Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
[AZA 0] 
5P.285/2000/bnm 
 
II. Z I V I L A B T E I L U N G ******************************** 
 
 
14. September 2000 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung, 
Bundesrichter Weyermann, Bundesrichter Merkli 
sowie Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
--------- 
 
In Sachen 
Z.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Esther Küng, Bahnhofstrasse 24, Postfach 617, 5401 Baden, 
 
gegen 
Y.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher Dr. 
René Müller, Steinackerstrasse 7, Postfach 160, 5201 Brugg, Obergericht des Kantons Aargau, 
 
betreffend Art. 9, 29 Abs. 1 und 2 BV 
(vorsorgliche Massnahmen 
im Scheidungsprozess; Unterhaltsbeiträge), 
hat sich ergeben: 
 
A.-Im Scheidungsverfahren der Eheleute Y.________ (Kläger) und Z.________ (Beklagte) verpflichtete der Präsident des Bezirksgerichtes Brugg am 11. Februar 1999 die Beklagte, dem invaliden Kläger mit Wirkung ab dem 1. November 1999 für die Dauer des Verfahrens an dessen persönlichen Unterhalt einen monatlich vorschüssigen Beitrag von Fr. 1'127.--, abzüglich der vom Kläger direkt bezogenen Zusatzrente für den Ehegatten von Fr. 560.-- pro Monat zu bezahlen. 
Dagegen erhob die Beklagte Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau, wobei sie namentlich geltend machte, der Kläger beziehe von seiner Krankenversicherung Taggeldzahlungen in der Höhe von Fr. 1'300.-- pro Monat. Das Obergericht des Kantons Aargau hiess die Beschwerde am 29. Mai 2000 unter Berücksichtigung von Rügen, die im vorliegenden Verfahren nicht von Belang sind, teilweise gut und verpflichtete nunmehr die Beklagte zu einem monatlichen vorschüssigen Unterhaltsbeitrag von Fr. 927.--, abzüglich der vom Kläger direkt bezogenen Zusatzrente von Fr. 560.-- pro Monat. Die von der Beklagten behauptete Taggeldzahlung von Fr. 1'300.-- nahm es indessen lediglich im Umfang von Fr. 155.-- pro Monat bzw. Fr. 5.-- pro Tag als erwiesen an. 
 
 
B.-Die Beklagte führt staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 8 BV mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Es ist keine Vernehmlassung eingeholt worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.-a) Zulässig, aber überflüssig ist der Antrag auf Rückweisung der Sache zu neuer Entscheidung, zumal die kantonale Instanz auch ohne ihn den Weisungen des bundesgerichtlichen Entscheids gemäss neu über die Sache zu befinden hätte (BGE 112 Ia 353 E. 3c/bb; Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, S. 226 Fn. 
10). 
 
b) Im Zusammenhang mit der obergerichtlichen Feststellung, dass die Taggeldzahlung des Beschwerdegegners sich nicht wie behauptet auf Fr. 1'300.--, sondern auf Fr. 155.-- pro Monat bzw. Fr. 5.-- pro Tag belaufe, rügt die Beschwerdeführerin willkürliche Beweiswürdigung, willkürliche Anwendung kantonalen Prozessrechts, Verweigerung des rechtlichen Gehörs bzw. Rechtsverweigerung. Art. 8 der am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Bundesverfassung (AS 1999 S. 2555), den die Beschwerdeführerin dabei anruft, handelt indessen weder vom rechtlichen Gehör noch vom Verbot der Willkür noch von der Rechtsverweigerung. Die entsprechenden Rechte sind in Art. 29 Abs. 1 und 2 BV enthalten. Das Willkürverbot ist in Art. 9 BV geregelt. Inwiefern Art. 8 (Rechtsgleichheitsgebot) der geltenden Verfassung verletzt sein könnte, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. 
 
