Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_569/2014  
{  
T 0/2  
}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 14. August 2014  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
SWICA Krankenversicherung AG,  
Römerstrasse 38, 8401 Winterthur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, 
vom 27. Juni 2014. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 4. August 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 27. Juni 2014, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass darüber hinaus in Bezug auf die Verletzung von Grundrechten erhöhte Anforderungen an die Begründungspflicht bestehen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; 135 V 94 E. 1 S. 95; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.), 
dass die Beschwerde diese inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, 
dass die vorinstanzliche Feststellung, wonach sich das Arzneimittel Sildenafil Sandoz nicht in der Spezialitätenliste findet, unbestritten geblieben ist, 
dass der Beschwerde nicht entnommen werden kann, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtsfehlerhaft sein soll, soweit darin die geltend gemachte Beeinträchtigung nicht als schwere Gefährdung der Gesundheit beurteilt wurde, die ausnahmsweise eine vom Listenprinzip abweichende Kostenübernahme durch den Krankenversicherer zulassen könnte (vgl. BGE 129 V 32 E. 4.2.3 S. 39 f.; Urteil 9C_912/2010 vom 31. Oktober 2011 E. 5.4, in: SVR KV Nr. 7 S. 21 ff.), 
dass der Beschwerdeführer ferner nicht substanziiert darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die von ihm erwähnten Grundrechte verstossen soll, 
 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (BGE 134 II 244) - nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 14. August 2014 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle