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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_91/2018  
 
 
Urteil vom 14. Juni 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin, 
Gerichtsschreiber Wüest. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Bertschinger, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Invalidenrente; Invalideneinkommen), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Dezember 2017 (UV 2015/66). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1979 geborene A.________ war seit Juni 2008 bei der B.________ AG als Produktionsmitarbeiter angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert, als er über seinen Arbeitgeber per 25. Februar 2011 eine Hautallergie an beiden Händen melden liess (Schadenmeldung vom 7. April 2011). Die Suva anerkannte das Leiden als Berufskrankheit und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilkosten und Taggeld). Mit Verfügung vom 4. April 2012 erklärte sie A.________ für Arbeiten mit Exposition zu Glasfasern sowie für wiederkehrende Feucht- und Nassarbeiten als nicht geeignet. Diese Nichteignungsverfügung wurde mit Einspracheentscheid vom 20. Juli 2012 und Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts C-4811/2012 vom 24. November 2014 bestätigt. Nach medizinischen Abklärungen verneinte die Suva mit Verfügung vom 17. Juni 2015 einen Rentenanspruch. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 24. September 2015 bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 2,17 % fest. 
 
B.   
Mit Entscheid vom 18. Dezember 2017 hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut und sprach dem Versicherten eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 18 % zu. Zur Festsetzung der Rentenleistung wies es die Sache an die Suva zurück. 
 
C.   
Die Suva führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben. 
Während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtet, lässt A.________ Abweisung der Beschwerde beantragen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Soweit das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid die Sache zur Rentenfestsetzung an die Beschwerdeführerin zurückgewiesen hat, handelt es sich formal um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Da die Rückweisung jedoch einzig der rechnerischen Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient und demgemäss der Verwaltung keine Entscheidungsfreiheit bleibt, ist sie als Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG zu behandeln (SVR 2008 IV Nr. 39 S. 131, 9C_684/2007 E. 1.1; Urteil 8C_764/2014 vom 23. März 2015 E. 1.3). 
 
2.   
Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). 
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
3.   
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz bei der Ermittlung eines Invaliditätsgrades von 18 % in Anwendung der Praxis gemäss BGE 126 V 75 durch Berücksichtigung eines 20%igen Tabellenlohnabzuges Bundesrecht verletzte. 
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz hat in Würdigung der medizinischen Akten festgestellt, dem Versicherten stünden noch trockene und saubere Tätigkeiten offen, welche die Hände nicht oder nur sehr wenig belasten würden. Zudem müsse eine Exposition gegenüber Glasfasern und anderen Stoffen, die als hautreizend eingestuft seien, vermieden werden. In einer solchen optimal angepassten Tätigkeit sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Als mögliche Tätigkeiten hätten die Ärzte wiederholt Kontrolltätigkeiten oder Bewachungsaufgaben genannt. Auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt gebe es durchaus zumutbare Stellen, sodass die Restarbeitsfähigkeit grundsätzlich verwertbar sei. Allerdings sei der für den Versicherten in Betracht fallende Arbeitsmarkt gesundheitsbedingt erheblich begrenzt. Zudem werde ein betriebswirtschaftlich-ökonomisch denkender und selbst den Zwängen der freien Marktwirtschaft unterliegender Arbeitgeber die selbst in grundsätzlich adaptierten Tätigkeiten eingeschränkte Flexibilität des Versicherten einkalkulieren müssen. Selbst wenn die Nichteignungsverfügung und die Zumutbarkeitsbeurteilung eingehalten würden, sei ein Rezidiv des beruflich bedingten Handekzems bei adaptierten Tätigkeiten nicht vollständig ausgeschlossen, womit ein Risiko für vermehrte krankheitsbedingte Absenzen bestehe. Aus diesen Gründen könne rein ökonomisch betrachtet die verbleibende Arbeitsfähigkeit des Versicherten nicht den gleichen Wert haben wie die Arbeitsleistung eines gesunden, durchschnittlich leistungsfähigen Hilfsarbeiters, weshalb die Voraussetzungen für einen Abzug vom Tabellenlohn gegeben seien. In masslicher Hinsicht bezifferte sie diesen mit 20 %. In Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 IVG) errechnete sie in der Folge einen Invaliditätsgrad von 18 %.  
 
4.2. Nachdem die Suva in ihrem Einspracheentscheid vom 24. September 2015 mit Blick auf die verbleibende berufsbedingte Sensibilisierung auf bestimmte Stoffe und in Analogie zu ähnlich gelagerten Fällen noch einen Tabellenlohnabzug von 5 % gewährte, macht sie nunmehr geltend, die Voraussetzungen für einen Abzug vom Tabellenlohn seien nicht erfüllt. Sie verweist dabei auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach ein leidensbedingter Abzug sich nicht schon damit begründen lasse, dass der in Betracht fallende Arbeitsmarkt gesundheitsbedingt begrenzt sei, sondern sich ein Abzug nur rechtfertige, wenn die versicherte Person auch im Rahmen einer von den Ärzten als geeignet erachteten Tätigkeit in der Leistungsfähigkeit beeinträchtigt sei und deshalb mit einem reduzierten Lohn zu rechnen habe (Urteil 8C_536/2010 vom 22. Oktober 2010 E. 2.5 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 9C_826/2015 vom 13. April 2016 E. 3.2.1). Vorliegend sei der Beschwerdegegner im Rahmen einer geeigneten Tätigkeit in der Leistungsfähigkeit nicht eingeschränkt und habe insofern nicht mit einem reduzierten Lohn zu rechnen. Zudem biete der ausgeglichene Arbeitsmarkt genügend Stellen, die dem ärztlichen Zumutbarkeitsprofil entsprechen würden.  
 
4.3. Der Beschwerdegegner bestreitet in seiner Vernehmlassung die Feststellung der Vorinstanz, wonach in einer leidensangepassten Tätigkeit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe. Zur Begründung seines Standpunktes beruft er sich auf den im bundesgerichtlichen Verfahren neu aufgelegten Bericht des Dr. med. C.________, Spezialarzt FMH für Haut- und Geschlechtskrankheiten, vom 13. Januar 2018. Dabei handelt es sich aber um ein unzulässiges und daher nicht zu berücksichtigendes (echtes) Novum (Art. 99 Abs. 1 BGG). Damit und mangels offensichtlicher anderslautender Hinweise hat es bei der vorinstanzlichen Feststellung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten sein Bewenden, zumal der Versicherte allein die Abweisung der Beschwerde beantragt und nicht selber Beschwerde erhoben hat (zur Unzulässigkeit der Anschlussbeschwerde vor Bundesgericht vgl. BGE 138 V 106 E. 2.1 S. 110; 134 V III 332 E. 2.5 S. 335).  
 
5.  
 
5.1. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 142 V 178 E. 1.3 S. 181; 124 V 321 E. 3b/aa S. 323) und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa i.f. S. 80). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f.; 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80).  
 
5.2. Ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, stellt eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage dar (Urteil 8C_652/2008 vom 8. Mai 2009 E. 4, nicht publ. in: BGE 135 V 297). Dagegen ist die Höhe des (im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten) Abzugs eine Ermessensfrage und daher letztinstanzlich nur bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung korrigierbar (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72 f.; 132 V 393 E. 3.3 S. 399; für die Belange der Unfallversicherung: Urteile 8C_701/2008 vom 12. Juni 2009 E. 4.2.2 und 8C_664/2007 vom 14. April 2008 E. 8.1, je mit Hinweisen).  
 
5.3. Mit Bezug auf den behinderungs- bzw. leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum hinzutretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Gegenstand des Abzugs vom Tabellenlohn bildende Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind (Urteile 8C_146/2017 vom 7. Juli 2017 E. 5.2.2 und 9C_366/2015 vom 22. September 2015 E. 4.1).  
 
6.  
 
6.1. Dem Beschwerdegegner sind leidensangepasste Tätigkeiten zwar zu 100 % zumutbar. Gemäss Zumutbarkeitsprofil müssen aber nicht nur Arbeiten mit Exposition zu Glasfasern und anderen hautreizenden Stoffen vermieden werden, sondern es muss zusätzlich darauf geachtet werden, dass die Tätigkeit trocken und sauber ist und dass sie die Hände nur wenig mechanisch belastet (vgl. E. 4.1 hiervor). Die Suva hat denn auch eine Nichteignungsverfügung erlassen. Auch wenn dem Versicherten noch Kontrolltätigkeiten und Bewachungsaufgaben offenstehen, ist das Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten erheblich eingeschränkt, wie die Vorinstanz richtig erkannte. Vor diesem Hintergrund verletzte das kantonale Gericht kein Bundesrecht, indem es die Voraussetzungen für einen leidensbedingten Abzug als grundsätzlich erfüllt betrachtete (vgl. auch SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 vom 21. September 2010 E. 4.3.3 in fine). Es fragt sich aber, ob die Vorinstanz durch die Gewährung eines Abzugs von 20 % ihren Ermessensspielraum überschritten hat.  
 
6.2. Entgegen der vorinstanzlichen Betrachtungsweise gilt das Risiko für vermehrte krankheitsbedingte Absenzen praxisgemäss nicht als eigenständiges Abzugskriterium (vgl. Urteile 9C_765/2016 vom 27. Januar 2017 E. 5.3 in fine; 9C_380/2015 vom 17. November 2015 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Die Suva weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdegegner bei Arbeitslosigkeit im privaten Alltag beschwerdefrei sei. Soweit in der Vergangenheit bei beruflichen Tätigkeiten ein Rezidiv aufgetreten sei, sei dies auf die nicht vollständige Einhaltung des ärztlichen Zumutbarkeitsprofils zurückzuführen. Davon ist auch das kantonale Gericht ausgegangen. Insoweit erscheint fraglich, ob bei Ausübung einer leidensadaptierten Tätigkeit mit einem erneuten Aufflackern des Handekzems zu rechnen ist. Daran ändert der Umstand nichts, dass gemäss arbeitsmedizinischer Beurteilung der Suva vom 24. April 2015 ein Rezidiv des beruflich bedingten Handekzems auch bei adaptierter Tätigkeit nicht vollständig ausgeschlossen werden kann. Das Rückfallsrisiko ist damit bloss theoretischer Natur. Im Übrigen begründet das Versicherungsgericht nicht und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdegegner selbst in adaptierten Tätigkeiten in seiner Flexibilität eingeschränkt sein soll.  
 
6.3. In ihrem Einspracheentscheid hat die Suva den Einschränkungen des Beschwerdegegners in Bezug auf seine Hände mit einem Abzug von 5 % Rechnung getragen. Nach dem Gesagten vermag die Vorinstanz keine triftigen Gründe anzuführen, welche ihre Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lässt (vgl. BGE 137 V 71 E. 5.2 S. 73; 126 V 75 E. 6 S. 81). Jedenfalls lässt sich kein höherer Abzug als 10 % rechtfertigen. Der vorinstanzliche Abzug von 20 % ist folglich als rechtsfehlerhafte Ermessensausübung zu korrigieren.  
 
7.   
Unter Berücksichtigung eines Abzugs von maximal 10 % resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 54'760.50, was bei einem Valideneinkommen von Fr. 59'085.- eine Erwerbseinbusse von Fr. 4'324.50 ergibt. Dies entspricht einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 7 %. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. 
 
8.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdegegner die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Dezember 2017 wird aufgehoben und der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) vom 24. September 2015 bestätigt. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 
 
3.   
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zurückgewiesen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 14. Juni 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Wüest