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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_582/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 14. Juli 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einsprache gegen Strafbefehl, 
 
Beschwerde gegen zwei Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 8. Mai 2015 (UH150077 und 78-O/U/BEE). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügungen vom 5. und 29. Juni 2015 eine Frist und die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 10. Juli 2015 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Obwohl der Beschwerdeführer beide Verfügungen persönlich in Empfang genommen hat, ging der Kostenvorschuss innert Frist nicht ein. Folglich ist androhungsgemäss auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Juli 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn