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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_537/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 14. Juli 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
2. A.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einstellung (Veruntreuung usw.), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 14. April 2015 (UE140084-O/U/KIE). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Am 4. Juli 2012 erstattete die Beschwerdeführerin bei der Kantonspolizei Zürich eine Strafanzeige gegen einen Rechtsanwalt wegen Veruntreuung etc. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl stellte das Verfahren am 14. März 2014 ein. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 14. April 2015 ab (UE140084-O/U/KIE). 
 
 Die Beschwerdeführerin wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, ihre Privatklage sei abzuklären. 
 
2.  
 
 Es kann offenbleiben, ob Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 81 Abs. 1 lit. a Ziff. 5 BGG zur vorliegenden Beschwerde legitimiert ist, da darauf bereits aus einem anderen Grund nicht eingetreten werden kann. 
 
3.  
 
 Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, dass und inwieweit dieser nach Auffassung der Beschwerdeführerin gegen das Recht verstossen soll. Dieser Voraussetzung genügt die vorliegende Beschwerde nicht. Die Vorinstanz kommt nach ausführlichen Erwägungen zum Schluss, dass dem Beschuldigten kein strafbares Verhalten nachgewiesen werden kann bzw. seine Handlungen keinen Straftatbestand erfüllen (Beschluss S. 10 E. 6.4). Zu den Erwägungen der Vorinstanz äussert sich die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht, und aus ihren Ausführungen ist auch nicht ersichtlich, dass und inwieweit der beschuldigte Rechtsanwalt sich strafbar im Sinne des Gesetzes gemacht haben könnte. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
4.  
 
 Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Analog zum Urteil 6B_533/2013 vom 18. Juli 2013 kann der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung getragen werden (Art. 65 Abs. 2 BGG). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte. 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Juli 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn