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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.93/2006 /bnm 
 
Urteil vom 14. August 2006 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Marazzi, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich. 
 
Gegenstand 
Kollokationsplan und Verteilungsliste, 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 8. Juni 2006 (NR060032/U). 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
Das Betreibungsamt Zürich 12 erstellte in der gegenüber X.________ durchgeführten Pfändung Nr. ... für die Betreibungen Nrn. 1 und 2 (Gläubigerin: Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das Steueramt A.________) am 24. März 2006 den Kollokationsplan und die Verteilungsliste. Hiergegen erhob X.________ Beschwerde mit dem Antrag, der Kollokationsplan und die Verteilungsliste seien aufzuheben. Das Bezirksgericht Zürich als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter trat auf die Beschwerde mit Beschluss vom 19. April 2006 nicht ein. Hiergegen gelangte X.________ an das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, welche die Beschwerde mit Beschluss vom 8. Juni 2006 abwies, soweit darauf eingetreten wurde. 
 
X.________ hat den Beschluss der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 13. Juni 2006 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt im Wesentlichen, der angefochtene Beschluss und der Kollokationsplan sowie die Verteilungsliste seien aufzuheben. 
 
Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
2. 
Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). Die Verweisung der Beschwerdeführerin auf Vorbringen im kantonalen Verfahren genügt diesen Begründungsanforderungen nicht und ist unbeachtlich (BGE 106 III 40 E. 1 S. 42). 
3. 
3.1 Die obere Aufsichtsbehörde hat im Wesentlichen festgehalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet seien, um den Kollokationsplan und die Verteilungsliste vom 24. März 2006 in Frage zu stellen. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, die Forderungen der Betreibungsgläubigerin seien unbegründet und rechtswidrig (u.a. wegen eines Rückforderungsanspruchs für zuviel bezahlte Steuern, eines Verstosses gegen das Doppelbesteuerungsverbot und den Grundsatz der Gleichberechtigung zwischen Frau und Mann sowie wegen einer Nichtberücksichtigung von BGE 119 II 314 ff. betreffend Festsetzung der Unterhaltsbeiträge während des Scheidungsverfahrens). 
3.2 Die Beschwerdeführerin geht auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid nicht ein. Sie legt nicht dar, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde Bundesrecht verletzt habe, wenn diese angenommen hat, dass auf dem Beschwerdeweg der Bestand der in Betreibung gesetzten Forderungen nicht in Frage gestellt werden könne (vgl. Art. 17 Abs. 1 SchKG; BGE 113 III 2 E. 2b S. 3), und geschlossen hat, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin gegen die Steuerforderungen unzulässig seien. Ebenso wenig setzt die Beschwerdeführerin auseinander, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde die Regeln über die Verteilung (vgl. Art. 146 SchKG) verkannt habe, wenn sie zur Auffassung gelangt ist, dass der Kollokationsplan und die Verteilungsliste vom 24. März 2006 nicht zu beanstanden seien. Auf die insgesamt nicht substantiierte Beschwerde kann nicht eingetreten werden (Art. 79 Abs. 1 OG). 
4. 
Das Beschwerdeverfahren ist - abgesehen von Fällen der mut- oder böswilligen Beschwerdeführung, in denen Bussen bis zu Fr. 1'500.-- sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können - kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG). 
5. 
6. 
Demnach erkennt die Kammer: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin, dem Betreibungsamt Zürich 12 und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 14. August 2006 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: