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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_1152/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 14. September 2015  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiberin Petry. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hollinger, 
 
gegen  
 
Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 11. November 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ (geb. 1983) ist mazedonischer Staatsbürger. Er reiste am 10. Oktober 1998 in die Schweiz ein und erhielt eine Niederlassungsbewilligung zum Verbleib bei den Eltern. 
 
 Während seines Aufenthalts in der Schweiz gab das Verhalten von A.________ wiederholt zu Klagen Anlass. Mit Strafbefehl des Bezirksamts Lenzburg vom 3. März 2004 wurde er wegen Führens eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand, begangen am 2. November 2003, zu einer Gefängnisstrafe von sieben Tagen sowie einer Busse in Höhe von Fr. 1'200.-- verurteilt. Aufgrund dieser Verurteilung wurde A.________ mit Verfügung vom 5. Mai 2004 ausländerrechtlich verwarnt, wobei er darauf aufmerksam gemacht wurde, dass eine weitere wesentliche Bestrafung infolge erneuter Delinquenz entweder die Androhung der Ausweisung oder aber die Ausweisung aus der Schweiz zur Folge haben könne. 
 
 In der Folge trat A.________ strafrechtlich wie folgt in Erscheinung: 
 
- Strafbefehl des Bezirksamts Brugg vom 14. November 2006: Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 25 Tagen sowie einer Busse von Fr. 1'000.-- wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, begangen am 14. September 2006; 
- Strafbefehl des Gerichtspräsidiums Brugg vom 1. Juli 2008: Verurteilung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 70.-- wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, begangen am 2. Dezember 2007; 
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 20. Januar 2011: Verurteilung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- wegen Nichtabgabe der Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung, begangen am 16. November 2010; 
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 14. Februar 2011: Verurteilung zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, begangen am 23. Dezember 2010. 
 
 Des Weiteren wurde er zwischen März 2009 und Mai 2011 fünf Mal wegen Verkehrs- bzw. Betreibungsdelikten zu Bussen zwischen Fr. 60.-- und 200.-- verurteilt. 
 
 Am 26. Juli 2012 heiratete A.________ in Mazedonien eine Landsfrau, mit welcher er ein gemeinsames Kind (geb. am 7. September 2013) hat. Die Ehefrau lebt mit dem Kind in Mazedonien. 
 
 Für die Zeit zwischen Oktober 2003 und Februar 2013 wurde A.________ mit Betreibungen im Betrag von über Fr. 200'000.- belangt. Per Juni 2013 sind offene Verlustscheine im Wert von über Fr. 167'000.-- verzeichnet. 
 
B.   
Nach Erteilung des rechtlichen Gehörs, von welchem A.________ keinen Gebrauch machte, verfügte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau am 9. Dezember 2013 den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung. Eine dagegen erhobene Einsprache blieb erfolglos (Einspracheentscheid vom 2. Mai 2014). Mit Urteil vom 11. November 2014 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde ebenfalls ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils. Es sei ihm die Niederlassungsbewilligung zu belassen. Eventuell sei die Sache zwecks Durchführung einer Verhandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
 Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, das kantonale Migrationsamt sowie das Staatssekretariat für Migration beantragen die Abweisung der Beschwerde. 
 
 Mit Präsidialverfügung vom 18. Dezember 2014 wurde der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Gegen den angefochtenen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid über den Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig (Art. 90 BGG sowie Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG), da der Beschwerdeführer grundsätzlich einen Anspruch auf das Fortbestehen der Bewilligung geltend machen kann (BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4; Urteil 2C_205/2013 vom 7. März 2013 E. 2.1; Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). 
 
 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 42 und 100 Abs. 1 BGG) des hierzu legitimierten Beschwerdeführers (Art. 89 Abs. 1 BGG) ist einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 139 II 404 E. 3 S. 415). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 136 II 304 E. 2.5 S. 314).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117). Die beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge ist rechtsgenüglich substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).  
 
 Soweit der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren Sachverhaltselemente vorbringt, ohne darzulegen, dass und inwiefern die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind, kann darauf nicht eingetreten werden (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266). 
 
3.  
 
3.1. Die Niederlassungsbewilligung kann nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG, auf den sich die Vorinstanz gestützt hat, widerrufen werden, wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet.  
 
3.2. Im Rahmen von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG muss, anders als beim Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG, nicht eine Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe (d.h. zu einer Strafe von mindestens einem Jahr, BGE 137 II 297 E. 2.1 S. 299; 135 II 377 E. 4.2 und E. 4.5 S. 379 ff.) vorliegen. Ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt in erster Linie vor, wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet hat. Indes können auch vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen als "schwerwiegend" im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG bezeichnet werden: So ist ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung namentlich auch dann möglich, wenn sich eine ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen bzw. ausländerrechtlichen Verwarnungen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 19, 137 II 297 E. 3.3 S. 303). Somit kann auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, einen Bewilligungsentzug rechtfertigen, wobei nicht die Schwere der verhängten Strafen, sondern die Vielzahl der Delikte entscheidend ist (Urteil 2C_446/2014 vom 5. März 2015 E. 3.2 mit Hinweis). Auch das Nichterfüllen von öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen kann gegebenenfalls einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen, wenn die Verschuldung mutwillig erfolgt ist (Art. 80 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; Urteil 2C_699/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 3.2; Urteil 2C_160/2013 vom 15. November 2013 E. 2.1.1).  
 
3.3. Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung rechtfertigt sich indessen nur, wenn die jeweils im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die entsprechende Massnahme auch als verhältnismässig erscheinen lässt. Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3 ff. S. 381 ff.; vgl. Art. 96 Abs. 1 AuG).  
 
3.4. Der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG lässt sich Folgendes entnehmen:  
 
 In BGE 137 II 297 verneinte das Bundesgericht die Voraussetzungen von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG (im Zusammenhang mit Art. 51 Abs. 1 lit. b AuG) im Falle eines als Erwachsener in die Schweiz eingereisten Ausländers, der in einem Zeitraum von etwa zehn Jahren 16 Mal zu Freiheitsstrafen von insgesamt rund 33 Monaten wegen Vermögensdelikten sowie Widerhandlungen gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verurteilt worden war, wobei die Vermögensdelikte schon relativ weit zurücklagen und vergleichsweise tiefe Strafen nach sich gezogen hatten. 
 
 Im Urteil 2C_818/2010 vom 4. Juli 2011 bejahte das Bundesgericht den Widerrufsgrund bei einem ausländischen Staatsangehörigen, der über einen Zeitraum von 14 Jahren - und trotz fremdenpolizeilicher Verwarnung - zahlreiche Delikte verübt hatte (u.a. Strassenverkehrsdelikte, Angriff sowie Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Waffengesetz). Ausserdem hatte er hohe Schulden angesammelt. 
 
 Im Urteil 2C_310/2011 vom 17. November 2011 bejahte das Bundesgericht den Widerrufsgrund bei einem ausländischen Staatsangehörigen, der während einer Periode von fast zehn Jahren fortlaufend - und trotz Androhung von ausländerrechtlichen Massnahmen - delinquiert hatte (vor allem Einbruch- und Einschleichdiebstähle sowie Strassenverkehrsdelikte, namentlich massive Überschreitungen der zulässigen Geschwindigkeit), und zahlreiche, insbesondere öffentlich-rechtliche Forderungen (Steuern, Gerichtsgebühren, Krankenkassenprämien) in beträchtlicher Höhe unbezahlt liess. 
 
 Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG wurde ebenfalls bejaht im Urteil 2C_160/2013 vom 15. November 2013 im Falle eines Ausländers, der als Minderjähriger zweimal wegen einfacher Körperverletzung bestraft werden musste und auch als Erwachsener immer wieder delinquiert hatte (einfache Körperverletzung bzw. Tätlichkeiten; Strassenverkehrsdelikte). Neben der Vielzahl der Delikte fiel auch ins Gewicht, dass die mehrmaligen ausländerrechtlichen Verwarnungen den Beschwerdeführer offensichtlich nicht zu beeindrucken vermochten. 
 
 Ebenso bejahte das Bundesgericht den Widerrufsgrund im Falle eines ausländischen Staatsbürgers, der in einem Zeitraum von 16 Jahren 18 Mal zu Freiheitsstrafen von insgesamt 116 Tagen, Geldstrafen von 50 Tagessätzen zu Fr. 50.-- und 20 Tagessätzen zu Fr. 60.-- und verschiedenen Bussen bis Fr. 4'180.-- wegen Verkehrs- und Betreibungsdelikten, Veruntreuung und Vernachlässigung von Unterstützungspflichten verurteilt worden war (Urteil 2C_699/2014 vom 1. Dezember 2014). Gegen den Betreffenden lagen Verlustscheine in hohen Beträgen vor. Das Bundesgericht betrachtete den Fall als Grenzfall (E. 4.3). 
 
 Bejaht wurde der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG auch im Urteil 2C_395/2014 vom 11. Dezember 2014 im Falle eines Ausländers, gegen den 15 Straferkenntnisse (darunter mehrere Freiheitsstrafen) wegen grober SVG-Delikte vorlagen. Dem Widerruf waren vier ausländerrechtliche Verwarnungen vorausgegangen. 
 
 Verneint wurde hingegen der Widerruf im Falle eines seit seinem achten Lebensjahr in der Schweiz lebenden Ausländers, welcher zwar als Minderjähriger verschiedene Gewaltdelikte begangen hatte, jedoch als Erwachsener nur zwei Mal zu Geldstrafen wegen SVG-Delikten und Vergehen gegen das Waffengesetz verurteilt worden war. Da der Betroffene nie ausländerrechtlich verwarnt worden war, erwies sich der Widerruf der Niederlassung als unverhältnismässig (Urteil 2C_446/2014 vom 5. März 2015). 
 
4.   
Im Lichte der soeben dargestellten neueren Kasuistik zum Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b ist der angefochtene Entscheid mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbar. 
 
4.1. Die Vorinstanz hat festgehalten, der Beschwerdeführer sei bereits fünf Jahre nach seiner Einreise in die Schweiz straffällig geworden. Während einer Zeitspanne von mehr als sieben Jahren habe er regelmässig eine Vielzahl strafbarer Handlungen begangen. Bis im Jahr 2011 sei es zu zehn Verurteilungen gekommen, wobei der Beschwerdeführer insgesamt zu Freiheitsstrafen von 32 Tagen, Geldstrafen von 290 Tagessätzen sowie Bussen in Höhe von fast Fr. 3'000.-- verurteilt worden sei. Zudem sei er über Jahre hinweg seinen öffentlich- und privatrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen (Betreibungen von über Fr. 200'000.-- und offene Verlustscheine von über Fr. 167'000.--). Auch wenn die erwähnten Gesichtspunkte für sich alleine kaum die Voraussetzungen eines Widerrufs zu erfüllen vermöchten, ergebe sich aber in ihrer Gesamtheit, dass der Beschwerdeführer durch die Vielzahl und zum Teil die Tragweite der strafrechtlichen Verfehlungen, die regelmässige Nichterfüllung seiner öffentlich- und privatrechtlichen Verpflichtungen sowie das Ignorieren der Verwarnung des Migrationsamtes in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und damit den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG erfüllt habe.  
 
4.2. Der Beschwerdeführer bringt in erster Linie vor, die Hälfte der Delikte seien Übertretungen gewesen und dass er sich seit 2010 nichts mehr zu Schulden habe kommen lassen.  
 
 Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass die von ihm begangenen Straftaten einzeln betrachtet nicht als schwerwiegend bezeichnet werden können. Allerdings sind die von ihm begangenen SVG-Delikte nicht zu unterschätzen: Durch das mehrmalige Lenken eines Fahrzeugs mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration hat der Beschwerdeführer wiederholt Leib und Leben anderer Menschen gefährdet. Auch der Umstand, dass ihn sowohl die im Jahr 2004 ausgesprochene ausländerrechtliche Verwarnung als auch die verschiedenen strafrechtlichen Verurteilungen nicht von weiteren Verfehlungen abgehalten haben, spricht nicht zu seinen Gunsten. 
 
 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich allein aus der Tatsache, dass er seit 2011 nicht mehr strafrechtlich belangt wurde, noch nicht ableiten, dass er auch tatsächlich die Lehren aus seinen Verfehlungen gezogen hat. Ebenso wenig trifft zu, dass er sich - wie er vorbringt - in den letzten Jahren "klaglos" verhalten hat. So kam er seiner Verpflichtung zur Bezahlung der am 14. Februar 2011 ausgesprochenen Geldstrafe nicht nach, weshalb diese mit Vollzugsbefehl vom 16. August 2012 in 720 Stunden gemeinnützige Arbeit umgewandelt wurde. Überhaupt zeugt die beträchtliche Anhäufung von Betreibungen und Verlustscheinen in den letzten zehn Jahren von einer bemerkenswerten Gleichgültigkeit des Beschwerdeführers gegenüber seinen finanziellen Verpflichtungen. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers sind die Schulden aus der Zeit vor April 2010 nicht nur auf zwei Kredite zurückzuführen. Dem Betreibungsregisterauszug lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer namentlich auch seinen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen (u.a. Steuer- und Krankenkassenschulden) wiederholt nicht nachgekommen ist. 
 
4.3. Mit Blick auf seine finanzielle Lage führt der Beschwerdeführer aus, dass er im Jahr 2008 unverschuldet arbeitslos geworden und im April 2010 - zehn Tage vor der erneuten Arbeitsaufnahme - Opfer einer Messerstecherei geworden sei, welche eine nicht versicherte Arbeitsunfähigkeit von 21 Monaten zur Folge gehabt habe. Die Nichterfüllung seiner finanziellen Verpflichtungen sei somit nicht mutwillig erfolgt.  
 
 In Bezug auf seine Arbeitsunfähigkeit macht der Beschwerdeführer eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz geltend. Diese hielt mit Verweis auf das im Zusammenhang mit der Straftat ergangene Urteil nur eine zweiwöchige Arbeitsunfähigkeit für erwiesen, während der Beschwerdeführer seinerseits auf ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis verweist, welches von Rudolf Schneider, Facharzt für Allgemeinmedizin, ausgestellt wurde. Das betreffende Dokument ist vom 17. Januar 2012 datiert und bescheinigt dem Beschwerdeführer - rückwirkend - eine Arbeitsunfähigkeit zu 100% für die Zeit zwischen dem 24. April 2010 und dem 15. Januar 2012. Weitere Einzelheiten lassen sich dem Zeugnis nicht entnehmen. Der Beschwerdeführer erläutert nicht näher die genaue Ursache bzw. die näheren Umstände seiner Arbeitsunfähigkeit über diesen längeren Zeitraum. Ebenso wenig legt er dar, ob und inwiefern er in dieser Zeit ärztlich behandelt worden sei. Zweifel hinsichtlich der Begründetheit der 21-monatigen Arbeitsunfähigkeit ergeben sich auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer während dieser Zeit mehrere SVG-Delikte verübt hat. 
 
 Wie es sich genau damit verhält, muss aber nicht abschliessend geklärt werden, da die genaue Dauer der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers im Ergebnis nicht entscheidwesentlich ist. Insbesondere ändert seine angebliche Arbeitsunfähigkeit zwischen April 2010 und Januar 2012 nichts daran, dass er bereits seit 2003 kontinuierlich Schulden angehäuft hat, für deren Entstehung er keine plausible Erklärung liefert. Dies bestätigt die vorinstanzliche Würdigung, dass der Beschwerdeführer seinen finanziellen Verpflichtungen mutwillig nicht nachgekommen ist. Auch nach Januar 2012 ist beim Beschwerdeführer keine finanzielle Stabilisierung erfolgt. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, er arbeite und bezahle seine Schulden. Er legt jedoch nicht ansatzweise dar, welche Bemühungen er zur Bereinigung seiner finanziellen Situation getätigt hätte bzw. zu tätigen gedenke. Den kantonalen Akten lässt sich im Gegenteil entnehmen, dass der Beschwerdeführer behördliche Auskunftsbegehren diesbezüglich beharrlich ignorierte (vgl. Schreiben des Migrationsamtes vom 14. Juni 2013 und 17. Juli 2013). 
 
4.4. Insgesamt ist deshalb nicht zu bemängeln, dass die Vorinstanz in Anbetracht aller Umstände den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b als gegeben erachtete.  
 
5.  
 
5.1. Auch die vorinstanzliche Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat die entgegenstehenden Interessen sorgsam gewichtet und gegeneinander abgewogen sowie ausführlich begründet, warum vorliegend die privaten Interessen des Beschwerdeführers hinter dem öffentlichen Interesse an seiner Wegweisung zurückzutreten haben.  
 
5.2. Der Beschwerdeführer lebt seit über 15 Jahren in der Schweiz, weshalb eine Ausreise fraglos mit einer gewissen Härte verbunden ist. Ihm ist auch zugute zu halten, dass er trotz seiner finanziellen Schwierigkeiten offensichtlich nie Sozialhilfeleistungen in Anspruch genommen hat. Dennoch kann von einer erfolgreichen Integration keine Rede sein. Insbesondere ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, beruflich in der Schweiz Fuss zu fassen. Den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen zufolge hat er keine Berufsausbildung. Zwar verfügt er seit Juni 2014 über eine Stelle als Hilfsgärtner, jedoch gab es immer wieder Phasen, in denen er keiner Beschäftigung nachging.  
Die vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeiten sind nicht an die Schweiz gebunden. Er kann sie auch in Mazedonien ausüben, wo er bis zu seinem 15. Lebensjahr gelebt hat. Zwar leben seine Eltern und Geschwister in der Schweiz. Dass er zu ihnen ein besonders enges Verhältnis hätte, macht er jedoch nicht geltend. Ebenso wenig beruft sich der Beschwerdeführer auf andere vertiefte soziale Bindungen zur Schweiz, die eine Ausreise unzumutbar erscheinen liessen. Den Kontakt zu seiner Heimat hat er offensichtlich nie abgebrochen, hat er doch 2012 in Mazedonien eine Landsfrau geheiratet, die dort mit dem gemeinsamen Kind lebt. Zudem besitzt er - wie er selbst vorbringt - ein Haus in Mazedonien. Insgesamt stehen seiner Wiedereingliederung im Heimatland somit keine unüberwindlichen Hindernisse entgegen. 
 
6.  
 
6.1. Nach dem Gesagten verletzt der vorinstanzliche Entscheid kein Bundesrecht und erweist sich als verhältnismässig. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG grundsätzlich kostenpflichtig; er hat indessen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.  
 
6.2. Gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG befreit das Bundesgericht eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Praxisgemäss sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218).  
 
 Mit Blick auf die Tatsache, dass es sich im vorliegenden Fall um einen Grenzfall handelt, kann die Beschwerde nicht als geradezu aussichtslos bezeichnet werden. Das entsprechende Kriterium ist damit erfüllt. Da der Beschwerdeführer bis zum Existenzminimum gepfändet ist, ist auch die Mittellosigkeit nachgewiesen. Der Beschwerdeführer ist daher antragsgemäss von der Bezahlung der Gerichtskosten zu befreien. 
 
6.3. Der Beizug eines Rechtsvertreters ist in einer Streitsache wie der vorliegenden notwendig. Rechtsanwalt Franz Hollinger ist als unentgeltlicher Rechtsbeistand dem Beschwerdeführer zu bestellen. Als solcher hat er Anspruch auf eine angemessene Entschädigung (Art. 64 Abs. 2 BGG).  
 
6.4. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
2.1. Es werden keine Kosten erhoben.  
 
2.2. Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt Franz Hollinger, Brugg, als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben; dieser wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 2'000.-- entschädigt.  
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. September 2015 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Die Gerichtsschreiberin: Petry