2.-Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe mit der Beschwerde ein Schreiben vom 21. Mai 1999 eingereicht, wonach der Beschwerdegegner von seiner Krankenversicherung bis zum 13. November 2004 monatliche Taggeldzahlungen von 
Fr. 1'300.-- erhalte. Das Obergericht habe jedoch ohne nähere Begründung lediglich auf ein vom Beschwerdegegner eingereichtes Schreiben der Versicherung vom 2. März 2000 abgestellt, gemäss welchem er infolge Leistungskürzung wegen Überentschädigung lediglich Taggeldzahlungen von Fr. 5.- pro Tag ausbezahlt erhalte; dieses Schreiben äussere sich im Gegensatz zu jenem vom 21. Mai 1999 weder über die Leistungsdauer der Versicherung, noch lasse sich ihm entnehmen, ab wann die angesprochene Leistungskürzung eingetreten sei. Zudem sei die Kürzung wohl nicht wegen Überentschädigung, sondern Überversicherung ausgesprochen worden. Indem das Obergericht einzig auf das Schreiben vom 2. März 2000 abgestellt habe, sei es in Willkür verfallen. Der Vorwurf erweist sich als unbegründet: 
 
a) Soweit die Beschwerdeführerin die in einem der vorgelegten Belege erwähnte Überentschädigung in Frage stellt, ist sie nicht zu hören, setzt sie sich doch damit nicht in einer Art. 90 Abs. 1 lit. b OG entsprechenden Weise mit dem angefochtenen Entscheid auseinander (BGE 119 Ia 197 E. d S. 201; 120 Ia 369 E. 3a; 123 I 1 E. 4a, mit Hinweisen), indem sie lediglich eine eigene Sicht der Dinge vorträgt. 
 
In der Würdigung von Beweisen steht dem kantonalen Richter ein grosses Ermessen zu. Willkürliche Beweiswürdigung liegt nicht schon dann vor, wenn vom Sachrichter gezogene Schlüsse nicht mit der Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen, sondern wenn sie offensichtlich unhaltbar ist, d.h. mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenbaren Versehen beruht (BGE 116 Ia 88 E. b, 105 Ia 190 E. 2 mit Hinweisen). Die Beweiswürdigung gilt namentlich dann als willkürlich, wenn der Sachrichter aus dem Ergebnis des Beweisverfahrens voreilige 
Schlüsse zieht (BGE 100 Ia 119 E. E. 4 S. 127, E.6 S. 130; 101 Ia 545 E. 4d S. 551 f.; 112 Ia 315 E. 3b S. 317; 118 Ia 28 E. 1b mit Hinweisen) oder wenn er einseitig einzelne Beweise berücksichtigt und andere, aus denen sich Gegenteiliges ergeben könnte, ausser Betracht lässt (BGE 100 Ia 119 S. 127; BGE 112 Ia 371 E. 3 mit Hinweisen; 118 Ia 28 E. 1b S. 30 mit Hinweis). 
 
b) Aufgrund der Beschwerde war umstritten, ob der Beschwerdegegner in der Zeit von Juni 1999 an für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens über ein Taggeld von Fr. 1'300.-- verfügt. Das Obergericht hat dies in Bezug auf den Betrag ausdrücklich, hinsichtlich des Zeitpunktes implizite verneint (Urteil S. 6 lit. b), wobei allerdings nicht zutrifft, dass es hiefür einzig auf das Schreiben der Versicherung vom 2. März 2000 abgestellt hat; vielmehr wurden mehrere Belege des Beschwerdegegners mitberücksichtigt, welche dieser mit seiner Eingabe vom 4. April 2000 einreichen liess. Aus der Leistungsabrechnung, die dem Schreiben vom 2. März 2000 (Beilage 3) beigefügt ist, ergibt sich, dass der Beschwerdegegner auch im Februar 2000 nur ein gekürztes Taggeld bezogen hat, wobei es diesmal sogar auf Fr. 145.-- herabgesetzt worden war. Ferner belegen Beilage 2 und die beigeheftete Leistungsabrechnung, dass bereits im Oktober 1996 lediglich ein Taggeld von Fr. 155.-- ausbezahlt worden ist. 
Gemäss Beilage 1 wird der Taggeldbetrag von Fr. 5.-- für die Miete eines medizinischen Gerätes für die Linderung von Spasmen verwendet. Angesichts dieser Belege und der dadurch nachgewiesenen Tatsachen kann ohne Willkür angenommen werden, der Beschwerdegegner habe in der massgebenden vergangenen Periode lediglich den Betrag von Fr. 5.-- pro Tag bezogen und werde auch für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens nicht mehr erhalten. Die verschiedenen Belege können durchaus den 
 
Schluss nahelegen, dass das doch weit zurückliegende Schreiben vom 21. Mai 1999 nicht massgebend ist. Die Beschwerdeführerin versucht denn auch nicht einmal, in einer Art. 90 Abs. 1 lit. b OG entsprechenden Weise darzulegen, inwiefern dieser Schluss des Obergerichts angesichts der effektiv berücksichtigten Urkunden willkürlich sein soll (BGE 119 Ia 197 E. d S. 201; 120 Ia 369 E. 3a; 123 I 1 E. 4a, mit Hinweisen). 
Dem ordentlichen Scheidungsverfahren muss sodann die Nachforschung darüber vorbehalten bleiben, wie lange Taggeldzahlungen ausbezahlt werden. 
 
c) Im Übrigen verliert die Beschwerdeführerin aus den Augen, dass vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens im summarischen Verfahren erlassen werden, das kein weitläufiges Beweisverfahren kennt und in dem der Sachverhalt lediglich glaubhaft zu machen ist (BGE 126 III 257 E. 4b S. 260; 118 II 376 E. 3; 118 II 378 E. 3b S. 381; Bühler/Spühler, Berner Kommentar, N. 419 zu Art. 145 aZGB; vgl. auch Fabienne Hohl, La réalisation du droit et les procédures rapides, Freiburg 1994, S. 155 N. 485; Sutter/ Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N. 23 zu Art. 137 ZGB; Marcel Leuenberger, Praxiskommentar Scheidungsrecht, München 2000, N. 55 zu Art. 137 ZGB). 
Ist das Beweismass aber auf Glaubhaftmachen beschränkt, kann nicht der strikte Beweis der bestrittenen Tatsachen verlangt werden. Alsdann braucht nicht die volle Überzeugung des Gerichts begründet zu sein; vielmehr genügt, dass für das Vorhandensein der in Frage kommenden Tatsache eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, auch wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, S. 323 Fn. 27). Bei der Glaubhaftmachung ist der Beweisführer überdies nicht auf die gesetzlichen Beweismittel 
beschränkt. Ist er glaubwürdig und seine Darstellung plausibel, so kann schon seine persönliche Versicherung genügen (Guldener, a.a.O., S. 323 Fn. 28). Im vorliegenden Fall hielt das Obergericht die massgebenden Tatsachen offensichtlich aufgrund der vom Beschwerdegegner ins Recht gelegten Urkunden für glaubhaft gemacht. Die Beschwerdeführerin zeigt in keiner Weise auf, inwiefern dies willkürlich sein könnte (BGE 119 Ia 197 E. d S. 201; 120 Ia 369 E. 3a; 123 I 1 E. 4a, mit Hinweisen). 
 
3.-Die Beschwerdeführerin hält im Weiteren dafür, sie habe in ihrer Stellungnahme vom 15. Februar 2000 einen zusätzlichen Bericht von der Versicherung verlangt, der darüber hätte aufklären sollen, ob der Beschwerdegegner auch künftig einen Abzug wegen Überentschädigung zu gewärtigen habe, weshalb das Taggeld reduziert worden sei und wie hoch die bezogenen Taggeldzahlungen rückwirkend ab Juni 1999 gewesen seien. Das Obergericht habe diesem Antrag nicht entsprochen, sei im Urteil auch nicht auf die Argumente eingegangen, sondern habe allein auf das Schreiben vom 2. März 2000 abgestellt. 
Insbesondere enthalte der Entscheid keine Ausführungen darüber, wieso es dem Schreiben vom 21. Mai 1999, das im Gegensatz zu jenem vom 2. März 2000 über Höhe und Dauer der Taggeldzahlungen klare und unmissverständliche Angaben mache, keine Beachtung schenke. Damit habe das Obergericht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 
 
