Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_452/2007 /leb 
 
Urteil vom 14. September 2007 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Dubs. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Regierungsrat des Kantons Zürich, 
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich, 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts 
des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, 
vom 9. Juli 2007. 
 
Der Präsident stellt fest und zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Die aus Serbien stammende X.________ (geb. 1960) heiratete am 13. November 2000 den Landsmann Y.________ (geb. 1944), der damals über eine befristete Aufenthaltsbewilligung verfügte und seit September 2002 eine Niederlassungsbewilligung besitzt. X.________ reiste am 22. Mai 2002 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann (letztmals verlängert bis zum 21. Mai 2005). 
1.2 Mit Verfügung vom 9. Dezember 2005 verweigerte die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich X.________ die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, weil die Ehegatten nicht mehr zusammenlebten. Den dagegen erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss vom 14. Februar 2007 ab, mit der Begründung, dass X.________ mangels Zusammenlebens keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung habe und dass auch kein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung bestehe. Mit Beschluss vom 9. Juli 2007 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde gegen den Regierungsratsbeschluss mangels Anspruchs auf die Bewilligungsverlängerung nicht ein. 
1.3 Mit Eingabe vom 6. September 2007 erhebt X.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und Verfassungsbeschwerde. Sie beantragt, die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und ihr den Aufenthalt in der Schweiz während dem bundesgerichtlichen Verfahren zu bewilligen. 
 
Das Bundesgericht hat darauf verzichtet, die Akten des Verwaltungsgerichts beizuziehen und Vernehmlassungen einzuholen. 
2. 
2.1 Nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt. 
2.2 Nach Art. 17 Abs. 2 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines niedergelassenen Ausländers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, solange die Ehegatten zusammen wohnen (Satz 1; vgl. BGE 130 II 113 E. 4.1 S. 116), sowie nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung (Satz 2). 
2.3 Wie die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich festgestellt hat, haben die Ehegatten den gemeinsamen Haushalt im Dezember 2004 aufgegeben und im selben Personalhaus auf verschiedenen Etagen getrennte Zimmer bezogen. Unter diesen Umständen konnte nicht mehr von einem ehelichen Zusammenleben ausgegangen werden, womit der Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehegatten gemäss Art. 17 Absatz 2 ANAG entfiel. Zudem wurde die Ehe auf Begehren des Ehemannes im Heimatland geschieden, weshalb von einer intakten und gelebten ehelichen Beziehung nicht die Rede sein kann. Gegenteiliges wird auch von der Beschwerdeführerin nicht mehr behauptet. Sie macht lediglich geltend, sie sei im Zeitpunkt der Nichtverlängerung verheiratet gewesen, was wie erwähnt für die Begründung eines Bewilligungsanspruchs nicht genügt, und räumt selber ein, ihr Aufenthaltszweck habe sich gewandelt. Der Beschwerdeführerin steht somit weder nach Bundesrecht noch gemäss einer staatsvertraglichen Bestimmung (bezüglich Art. 8 EMRK vgl. BGE 126 II 425 E. 2a S. 427) ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung zu. Damit ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ausgeschlossen. 
3. 
Die Beschwerdeführerin erhebt zudem subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Mit diesem Rechtsmittel können unabhängig vom Vorliegen eines Rechtsanspruches und damit auch ohne Legitimation in der Sache Verletzungen von Verfahrensgarantien geltend gemacht werden, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt ("Star-Praxis", BGE 114 Ia 307 E. 3a S. 312 f.; 133 I 185 E. 6.2 S. 199). Das Bundesgericht prüft die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten allerdings nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin macht zwar eine Gehörsverletzung geltend, indessen genügt die Rüge den Begründungsanforderungen (vgl. dazu BGE 133 III 393 E. 6 S. 397) nicht, weshalb auch auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht eingetreten werden kann. 
 
4. 
4.1 Auf die offensichtlich unzulässigen Beschwerden ist somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Bewilligung des Aufenthalts während des bundesgerichtlichen Verfahrens gegenstandslos. 
4.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident 
im Verfahren nach Art. 108 BGG
1. 
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht, 4. Abteilung, 4. Kammer, des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 14. September 2007 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: