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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_448/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 14. September 2015  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Th. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Zürich, Rekurskommission, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Aufsichtsbeschwerdeverfahren, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Zürich, Rekurskommission, 
vom 24. August 2015. 
 
 
In Erwägung,  
dass die Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich mit Urteil vom 24. August 2015 eine Beschwerde der Beschwerdeführerin in einer aufsichtsrechtlichen Angelegenheit gegen einen Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts vom 3. August 2015 kostenfällig abwies, soweit sie darauf eintrat; 
dass die Beschwerdeführerin dagegen mit Eingabe vom 9. September 2015 beim Bundesgericht Beschwerde erhob; 
dass auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde verzichtet wurde; 
dass Ausgangspunkt des kantonalen Verfahrens vorliegend eine Aufsichtsbeschwerde bildet, welche die Beschwerdeführerin am 20. April 2015 u.a. gegen das Bezirksgericht Zürich eingereicht hatte, und der angefochtene Entscheid mithin in einem Aufsichtsbeschwerdeverfahren ergangen ist; 
dass Entscheide, die im Rahmen eines kantonalen Aufsichtsbeschwerdeverfahrens ergangen sind, beim Bundesgericht nicht anfechtbar sind (Urteil 4A_571/2013 vom 4. Februar 2014); 
dass die Beschwerde an das Bundesgericht im vorliegenden Fall demnach nicht gegeben ist, woran nichts ändert, dass im angefochtenen Entscheid angeführt wurde, es könne gegen ihn beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden, da eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung kein gesetzlich nicht gegebenes Rechtsmittel schaffen kann (BGE 129 IV 197 E. 1.5 S. 200 f.; 129 III 88 E. 2.1; 112 Ib 538 E. 1 S. 541; 108 III 23 E. 3; je mit Hinweisen); 
dass auf die Eingabe vom 9. September 2015 auch schon nicht eingetreten werden könnte, weil sie den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde beim Bundesgericht nicht entspricht; 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat; 
dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend macht, sie habe gar nicht Rekurs bei der Rekurskommission erhoben, weshalb diese in ihrer Sache gar nicht hätte entscheiden dürfen; 
dass es nach den Feststellungen der Vorinstanz zwar zutrifft, dass die Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich Rekurs bei der Rekurskommission des Obergerichts erhob; 
dass die Vorinstanz indessen feststellte, die Beschwerdeführerin habe einen am 14. August 2014 der Deutschen Post übergebenen Brief an die Adresse "Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission" gerichtet, in welchem sie auf den "Entscheid des Obergerichts vom 3. August 2015" Bezug nahm und erklärte, es werde "Rekurs" erhoben; 
dass die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenügend unter Bezugnahme auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid darlegt, welche Rechte die Vorinstanz verletzt haben soll, wenn diese sich als die zur Behandlung der genannten Eingabe zuständige und unabhängige Rekursbehörde betrachtete; 
dass somit auf die Beschwerde auch mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten werden könnte; 
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), zumal der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin nach Art. 49 BGG daraus kein Nachteil erwachsen darf, dass sie sich im Vertrauen auf die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid an das Bundesgericht gewandt hat; 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Zürich, Rekurskommission, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. September 2015 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer