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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_389/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 14. August 2015  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, 
Bundesrain 20, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Auslieferungshaft, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 27. Juli 2015 des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem vom 23. Juni 2015 ersuchten die deutschen Behörden um die Verhaftung des deutschen Staatsangehörigen A.________ zwecks Auslieferung. Die Ausschreibung erfolgte gestützt auf einen Europäischen Haftbefehl zur Vollstreckung des Urteils des Amtsgerichts Oberhausen vom 6. Februar 2014 wegen Sachbeschädigung. 
Am 30. Juni 2015 nahm das Grenzwachtkorps A.________ in Basel fest. Am 1. Juli 2015 versetzte ihn das Bundesamt für Justiz in Auslieferungshaft. 
Die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) am 27. Juli 2015 ab. 
A.________ führt beim Bundesgericht Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, den Entscheid des Bundesstrafgerichts aufzuheben. 
 
2.   
Ein Entscheid über die Auslieferungshaft stellt einen anfechtbaren Zwischenentscheid dar. Auch insoweit ist die Beschwerde jedoch nur zulässig, wenn ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG vorliegt (BGE 136 IV 20 E. 1). 
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. 
Der Beschwerdeführer äussert sich nicht dazu, weshalb hier ein besonders bedeutender Fall gegeben sein soll. Das ist auch nicht ohne Weiteres erkennbar. Die Beschwerde genügt deshalb den Begründungsanforderungen nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Da dies offensichtlich ist, ist der Einzelrichter zum Entscheid befugt und beschränkt sich dessen Begründung auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGG). 
 
3.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. August 2015 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Härri