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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_257/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 14. Oktober 2013  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Gerichtsschreiber Faga. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.X.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Lisa Zaugg, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. B.X.________, 
2.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,  
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Vergewaltigung; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 11. Januar 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 A.X.________ und B.X.________ trafen sich, durch ihre Eltern arrangiert, erstmals in den Sommerferien 2010. Sie verlobten sich in denselben Ferien und heirateten am 7. Februar 2011. Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich wirft B.X.________ vor, A.X.________ im Oktober 2010 gegen ihren Willen zum Geschlechtsverkehr sowie nach einer versuchten Vergewaltigung zum Oralsex gezwungen zu haben. Weiter habe er seine Partnerin einmal im Januar 2011 sowie ab ca. Mitte Februar 2011 bis ca. 20. April 2011 täglich vergewaltigt oder gezwungen, ihn oral zu befriedigen. B.X.________ soll seine Ehefrau zudem im März 2011 und März / April 2011 zweimal bedroht haben. 
 
B.  
 
 Das Bezirksgericht Uster sprach B.X.________ am 1. März 2012 von den Vorwürfen vollumfänglich frei. Die Berufung von A.X.________ wies das Obergericht des Kantons Zürich am 11. Januar 2013 ab. 
 
C.  
 
 A.X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt im Wesentlichen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich sei aufzuheben, und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt zu haben (Beschwerde S. 3 ff.). 
 
1.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234 mit Hinweisen; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 138 I 49 E. 7.1 S. 51; 136 III 552 E. 4.2 S. 560; je mit Hinweisen).  
 
 Wird die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) gerügt, gelten qualifizierte Anforderungen an die Begründung. Eine solche Rüge prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur, wenn sie in der Beschwerde vorgebracht und substanziiert begründet worden ist. Das bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 225 E. 3.2 S. 228; 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; je mit Hinweisen). 
 
1.2. Zur Vorgeschichte stellt die Vorinstanz fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner zwei- oder dreimal telefonischen Kontakt hatten, bevor sie sich das erste Mal im Sommer 2010 im Kosovo trafen und verlobten. Die in der Schweiz lebende Beschwerdeführerin reiste im Oktober 2010 ein weiteres Mal in den Kosovo und besuchte ihren Verlobten während mehrerer Tage. In diesem Zeitpunkt sollen laut Anklage die ersten Übergriffe stattgefunden haben. Die Parteien blieben nach der Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Schweiz telefonisch in Kontakt und trafen sich im November 2010 in Mazedonien. In der Folge organisierte die Beschwerdeführerin für den Beschwerdegegner ein Visum, worauf dieser in die Schweiz einreiste. Die Parteien heirateten am 7. Februar 2011 und bezogen zwei Tage später die eheliche Wohnung. Am 24. April 2011 erstattete die Beschwerdeführerin gegen den Beschwerdegegner Anzeige (Entscheid S. 6 f.).  
 
 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner mehrmals Geschlechtsverkehr hatten. Strittig ist insbesondere, ob der Geschlechtsverkehr jeweils im gegenseitigen Einvernehmen erfolgte oder die Beschwerdeführerin zur Duldung des Beischlafs genötigt wurde. Strittig sind zudem die angeklagten Drohungen. 
 
1.2.1. Die Vorinstanz würdigt die Vorgeschichte der Eheleute im Jahre 2010 bis Frühling 2011 respektive den zeitlichen Ablauf der Ereignisse, die Situation ihrer arrangierten Beziehung und das Umfeld der Beschwerdeführerin (gesellschaftliche, kulturelle und familiäre Verhältnisse) sorgfältig. Zum Aussageverhalten der Beschwerdeführerin hält die Vorinstanz fest, diese habe nur wenig konkrete Aussagen gemacht. In vielen Punkten habe sie sich nicht näher äussern wollen. Auch seien diverse Widersprüche in ihren Schilderungen erkennbar.  
 
1.2.2. Die Vorinstanz gelangt zur Überzeugung, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der behaupteten Übergriffe seltsam anmutet. Sie weist darauf hin, dass die Beschwerdeführerin nach dem ersten Vorfall weiterhin im Elternhaus des Beschwerdegegners blieb und während weiterer Nächte Zimmer und Bett mit dem Beschwerdegegner teilte (obgleich sie ursprünglich eine Übernachtung in Mazedonien geplant hatte und eine solche möglich gewesen wäre), nach der Rückkehr in die Schweiz den Kontakt aufrechterhielt, ein Visum organisierte und den Beschwerdegegner am 7. Februar 2011, wenige Tage nach der behaupteten Vergewaltigung in Uster, heiratete. Die Beschwerdeführerin blieb in der Folge trotz täglicher sexueller Übergriffe beim Beschwerdegegner. Die Polizei suchte sie Ende April 2011 wegen eines anderen Vorfalls auf.  
 
 Die Vorinstanz verweist auf die bereits in den ersten zwei Einvernahmen deponierten Erklärungen der Beschwerdeführerin, wonach eine albanische Frau, welche unverheiratet und nicht mehr Jungfrau sei, das gesellschaftliche Ansehen verliere und von der Familie verstossen werde. Sie selbst sei, so die Darstellung der Beschwerdeführerin, nichts mehr wert gewesen, nachdem sie (nach dem ersten inkriminierten Vorfall) nicht mehr Jungfrau gewesen sei. Ihr sei nichts anderes übrig geblieben, als den Beschwerdegegner zu heiraten. Mit diesen Erklärungen, welche im Wesentlichen an die albanische Kultur und deren Wertvorstellungen anknüpfen, setzt sich die Vorinstanz in der Folge sorgfältig auseinander. Sie unterstreicht, dass die Darlegung der Beschwerdeführerin für eine streng traditionelle Albanerin Sinn macht. Gleichwohl bleibt nach der vorinstanzlichen Überzeugung eine erhebliche Ungewissheit, ob die albanische Kultur einer seit ihrem 8. oder 9. Lebensjahr in der Schweiz lebenden Schweizerin mazedonisch-albanischer Herkunft, welche in der Schweiz die Schul- und Berufsausbildung absolviert hat, keine andere Handlungsmöglichkeit offenlässt, auf eine Vergewaltigung zu reagieren. Mithin ist die Reaktion der damals rund 25-jährigen Beschwerdeführerin nach der vorinstanzlichen Würdigung geeignet, ihre Glaubwürdigkeit zu beeinträchtigen, selbst wenn die Beschwerdeführerin das geschilderte Verhalten mit ihrer Kultur respektive konservativen Einstellung zu erklären vermag. Ihre traditionelle Haltung vermag durchaus Anlass gegeben haben, dass sie sich nach dem ersten Geschlechtsverkehr mit dem Beschwerdegegner, mit welchem sie die für sie bedeutsame Jungfräulichkeit verlor, in ihre Rolle als zukünftige Ehefrau gefügt hat (Entscheid S. 6 ff. und erstinstanzliches Urteil S. 27 ff.). 
 
1.2.3. Die Aussagen der Beschwerdeführerin schätzt die Vorinstanz als detailarm und wenig glaubhaft ein. Die behaupteten sexuellen Übergriffe in der Schweiz habe sie erst in späteren Einvernahmen zur Sprache gebracht und damit ihre Schilderungen nachträglich erheblich ausgeweitet. In vielen Punkten habe sich die Beschwerdeführerin vage ausgedrückt respektive nicht konkreter äussern wollen. Ihre Antworten seien teilweise ausweichend und schwammig, ergäben kein stimmiges Gesamtbild und erlaubten keine Rückschlüsse, dass der Beschwerdegegner Gewalt angewendet oder sie mit anderen Nötigungsmitteln gezwungen hat. Weiter geht die Vorinstanz auf verschiedene Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführerin zu zentralen Punkten näher ein (Entscheid S. 12 ff.).  
 
1.3. Die Beschwerdeführerin vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern diese Beweiswürdigung geradezu willkürlich sein sollte. Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz, die eine freie Prüfung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vornimmt. Insbesondere reicht für die Rüge einer willkürlichen Beweiswürdigung nicht aus, wenn die Beschwerdeführerin zum Beweisergebnis wie in einem appellatorischen Verfahren frei plädiert und darlegt, wie ihrer Auffassung nach die vorhandenen Beweise richtigerweise zu würdigen gewesen wären. Die Vorinstanz setzt sich mit sämtlichen Beweiselementen auseinander und fügt sie mit haltbaren Argumenten in einen vertretbaren Gesamtzusammenhang. Ihre Überlegungen tragen der Sachdarstellung der Beschwerdeführerin Rechnung und ihre Schlussfolgerungen zeichnen unter Berücksichtigung des nachvollziehbar gewürdigten Tatumfelds ein überzeugendes Ganzes.  
 
1.3.1. Was die Beschwerdeführerin vorbringt, zeigt ein von der vorinstanzlichen Feststellung abweichendes Bild. Dieses mag durchaus nachvollziehbar sein. Gleichwohl lässt es die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht als schlechterdings unvertretbar erscheinen. Die Beschwerdeführerin legt im Wesentlichen dar, ihr Verhalten sei nicht aus dem Blickwinkel einer westlich geprägten Person zu beurteilen. Sie sei Muslimin, und die albanische respektive islamische Kultur hätten bei ihr tiefe Spuren hinterlassen. Als Jungfrau in die Ehe zu gehen, sei für sie von grösster Wichtigkeit gewesen. Nach dem Vorfall vom 14. Oktober 2010 und damit nach dem Verlust ihrer Jungfräulichkeit sei sie in ihren eigenen Augen wertlos gewesen. Sie habe Ehre und Würde verloren. Wollte sie nicht ihr Leben lang ledig bleiben, so habe sie keine andere Alternative gehabt, als den Beschwerdegegner zu heiraten. Ihr Verhalten nach dem ersten Vergewaltigungsvorfall bis zur Anzeigeerstattung im Frühling 2011 sei deshalb in diesem Lichte zu erklären und zu würdigen (Beschwerde S. 7 ff.). Mit diesen Ausführungen wiederholt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihren Standpunkt, den sie vor den kantonalen Gerichten sowie bereits in ihren ersten polizeilichen Einvernahmen eingenommen hatte und den die Vorinstanzen in der Beweiswürdigung mitberücksichtigten. Im Ergebnis stellt die Beschwerdeführerin ihre Sachverhaltsschilderungen der vorinstanzlichen Beweiswürdigung gegenüber. Diese appellatorische Kritik zeigt zwar eine andere mögliche Sachverhaltswürdigung auf. Sie vermag jedoch die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht zu erschüttern. Dass eine andere Lösung oder Würdigung auch vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt praxisgemäss für die Begründung von Willkür nicht (BGE 138 I 49 E. 7.1 S. 51; 136 III 552 E. 4.2 S. 560; je mit Hinweisen).  
 
1.3.2. Im Übrigen überzeugt nicht und geht nicht über eine appellatorische Kritik hinaus, was die Beschwerdeführerin betreffend die von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüche in ihren Aussagen vorbringt. Es ist zweifelsohne nicht offensichtlich unhaltbar, verschiedene Aussagen der Beschwerdeführerin betreffend den ersten Vergewaltigungsvorfall im Oktober 2010 (Entscheid S. 14 f.) als widersprüchlich zu qualifizieren. Dabei kann unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich um den ersten Vorfall handelt, von unwesentlichen Punkten keine Rede sein. Die gegenteilige Argumentation der Beschwerdeführerin vermag keine Willkür darzulegen. Die Vorinstanz zeigt weiter auf, dass die Beschwerdeführerin den späteren Übergriff in Uster wie auch die Vorfälle nach der Heirat zur Frage der Gegenwehr und damit in einem zentralen Punkt widersprüchlich schilderte (Entscheid S. 13). Soweit die Beschwerdeführerin auf die erste (gemeint: zweite) polizeiliche Einvernahme verweist und sinngemäss behauptet, es sei unklar, ob sie damals den Vorfall in Uster beschrieben habe, ist ihr nicht zu folgen. Aus dem Protokoll geht das Gegenteil hervor. Die Vorinstanz hält richtig fest, dass die Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft in Abweichung von früheren Aussagen behauptete, sich in Uster respektive bei sämtlichen Übergriffen gewehrt zu haben. Ebenso wenig ist die vorinstanzliche Würdigung zu beanstanden, die Beschwerdeführerin habe die Drohung mit dem Messer in Bezug auf die Anwesenheit ihres Bruders widersprüchlich wiedergegeben (Entscheid S. 15).  
 
 Die Beschwerdeführerin wurde entgegen ihrer Kritik insgesamt fünfmal während mehr als zwölf Stunden eingehend befragt. Die Vorinstanz durfte berücksichtigen, dass die späteren Übergriffe in der Schweiz anlässlich der ersten Einvernahme gegenüber der Polizistin (zu der die Beschwerdeführerin offensichtlich Vertrauen gefasst hatte) unerwähnt blieben. Soweit die Vorinstanz die Aussagen der Beschwerdeführerin als wenig konkret und vage einschätzt und festhält, die Beschwerdeführerin habe sich in manchen Punkten nicht konkreter äussern wollen, ist ihr beizupflichten. Entsprechendes gilt betreffend die E-Mail der Beschwerdeführerin vom 6. Mai 2011, welche sie der einvernehmenden Polizeibeamtin in Aussicht gestellt hatte, um das Geschehen schriftlich konkreter zu umschreiben (vorinstanzliche Akten act. 7/3). Nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist für den Nachweis eines strafrechtlich relevanten Verhaltens eine gewisse Aussagedichte unerlässlich. Die Anforderungen an die sachverhaltliche Umschreibung von Nötigungsmittel und Widerstand als zentrale Tatbestandsmerkmale bei sexuellen Aggressionsdelikten wie der Vergewaltigung sind hoch (Urteil 6B_537/2012 vom 10. Mai 2013 E. 1.4). Dies gilt hier umso mehr, als die behaupteten Vorfälle sich nicht über mehrere Jahre erstreckten und die erste polizeiliche Einvernahme wenige Tage nach dem letzten Übergriff erfolgte. 
 
1.3.3. Die Vorinstanz erachtet es insbesondere mit Blick auf die ersten und tatnächsten Einvernahmen als möglich, dass die Beschwerdeführerin aus Tradition einen Mann heiratete und versuchte, das Beste daraus zu machen, indem sie sich in die Ehe schickte und - wie sie es selbst formulierte - "hingehalten hat". Die Wahrnehmung der Beschwerdeführerin und ihre ethische Grundhaltung haben wohl nur noch die Erklärung von Vergewaltigung und sexueller Nötigung zugelassen (Entscheid S. 16 f.). Diese vorinstanzliche Einschätzung ist nicht willkürlich. Gelangt die Vorinstanz zur Überzeugung, dass die angeklagten Übergriffe respektive eine mögliche, zumutbare und erkennbare Gegenwehr der Beschwerdeführerin sich nicht mit ausreichender Gewissheit feststellen lassen, ist dies gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin und ihr Verhalten nicht schlechterdings unhaltbar.  
 
2.  
 
 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Beschwerdeführerin wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie macht im Zusammenhang mit ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Jahr 2012 sowie aktuell ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'728.-- geltend. Aus den eingereichten Unterlagen geht hervor, dass sie ihre frühere Anstellung bis zum 18. September 2012 innehatte, im September und Oktober 2012 Arbeitslosengelder bezog und seit 1. November 2012 einen monatlichen Nettolohn von Fr. 5'290.50 erzielt. Dass sie die Tätigkeit bei der C.________ GmbH nicht mehr ausüben würde, wird nicht geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin ist mithin nicht bedürftig im Sinne von Art. 64 BGG. Ihr Gesuch ist abzuweisen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Oktober 2013 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Faga