 E. 2a S. 41). 
 
3.2.2. Die Parteien haben Anspruch darauf, mit rechtzeitig und formgerecht angebotenen Beweisanträgen gehört zu werden (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO sowie Art. 29 Abs. 2 BV). Das Gericht kann auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn es in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise eine bestimmte Überzeugung gewonnen hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, diese werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO; BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64; 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen).  
 
3.3. Die Vorinstanz stellt auf die übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 und des gemeinsamen Sohns ab, welche schilderten, dass der Beschwerdeführer im Schlafzimmer den Laptop der Beschwerdegegnerin 2 benutzte, worauf es zu einem kurzen Disput der Ehegatten gekommen sei und die Beschwerdegegnerin 2 das Zimmer verlassen habe. In der Folge hätten sie einen lauten Knall vernommen und den Laptop unter dem Bett liegend vorgefunden. Die Beschwerdegegnerin 2 habe erfolglos versucht, das Gerät aufzustarten. Auch die gemeinsame Tochter bestätigte, dass der Laptop nicht mehr aufgestartet werden konnte (angefochtenes Urteil S. 14 f.).  
Die Vorinstanz schliesst daraus ohne Willkür, der Beschwerdeführer habe den Laptop auf den Boden geworfen und sei dafür verantwortlich gewesen, dass sich das Gerät nicht mehr aufstarten liess. Was dieser dagegen einwendet, erschöpft sich in einer unzulässigen appellatorischen Kritik, da er nichts dartut, was die vorinstanzliche Beweiswürdigung als offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich erscheinen lassen könnte. Der Beschwerdeführer verkennt insbesondere, dass es vor Bundesgericht nicht genügt, wenn er in der Beschwerde darlegt, wie die Beweise seines Erachtens nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" zu würdigen gewesen wären. Das Bundesgericht prüft auch eine Verletzung der Unschuldsvermutung als Beweiswürdigungsregel nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür, d.h. es greift nur ein, wenn der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung der Beweise offensichtlich erhebliche bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld fortbestanden (vgl. BGE 127 I 38 E. 2a S. 41) und der angefochtene Entscheid daher geradezu willkürlich ist (oben E. 3.2.1). Solches ist vorliegend nicht ersichtlich, da die Vorinstanz auf die den Beschwerdeführer belastenden Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 und der Kinder abstellt. 
Der Vorinstanz kann auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie den Laptop nicht durch Sachverständige untersuchen liess. Sie gelangt willkürfrei zur Überzeugung, die Beschädigung des Laptops habe aufgrund der Aussagen der Ehefrau und der gemeinsamen Kinder als hinreichend erstellt zu gelten. Ein Beizug von Sachverständigen erübrigte sich daher. Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. 
 
4.  
 
4.1. In rechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, der Laptop sei angesichts der Errungenschaftsbeteiligung keine fremde Sache (act. 11 Ziff. 31). Er beanstandet zudem, das Ausmass des Schadens sei nicht nachgewiesen und könne daher Null sein, weshalb es an einem Schaden fehle (act. 11 Ziff. 38).  
 
4.2. Die Einwände sind unbegründet. Der Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB macht sich auf Antrag strafbar, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Der beschädigte Laptop gehörte gemäss den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen der Beschwerdegegnerin 2. Das Gerät liess sich nach dem Sturz zu Boden durch blossen Knopfdruck nicht mehr aufstarten. Damit liegt ohne Weiteres eine Beschädigung einer fremden Sache vor. Unerheblich ist, ob die Daten auf dem Laptop wegen des defekten Motherboards - wie von der Beschwerdegegnerin 2 behauptet - tatsächlich unwiderruflich verloren waren (vgl. act. 11 Ziff. 7 und 36). Nichts zur Sache tut auch, ob die Beschwerdegegnerin 2 den Laptop mit Eigenmitteln erwarb oder ob dieser ihrem Errungenschaftsvermögen zuzurechnen war, da dies an den Eigentumsverhältnissen nichts ändert.  
Der Schuldspruch wegen Sachbeschädigung verletzt kein Bundesrecht. 
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da ihr im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Juni 2016 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Unseld