a) Nach der Rechtsprechung zu Art. 4 aBV, die sich ohne weiteres auf Art. 29 Abs. 2 der nunmehr geltenden Bundesverfassung übertragen lässt, verleiht der Grundsatz des rechtlichen Gehörs dem Berechtigten keinen Anspruch auf Abnahme sämtlicher beantragter Beweise. Der Richter kann viel- mehr das Beweisverfahren schliessen, wenn er aufgrund abgenommener Beweise seine Überzeugung bereits gebildet hat und er ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 103 Ia 490 E. 5; 115 Ia 97 E. 5b; 117 Ia 262 E. 4b S. 268 f.; 119 Ib 492 E. 5 b/bb S. 505 f.; 122 II 464 E. 4a; 124 I 241 E. 2; ). 
 
 
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich ferner die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Aufgrund dieses allgemeinen verfassungsrechtlichen Anspruchs lassen sich allerdings keine generellen Regeln aufstellen, denen eine Begründung eines Entscheides zu genügen hätte. Sie muss jedoch immerhin so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 112 Ia 107 E. 2b S. 109; 121 I 108 E. 3a S. 112; 124 I 241 E. 2 S. 242). 
 
b) Aus E. 2c vorstehend ergibt sich, dass das Obergericht aufgrund der vom Beschwerdegegner eingelegten Beweismittel ohne Willkür davon ausgehen durfte, er habe von Juni 1999 an lediglich einen Taggeldbetrag von Fr. 5.-- bezogen und werde auch für die weitere Dauer des Verfahrens nicht mehr erhalten. War das Obergericht aber davon überzeugt, so bestand auch kein Anlass, weitere Beweise abzunehmen. Dem angefochtenen Entscheid lässt sich überdies ohne Zweifel entnehmen, von welchen Überlegungen und Belegen das Oberge- richt ausgegangen ist. Die Beschwerdeführerin war denn auch in der Lage, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Damit aber entspricht die - wenn auch gar knapp ausgefallene - Begründung den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV, womit sich der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs insgesamt als haltlos erweist. 
 
 
4.-Zu Unrecht wirft die Beschwerdeführerin schliesslich dem Obergericht vor, es habe § 300 ZPO/AG willkürlich angewendet, indem es die in der Eingabe vom 15. Februar 2000 verlangten Auskünfte bei der Versicherung nicht eingeholt und damit den für familienrechtliche Streitigkeiten vorgeschriebenen, umfassenden Untersuchungsgrundsatz nicht beachtet habe. 
 
Weder der im öffentlichen Interesse statuierte noch der soziale Untersuchungsgrundsatz verlangt die Abnahme überflüssiger Beweise. Kommt der Richter aufgrund vorweggenommener Beweiswürdigung zur feststehenden Überzeugung vom Vorliegen oder Fehlen einer Tatsache, erweist sich auch im Lichte der Untersuchungsmaxime die Abnahme weiterer Beweise als überflüssig (vgl. Jürgen Brönnimann, Gedanken zur Untersuchungsmaxime, ZBJV 126/1990, S. 357 f.). Umso weniger besteht Anlass, weitere Beweise abzunehmen, wenn der Richter - wie hier - eine Tatsache bereits aufgrund bestimmter Beweise ohne Willkür als glaubhaft gemacht betrachtet. Damit kann auch in diesem Zusammenhang von Verweigerung des rechtlichen Gehörs bzw. Rechtsverweigerung keine Rede sein. 
 
5.-Folglich ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang 
des Verfahrens entsprechend werden die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie hat hingegen dem Beschwerdegegner keine Entschädigung zu entrichten, da keine Vernehmlassung eingeholt worden ist. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.-Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.-Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, 5. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
_______________ 
Lausanne, 14. September 2000 
 
Im Namen der II. Zivilabteilung des 
SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: