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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.74/2006 /blb 
 
Urteil vom 14. August 2006 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Marazzi, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde 
in Betreibungs- und Konkurssachen, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Pfändung einer Forderung, 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde 
in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 2. Mai 2006 (ABS 06 70). 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
Das Betreibungs- und Konkursamt Emmental Oberaargau, Dienststelle Signau-Trachselwald, vollzog in den gegen X.________ laufenden Betreibungen der Gruppe Nr. xxxx eine Pfändung sowie eine Nachpfändung, wobei eine Darlehensforderung von Fr. 100'000.-- des Schuldners gegenüber seiner Lebenspartnerin Y.________ gepfändet wurde (Pfändungsurkunde Gruppe Nr. xxxx vom 3. Januar 2006). Die gleiche Forderung wurde in der Folge (nach Art. 110 Abs. 3 SchKG) für eine andere Betreibungsgruppe gepfändet (Pfändungsurkunde Gruppe Nr. yyyy vom 6. Februar 2006). Hiergegen erhob X.________ mit Eingabe vom 13. Februar 2006 Beschwerde, welche das Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mit Entscheid vom 2. Mai 2006 abwies, soweit darauf eingetreten wurde. Weiter wies die Aufsichtsbehörde das Betreibungsamt an, die Anzeige der Pfändung der Forderung an die Drittschuldnerin (gemäss Art. 99 SchKG; Formular Nr. 9) nachzuholen. 
X.________ hat den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 12. Mai 2006 (Postaufgabe) rechtzeitig an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt sinngemäss, der angefochtene Entscheid und die Pfändung der Darlehensforderung gegenüber Y.________ seien aufzuheben. 
Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
2. 
Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). 
2.1 Die Aufsichtsbehörde ist auf die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Pfändungsurkunde vom 3. Januar 2006 richtete, zufolge verspäteter Beschwerdeführung nicht eingetreten. Zur Begründung der Abweisung der Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde vom 6. Februar 2006 hat die Aufsichtsbehörde im Wesentlichen festgehalten, dass das Guthaben des Beschwerdeführers gegenüber Y.________ pfändbar und vom Betreibungsamt zu Recht gepfändet worden sei. Ob das Guthaben als bestrittene Forderung zu pfänden sei, sei noch offen, da die Drittschuldnerin Y.________ noch keine Anzeige von der Pfändung der Forderung (Formular Nr. 9) erhalten habe. Das Betreibungsamt habe die Anzeige und die damit verbundene Aufforderung zur Mitteilung allfälliger Bestreitungsgründe nachzuholen. 
2.2 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen - wie bereits im kantonalen Verfahren - vor, dass Y.________ das Inventar seines Geschäfts für Fr. 100'000.-- übernommen habe, indessen vereinbart worden sei, die Forderung aus der Übernahme des Inventars mit Lohnforderungen von Y.________ zu verrechnen. Dieser Lohn stehe ihr zu, weshalb seine Forderung nicht gepfändet werden könne. 
2.3 Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die fragliche Forderung nicht gepfändet werden könne, weil sie durch Verrechnung mit Lohnforderungen von Y.________ getilgt sei, genügen den Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Aufsichtsbehörde die Regeln über das Pfändungsverfahren verletzt habe, wenn sie erwogen hat, dass im Fall, in dem der Bestand einer Forderung des Betreibungsschuldners streitig ist - weil z.B. der Drittschuldner die Verrechnung geltend macht - die Forderung als bestritten zu pfänden sei (vgl. BGE 109 III 11 E. 2 S. 13; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Aufl. 2003, § 23 Rz. 77, § 24 Rz. 13). Ebenso wenig setzt er sich mit der Schlussfolgerung der Aufsichtsbehörde auseinander, dass im konkreten Fall mangels Anzeige an Y.________ noch gar nicht feststehe, ob die Drittschuldnerin die Forderung überhaupt bestreite, und dass die vorliegende Pfändung daher nicht zu beanstanden sei bzw. eine Pfändung als bestrittene Forderung (noch) nicht in Betracht falle. 
2.4 Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren rügt, das Betreibungsamt habe Y.________ nicht über die Pfändung informiert, geht sein Vorbringen ins Leere. Die Aufsichtsbehörde hat das Betreibungsamt im angefochtenen Entscheid angewiesen, der Drittschuldnerin die Pfändung der Forderung gemäss Art. 99 SchKG mit Formular Nr. 9 anzuzeigen. Der Beschwerdeführer macht insoweit weder ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung (vgl. Art. 21 SchKG) des angefochtenen Entscheides geltend, noch ist ein solches Interesse ersichtlich (BGE 120 III 42 E. 3 S. 44; 112 III 1 E. 1 S. 3). Auf die insgesamt nicht substantiierte Beschwerde kann nicht eingetreten werden (Art. 79 Abs. 1 OG). 
3. 
Das Beschwerdeverfahren ist - abgesehen von Fällen mut- oder böswilliger Beschwerdeführung - kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG). 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin (Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Kreis Emmental-Oberaargau, Bereich Inkasso, Poststrasse 9, 3401 Burgdorf), dem Betreibungs- und Konkursamt Emmental Oberaargau, Dienststelle Signau-Trachselwald, und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 14. August 2006 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: