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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_245/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 14. August 2013  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Merkli, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hollinger, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm,  
Untere Grabenstrasse 32, 4800 Zofingen, 
Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau, Bahnhofplatz/Untere Grabenstrasse 30  
4800 Zofingen. 
 
Gegenstand 
Sicherheitshaft, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 24. Juni 2013 
des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt ein Strafverfahren gegen X.________ wegen des Verdachts des In-Umlauf-Setzens falschen Geldes, des Raubs, der mehrfachen Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs, des gewerbsmässigen Diebstahls, des mehrfachen Erschleichens einer Leistung, der mehrfachen Urkundenfälschung und der mehrfachen falschen Anschuldigung. 
 
Am 22. September 2012 wurde er festgenommen. Mit Verfügung vom 24. September 2012 versetzte ihn das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in Untersuchungshaft, welche in der Folge aufrechterhalten wurde. 
 
B.  
Am 6. Mai 2013 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage beim Bezirksgericht Zofingen. Gleichentags beantragte sie dem Zwangsmassnahmengericht die Anordnung von Sicherheitshaft für die vorläufige Dauer von drei Monaten. 
 
Mit Verfügung vom 14. Mai 2013 ordnete das Zwangsmassnahmengericht Sicherheitshaft bis zum 6. August 2013 an. 
 
Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau (Beschwerdekammer in Strafsachen) am 24. Juni 2013 ab. Es bejahte den dringenden Tatverdacht und Wiederholungsgefahr. Die Dauer der Haft beurteilt es als verhältnismässig. Mildere Ersatzmassnahmen erachtete es als untauglich. 
 
C.  
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben; er sei sofort aus der Haft zu entlassen. Eventuell sei er unter Anordnung einer Ersatzmassnahme (engmaschige tägliche ärztliche Kontrollen beim Bezirksarzt) aus der Haft zu entlassen. 
 
D.  
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft haben auf Gegenbemerkungen verzichtet. 
 
Das Zwangsmassnahmengericht hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben. 
 
Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist somit nach Art. 80 BGG zulässig. 
 
Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde befugt. 
 
Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (lit. c).  
 
Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht nicht. Er macht geltend, es fehle an der Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO
 
2.2. Nach der Rechtsprechung kann die Anordnung bzw. Fortsetzung von Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Auch die Wahrung des Interesses an der Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist nicht verfassungs- und grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85; 135 I 71 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen). Die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr ist zulässig, wenn einerseits die Rückfallprognose sehr ungünstig und anderseits die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur sind. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen dagegen nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen (BGE 135 I 71 E. 2.3 S. 73 mit Hinweisen).  
Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist entgegen dem deutschsprachigen Gesetzeswortlaut dahin auszulegen, dass "Verbrechen oder schwere Vergehen" drohen müssen (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.). 
 
Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangt, dass die beschuldigte Person bereits früher gleichartige Vortaten verübt hat. Auch bei den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben. Die früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt. Das Gesetz spricht von verübten Straftaten und nicht bloss einem Verdacht, so dass dieser Haftgrund nur bejaht werden kann, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Neben einer rechtskräftigen Verurteilung gilt der Nachweis auch bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86 mit Hinweisen). 
 
In besonders schweren Fällen kommt bei ernsthafter und konkreter Gefahr für die öffentliche Sicherheit die Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr auch ohne frühere gleichartige Straftaten in Betracht (BGE 137 IV 13). 
 
2.3. Der Beschwerdeführer ist mehrfach insbesondere wegen Einbruchdiebstählen vorbestraft. Dabei handelt es sich um Verbrechen (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB). Im jetzigen Verfahren wird ihm erneut ein Einbruchdiebstahl zur Last gelegt, überdies ein Raub. Letzteren gesteht er grundsätzlich ein. Den Einbruchdiebstahl bestreitet er dagegen. Im Gebäude, in welches der Täter einbrach, wurde jedoch ein von diesem mitgeführter Hammer gefunden, auf dem eine DNA-Spur des Beschwerdeführers festgestellt wurde. Ob insoweit von einer erdrückenden Beweislage gesprochen werden kann und dem Beschwerdeführer daher auch der nunmehr zur Anklage gebrachte Einbruchdiebstahl als Vortat zuzurechnen ist, kann dahingestellt bleiben. Als Vortaten gelten jedenfalls die bereits rechtskräftig abgeurteilten Einbruchdiebstähle und der grundsätzlich eingestandene Raub. Am 27. Mai 2013 wurde ein psychiatrisches Gutachten über den Beschwerdeführer erstellt. Der Gutachter diagnostiziert für den Zeitpunkt der dem Beschwerdeführer neu vorgeworfenen Taten ein Abhängigkeitssyndrom von multiplen psychotropen Substanzen (Benzodiazepine, Methadon, Cannabis und Alkohol) mit ständigem Gebrauch (S. 31). Aufgrund des langjährigen Drogen- und Alkoholkonsums schliesst der Gutachter eine Persönlichkeits- und Verhaltensstörung nicht aus (S. 33). Ohne suchtspezifische Behandlung und geregelte Tagesstruktur sei die Gefahr, dass der Beschwerdeführer erneut Straftaten begehen werde, "sehr gross". Der Beschwerdeführer sei seit mehreren Jahren rückfällig. Bei einem Rückfall sei wieder mit Straftaten im Zusammenhang mit dem Konsum, Erwerb und eventuell Verkauf von Drogen zu rechnen (S. 37). Der Beschwerdeführer ist, wie er im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege selber darlegt, Sozialhilfeempfänger. Er befindet sich somit in schwierigen finanziellen Verhältnissen. Dies erhöht die Gefahr, dass er bei einer Haftentlassung erneut Vermögensdelikte begehen würde. Dass bei ihm nicht nur mit Diebstählen, insbesondere Einbruchdiebstählen, sondern gegebenenfalls auch zumindest mit der Androhung schwerer Gewalt zu rechnen ist, zeigt der ihm vorgeworfene Raub, bei dem er die Opfer mit einem Messer in Angst und Schrecken versetzte. Dafür, dass die Gefahr zumindest der Androhung von Gewalt durch den Beschwerdeführer besteht, spricht auch seine Vorstrafe unter anderem wegen Nötigung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz. Die Verbüssung einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe hat ihn im Übrigen ebenso wenig vor einer neuen Tatbegehung bewahrt wie eine bereits erstandene Untersuchungshaft.  
 
Würdigt man dies gesamthaft, sind erhebliche Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Beschwerdeführer bei einer Haftentlassung wiederum rückfällig würde. Die zu befürchtenden Delikte sind nicht geringfügig. Wenn die Vorinstanz Wiederholungsgefahr bejaht hat, verletzt das daher jedenfalls im Ergebnis kein Bundesrecht. Ob, wie die Vorinstanz unter Hinweis auf BGE 137 IV 13 annimmt, hier auf das Vortatenerfordernis verzichtet werden könnte, kann nach dem Gesagten offen bleiben. 
 
Der vorliegende Fall ist weitgehend vergleichbar mit jenem, der dem Urteil 1B_103/2013 vom 27. März 2013 zugrunde liegt. Dort bejahte das Bundesgericht die Wiederholungsgefahr ebenso (E. 6.3 f.). 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, mildere Ersatzmassnahmen reichten zur Bannung der Wiederholungsgefahr jedenfalls aus. Die Vorinstanz habe ihren Entscheid insoweit unzureichend begründet und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.  
 
3.2. Die Vorinstanz erwägt, angesichts der gutachterlich diagnostizierten sehr grossen Rückfallgefahr könnten auch engmaschige ärztliche Kontrollen keine geeignete Ersatzmassnahme darstellen. Weitere taugliche Ersatzmassnahmen seien nicht ersichtlich (E. 5.2 am Schluss).  
 
Damit hat die Vorinstanz zwar knapp, aber hinreichend dargelegt, weshalb sie die Haftentlassung unter Anordnung milderer Ersatzmassnahmen abgelehnt hat. Eine Verletzung ihrer Begründungspflicht und damit des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ist zu verneinen. 
 
In der Sache ist die Auffassung der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Da die Rückfallgefahr als sehr gross einzustufen ist, hält es vor Bundesrecht stand, wenn die Vorinstanz angenommen hat, sie lasse sich mit Ersatzmassnahmen - insbesondere engmaschigen ärztlichen Kontrollen - nicht genügend bannen. 
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen. 
 
Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist gegeben. Da die Haft einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit darstellt, konnte er sich zur Beschwerde veranlasst sehen. Die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 64 BGG wird daher bewilligt. Es werden keine Kosten erhoben und dem Vertreter des Beschwerdeführers wird eine Entschädigung ausgerichtet. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen. 
 
3.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.  
Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Franz Hollinger, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'00 0.-- ausgerichtet. 
 
5.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm sowie dem Zwangsmassnahmengericht und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. August 2013 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Härri