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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_221/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 14. Juli 2015  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Karlen, Chaix, 
Gerichtsschreiber Dold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Paul Hofer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, 
Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg. 
 
Gegenstand 
Verlängerung Untersuchungshaft, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 19. Mai 2015 des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen des Verdachts der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Schändung, der sexuellen Nötigung, der Körperverletzung, des Herstellens von Pornografie, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, der Urkundenfälschung, der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte und der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten. Hinsichtlich der Sexualdelikte wirft sie ihm im Wesentlichen vor, verschiedenen Frauen, die er teilweise im Internet kennengelernt habe, Geld für die Einnahme eines Medikaments (Rohypnol) versprochen zu haben. Die Frauen hätten das Medikament eingenommen, ohne zu wissen, um was es sich tatsächlich handelte. Danach seien sie in einen tiefen Betäubungszustand geraten, worauf A.________ verschiedene sexuelle Handlungen an ihnen vorgenommen und dies gefilmt habe. 
Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau versetzte A.________ am 24. März 2014 wegen Kollusions- und Wiederholungsgefahr in Untersuchungshaft. Es verlängerte die Haft in der Folge mehrmals, erneut mit Verfügung vom 19. März 2015 bis zum 20. Juni 2015. Dagegen erhob A.________ Beschwerde. Mit Entscheid vom 19. Mai 2015 wies das Obergericht des Kantons Aargau das Rechtsmittel ab. Es bejahte sowohl Kollusions- als auch Wiederholungsgefahr. 
 
B.   
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 22. Juni 2015 ans Bundesgericht beantragt A.________, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und er selbst sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen, eventualiter unter Anordnung von Ersatzmassnahmen. Subeventualiter sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung ans Obergericht oder Zwangsmassnahmengericht zurückzuweisen. 
Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer hat sich nicht mehr vernehmen lassen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der angefochtene Entscheid betrifft die Entlassung aus der Untersuchungshaft. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG gegeben. Gemäss den Akten wurde dem Beschwerdeführer am 16. Juni 2015 der vorzeitige Strafvollzug bewilligt. An seiner Beschwerdelegitimation nach Art. 81 Abs. 1 BGG ändert dies nichts. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 
 
2.   
Nach Art. 221 StPO ist Untersuchungshaft unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Abs. 1 lit. b); oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Abs. 1 lit. c). Die letztgenannte Bestimmung ist entgegen dem deutschsprachigen Gesetzeswortlaut dahin auszulegen, dass "Verbrechen oder schwere Vergehen" drohen müssen (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f. mit Hinweis). 
Der Beschwerdeführer kritisiert nicht direkt, dass die Vorinstanz den dringenden Tatverdacht bejahte. Er bestreitet aber, dass Kollusions- oder Wiederholungsgefahr gegeben ist. Insbesondere macht er geltend, die Beweislage erlaube bei ihm als Ersttäter die Annahme von Wiederholungsgefahr nicht. 
 
3.  
 
3.1. Nach der Rechtsprechung kann sich Wiederholungsgefahr ausnahmsweise auch aus Vortaten ergeben, die dem Beschuldigten im hängigen Strafverfahren erst vorgeworfen werden, wenn die Freilassung des Ersttäters mit erheblichen konkreten Risiken für die öffentliche Sicherheit verbunden wäre. Erweisen sich die Risiken als untragbar hoch, kann vom Vortatenerfordernis sogar ganz abgesehen werden (BGE 137 IV 13 E. 2 ff. S. 15 ff.; Urteil 1B_155/2015 vom 27. Mai 2015 E. 2.2; je mit Hinweisen). Die Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist ein verfassungs- und grundrechtskonformer Massnahmenzweck. Erforderlich ist allerdings eine sehr ungünstige Rückfallprognose. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.; 135 I 71 E. 2.2 f. S. 72 f.; je mit Hinweisen).  
 
3.2. Gibt es wie hier keine früheren strafrechtlichen Verurteilungen, sondern wird die Wiederholungsgefahr aus den Tatvorwürfen abgeleitet, deretwegen der Beschuldigte in Strafuntersuchung steht, muss die Rückfallprognose zwangsläufig auf einer vorläufigen Beweiswürdigung beruhen. Dabei ist die Annahme von Wiederholungsgefahr nicht nur dann zulässig, wenn ein Geständnis vorliegt. Auch eine erdrückende oder klare Beweislage kann eine schlechte Prognose rechtfertigen. Da die Zulässigkeit der Haft bereits als eigenständiges Kriterium einen hinreichenden Tatverdacht voraussetzt, genügt ein solcher für die Annahme von die Wiederholungsgefahr begründenden Vortaten nicht. Der strafprozessuale Haftentscheid setzt jedoch auch keine Beweislage voraus, die bereits eine Strafverurteilung rechtfertigen würde. Vielmehr bedarf es einer Beweislage, die zwischen hinreichendem Tatverdacht und nachgewiesener Tatbegehung liegt. Dafür genügt in der Regel eine derart klare vorläufige Beweissituation, dass daraus bei unveränderter Beweislage geschlossen werden kann, der Beschuldigte sei nicht nur tatverdächtig, sondern habe die Tat auch vermutlich begangen. Dafür spricht etwa, wenn die Beweislage nahe legt, dass der Beschuldigte in ähnlicher Weise bzw. nach einem vergleichbaren Muster wiederholte Straftaten von massgeblicher Schwere begangen hat. Es muss allerdings klar sein, dass es sich lediglich um eine einstweilige Einschätzung handelt, die das Ergebnis des Strafverfahrens nicht zu präjudizieren vermag (Urteil 1B_322/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 3.2; BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86 mit Hinweisen).  
 
3.3. Die Staatsanwaltschaft führt zum Vorwurf der Sexualdelikte Folgendes aus: Das Opfer B.________ habe der Beschuldigte in Marokko als Prostituierte kennengelernt, die weiteren Opfer in der Schweiz mithilfe der Dating-Plattform "...". Es handle sich um Schwarzafrikanerinnen, die auf der Suche nach einer festen Beziehung bzw. einem Ehemann gewesen seien. Der Beschuldigte sei in der Regel immer ähnlich vorgegangen. Nachdem er seine Opfer kennengelernt habe, habe er ihnen Geld angeboten, damit sie eine Tablette, eine Kapsel oder einen Sirup mit Rohypnol einnahmen. Den Frauen habe er allerdings nicht nur den Namen des Medikaments, sondern auch dessen sedierende Wirkung verschwiegen. Auf Nachfrage der Frauen hin habe er entweder schlichtweg die Antwort verweigert oder aber die Wirkung massiv verharmlost. So habe er C.________ am 1. September 2011 geschrieben: "Diese pillen würden dich entspannen. Nur so kannst du geld bekommen. Wobei es auch mehr als 2000.00 sein können. Wieviel hängt von dir ab. Aber du musst schnell entscheiden. Ich bin dann weg." Am Tag darauf habe er geschrieben: "C.________, ich sage es dir noch einmal. Ich will dir keine drogen geben. Die pillen sind harmlos und nur zu meinem vergnügen. Du musst selber wissen. Ich will einfach diesen kick." Wie der ersten Nachricht zu entnehmen sei, habe er den Frauen viel Geld angeboten, damit sie das Rohypnol einnahmen. Der Beschuldigte habe den Frauen allerdings verschwiegen, was er zu tun plante, nachdem er ihnen das Rohypnol verabreicht hatte. Wie den vom Beschuldigten angefertigten Filmaufnahmen zu entnehmen sei, habe er an den bewusstlosen Frauen sexuelle Handlungen vorgenommen. So sei unter anderem zu sehen, wie er dem bewusstlosen Opfer mit Stöcken und weiteren Gegenständen auf die Brüste schlage. Er setze auch eine Vakuumpumpe oder Wäscheklammern an ihre Brüste. Auch Strom komme zum Einsatz. Er versuche weiter regelmässig, seinen Penis in den Mund seiner Opfer zu stecken, was ihm jedoch meistens nur dank dem Einsatz eines Mundspreizers gelinge. Teilweise sei zu sehen, wie der Beschuldigte sich rittlings auf den Kopf seiner Opfer setze und sich erst wieder entferne, wenn sich das Opfer wegen Atemnot zu bewegen anfängt. Die Opfer seien dermassen sediert, dass sie trotz der Schmerzreize nicht aufwachten. B.________ sei auf einer Aufnahme sogar dermassen sediert, dass sie nicht einmal mehr auf die Schmerzreize reagiere. Während der ganzen Zeit sei sichtbar, wie der Beschuldigte onaniere.  
Im Lauf der Voruntersuchung konnten gemäss den weiteren Ausführungen der Staatsanwaltschaft fünf Opfer ermittelt werden, die allesamt die gleichen Aussagen gemacht hätten. Jedes der Opfer habe verneint, vom Beschuldigten über die Wirkung der Tabletten oder des Sirups informiert worden zu sein. Auch sei keines der Opfer vom Beschuldigten darüber aufgeklärt worden, welche sexuellen Handlungen er vornehmen würde. Der Umstand, dass er den Frauen Geld für die Einnahme des sedierenden Mittels gegeben habe, bedeute keine Einwilligung. Ganz bewusst habe er Frauen in finanziell schwierigen Situationen ausgesucht. Alle Frauen hätten ausgesagt, dass sie in die sexuellen Handlungen nicht eingewilligt hätten. Allerdings hätten sie erst anlässlich der polizeilichen Einvernahmen erfahren, was er mit ihnen angestellt habe. Für die Frauen sei dies ein grosser Schock gewesen. 
 
3.4. Das Obergericht legt dar, das Vortatenerfordernis sei erfüllt, da eine erdrückende Beweislage in Bezug auf die Verbrechen der Schändung und der sexuellen Nötigung bestehe. Mit den Einvernahmen von B.________ vom 24. Februar 2015 und von D.________ vom 3. März 2015 hätten sich die Beweise weiter verdichtet. Beide bestätigten das bereits von den anderen betroffenen Frauen geschilderte Vorgehen, wonach der Beschwerdeführer ihnen Geld für die Einnahme eines Medikaments versprochen habe. Gleich wie die anderen mutmasslichen Opfer habe auch B.________ geschockt reagiert, als ihr die vom Beschwerdeführer an ihr während des Betäubungszustands vorgenommenen Handlungen auf Video vorgespielt worden seien. Sie habe erklärt, nicht mit diesen Handlungen sowie den Videoaufnahmen einverstanden gewesen zu sein. Welches Motiv die betroffenen Frauen, die sich gegenseitig nicht kennen würden, haben sollten, den Beschwerdeführer zu Unrecht zu belasten, sei nicht ersichtlich. Die Behauptung des Beschwerdeführers, es habe sich bei sämtlichen Frauen um Prostituierte gehandelt, die vor der Einnahme des Rohypnols in sämtliche von ihm vorgenommenen sexuellen Handlungen eingewilligt hätten, sei unbelegt.  
Die manifestierten Neigungen, die Häufigkeit des deliktischen Verhaltens (insbesondere der Aufwand bis zur Tatbegehung) und dessen Intensität deuteten auf ein andauerndes Bedürfnis hin. Das gehe auch aus der forensisch-psychiatrischen Stellungnahme von Prof. G.________ vom 15. Dezember 2014 hervor. Darin sei von einer Reihe von ungünstigen prognostischen Faktoren die Rede, insbesondere auch hinsichtlich eines chronifizierten Verhaltensmusters, das auf sexuellen Sadismus hinweise. Diese Faktoren, die für ein erhebliches einschlägiges Rückfallrisiko sprächen, seien danach stark ausgeprägt. 
 
3.5. Der Beschwerdeführer macht geltend, die fünf Frauen dürften erheblich daran interessiert sein zu verschweigen, in sexuelle Handlungen eingewilligt und dafür ein Entgelt enthalten zu haben. Denn mindestens zwei hätten keine Arbeitserlaubnis in der Schweiz, zudem handle es sich mehrheitlich um Musliminen und teilweise seien sie inzwischen feste Beziehungen eingegangen oder hätten geheiratet. Zu berücksichtigen sei auch, dass er in der Regel zwischen Fr. 800.-- und 2'000.-- bezahlt habe. Angesichts der Höhe dieser Beträge habe den Frauen klar sein müssen, dass es ihm nicht um den Vollzug gewöhnlichen Geschlechtsverkehrs gegangen sei.  
Der Beschwerdeführer beschreibt in Bezug auf vier der betroffenen Frauen, wie es angeblich zur Einwilligung in die sexuellen Handlungen und der freiwilligen Einnahme des bewusstseinsverändernden Medikaments gekommen sei. C.________ habe ihn sogar um ein weiteres Treffen gebeten und ihm per SMS geschrieben, sie hoffe, ihn bald wieder zu sehen und es endlich ohne Pille zu machen. E.________ habe eingestanden, sich zumindest an einen Teil der sexuellen Handlungen erinnern zu können. Auf einem der Videos sei denn auch sichtbar, dass sie mit ihm gesprochen und sich eigenständig bewegt habe. F.________ habe bestätigt, dass sie seine speziellen Vorlieben gekannt habe. Auch beim zweiten Treffen mit ihr habe sie den von ihm offerierten Drink eingenommen, obwohl ihr dessen Wirkung nach dem ersten Treffen aus eigener Wahrnehmung bekannt gewesen sei. Ähnlich habe es sich bei den drei Treffen mit B.________ verhalten. Aufgrund der Einwilligungen seien die Straftatbestände somit nicht erfüllt. 
Zur psychiatrischen Begutachtung hält der Beschwerdeführer fest, der Gutachter habe das Rückfallrisiko nur unter der Voraussetzung bejaht, dass die in Frage stehenden Handlungen überhaupt strafrechtlich relevant seien. Nach dem Ausgeführten sei dies mindestens fraglich, weshalb sich die Stellungnahme nicht auf die Beurteilung der Wiederholungsgefahr auswirken dürfe. 
 
3.6. Nach dem derzeitigen Stand der Untersuchung belasten die Aussagen der fünf Opfer den Beschwerdeführer stark. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass sie miteinander in Verbindung stehen. In ihren Einvernahmen haben sie eine sehr ähnliche Vorgehensweise des Beschwerdeführers beschrieben. Dessen Vermutung, die Opfer hätten falsch ausgesagt, weil sie keine Arbeitsbewilligung hätten oder weil die Wahrheit mit den religiösen Werten ihrer Familien bzw. mit den von ihnen inzwischen eingegangenen Partnerschaften unvereinbar wären, überzeugt vor diesem Hintergrund nicht. Offensichtlich hatten sie den Eindruck, der Beschwerdeführer sei reich. Dies und der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer gemäss den Aussagen ihnen gegenüber hilfsbereit und grosszügig zeigte, kann auch erklären, weshalb sie die erwähnten Geldbeträge für die Einnahme einer ihnen unbekannten Substanz annahmen. Wenn der Beschwerdeführer daraus schliesst, dass sie implizit in die nachher vorgenommenen sexuellen Handlungen eingewilligt hätten, ist ihm nicht zu folgen. Seine Ausführungen zu den über dem "Marktpreis" für normalen Geschlechtsverkehr liegenden Zahlungen gehen ebenfalls fehl.  
Auch die spezifischeren Ausführungen zu den einzelnen Opfern vermögen nicht zu überzeugen. So legt der Hinweis auf die SMS von C.________ nicht nahe, dass diese eine Einwilligung in sadomasochistische Sexualpraktiken gegeben hätte. In ihrer Einvernahme vom 22. Mai 2014 berichtet sie vielmehr davon, nach einem Treffen mit dem Beschwerdeführer eine Erinnerungslücke gehabt zu haben. Sie habe blaue Flecken an den Brüsten und Handgelenken gehabt, aber keine Schmerzen, und sich darüber keine weiteren Gedanken gemacht. Die Frage, ob sie zuvor vom Beschwerdeführer etwas zum Trinken oder zum Schlucken (z.B. Pillen) erhalten habe, verneinte sie. Aus der Einvernahme von E.________ vom 25. Juni 2014 geht hervor, dass sie während den sexuellen Handlungen nicht völlig bewusstlos war. An die wesentlichen Teile der Aufnahmen, die ihr an der Einvernahme vorgespielt wurden, vermochte sie sich aber nicht zu erinnern. Sie sagte insbesondere aus, auf Wunsch des Angeklagten hin drei Tabletten eingenommen zu haben. Nie, auch nicht für Geld, würde sie sich aber auf derartige Sexspiele einlassen. F.________ berichtete in ihrer Einvernahme am 28. Oktober 2014 davon, der Beschwerdeführer habe ihr Fr. 2'000.-- versprochen, wenn sie einen Drink zu sich nehme, welcher sie erregen würde (franz.: "exciter"). Sie habe die Flüssigkeit getrunken und sei ins Wohnzimmer gegangen. Dann wisse sie nichts mehr. Am nächsten Morgen sei sie im Schlafzimmer erwacht. Sie sei am Boden gelegen und nur mit einem Slip bekleidet gewesen. Zunächst habe sie geglaubt, vergewaltigt worden zu sein. Da sie aber nichts gespürt habe, habe sie dem Beschwerdeführer geglaubt, der beteuert habe, nichts mit ihr angestellt zu haben. Sie habe den Beschwerdeführer auch später wieder getroffen. Beim dritten Treffen habe sie wiederum einen Drink zu sich genommen und sei daraufhin eingeschlafen. Als sie aufgewacht sei, sei ihr Auge gerötet und geschwollen gewesen. Der Beschwerdeführer habe dies mit dem Stich eines Tiers erklärt. Weil sie keine Schmerzen gehabt habe und er sehr nett gewesen sei, habe sie ihm geglaubt. 
Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe die gefilmten sexuellen Handlungen jeweils mit dem Einverständnis der betroffenen Frauen vorgenommen, überzeugt vor diesem Hintergrund nicht. Die vorläufige Beweislage erscheint deshalb hinreichend klar, um von einer einschlägigen Vortat auszugehen. Es ist mithin mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Verbrechen der sexuellen Nötigung und der Schändung begangen hat. 
 
3.7. Die forensisch-psychiatrische Stellungnahme vom 15. Dezember 2014 nennt eine Reihe prognostisch ungünstiger Faktoren, insbesondere Hinweise auf einen sexuellen Sadismus bzw. sexuelle Dominanz als sexuelle Präferenz, auf ein chronifiziertes Verhaltensmuster und auf einen hohen Differenzierungs- und Planungsgrad beim Vorgehen. Diese Faktoren seien stark ausgeprägt und sprächen tendenziell für ein erhebliches einschlägiges Rückfallrisiko. Eine Entlassung aus der Untersuchungshaft müsste sich zum aktuellen Zeitpunkt ganz allein auf einen Abschreckungseffekt der bisherigen Strafuntersuchung und der Untersuchungshaft abstützen. Erfahrungsgemäss seien solche Abschreckungs- und Sensibilisierungeffekte gerade bei ausgeprägten, in der Persönlichkeit vorhandenen Risikodispositionen tendenziell von geringer Reichweite.  
Der Gutachter betont, dass seine Einschätzung vorläufiger Natur sei. Der Beschwerdeführer liefere verschiedene Erklärungen, die es verständlich erscheinen liessen, dass er von einem geringen bzw. keinem relevanten Rückfallrisiko ausgehe. Seine Ausführungen stünden jedoch z.T. im Widerspruch zu den in den Akten dokumentierten Fakten. Aufgrund des sehr diskrepanten Gegenentwurfs des Beschwerdeführers seien weitere, tendenziell eher aufwändige Abklärungen erforderlich, um zu einer gut konsolidierten und plausibilisierten Bewertungsgrundlage zu kommen. 
 
3.8. Dass sich der Gutachter nicht zur Strafbarkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers äusserte und in dieser Hinsicht einen Vorbehalt anbrachte, entspricht seiner auf eine psychiatrische Beurteilung beschränkten Aufgabe und steht der Annahme von Wiederholungsgefahr nicht entgegen. Wie bereits dargelegt, kann aufgrund des gegenwärtigen Untersuchungsstands von einer erdrückenden Beweislage gesprochen werden. Vor diesem Hintergrund und gestützt auf die forensisch-psychiatrische Stellungnahme ist ernsthaft zu befürchten, dass der Beschwerdeführer durch gleichartige Straftaten, d.h. durch weitere strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität, die Sicherheit anderer Personen erheblich gefährdet. Die Voraussetzungen von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO erweisen sich damit als erfüllt. Bundesrechtskonform erscheint auch die Ansicht der Vorinstanz, mit Ersatzmassnahmen für Haft könne der dargelegten Wiederholungsgefahr derzeit nicht ausreichend begegnet werden.  
 
4.   
Die Beschwerde ist aus den genannten Gründen abzuweisen und es kann offen bleiben, ob die Vorinstanz zu Recht auch von Kollusionsgefahr ausgegangen ist. 
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Er hat seine finanziellen Verhältnisse jedoch nicht hinreichend offen gelegt, als dass beurteilt werden könnte, ob er nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Hinweis, seine "sämtlichen" Vermögenswerte seien beschlagnahmt worden, reicht dafür nicht. Das Gesuch ist deshalb abzuweisen. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Juli 2015 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Dold