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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4D_68/2012 
 
Urteil vom 14. September 2012 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
X.________ AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Werkvertrag, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, vom 11. Juli 2012. 
Die Präsidentin hat in Erwägung, 
dass das Kreisgericht Toggenburg den Beschwerdeführer am 15. März 2012 verpflichtete, der Beschwerdegegnerin Fr. 1'721.55 nebst Zins zu bezahlen und den Rechtsvorschlag in der von der Beschwerdegegnerin angehobenen Betreibung in entsprechendem Umfang beseitigte; 
dass das Kantonsgericht St. Gallen eine vom Beschwerdeführer dagegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 11. Juli 2012 abwies, soweit es darauf eintrat, im Wesentlichen weil es an einer hinreichenden Begründung des Rechtsmittels fehlte; 
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht mit Eingabe vom 20. Juli 2012 Beschwerde erhob und um einen Befragungstermin ersuchte; 
dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf einen Befragungstermin mit keinem Wort begründet und die Sachdienlichkeit einer Befragung im vorliegenden Verfahren auch nicht erkennbar ist (Art. 55 BGG), so dass diesem Begehren von vornherein nicht stattgegeben werden kann; 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und detailliert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass die Eingabe vom 20. Juli 2012 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, indem der Beschwerdeführer darin keine rechtsgenügend begründeten Rügen gegen den angefochtenen Entscheid erhebt, in denen er sich hinreichend mit den entscheidwesentlichen Ausführungen der Vorinstanz auseinandersetzen würde; 
dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist; 
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG); 
 
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); 
 
erkannt: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 14. September 2012 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer