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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_878/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 14. Oktober 2013  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Dr. Peter Lutz und Pascal Sauser, Rechtsanwälte, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,  
2. Y.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Zinon Koumbarakis, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Einstellung einer Strafuntersuchung (Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung), Willkür, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 11. Juli 2013. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Die Beschwerdegegnerin 2 reichte am 11. Mai 2009 bei den Behörden des Kantons Zürich Strafanzeige und Strafantrag ein gegen den Beschwerdeführer, ihren vormaligen Geschäftsführer, wegen Veruntreuung und/oder ungetreuer Geschäftsbesorgung. Die kantonale Staatsanwaltschaft I stellte die Untersuchung am 18. September 2012 ein. Das Obergericht des Kantons Zürich hiess die Beschwerde der Beschwerdegegnerin 2 am 11. Juli 2013 teilweise gut. Es hob die Verfügung vom 18. September 2012 mit Bezug auf den Vorwurf der Veruntreuung bzw. ungetreuen Geschäftsbesorgung auf und wies die Sache zur weiteren Veranlassung an die Staatsanwaltschaft zurück. 
 
 Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, der Beschluss vom 11. Juli 2013 sei in Bezug auf die Rückweisung aufzuheben und die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. September 2012 zu bestätigen. 
 
2.  
 
 Der angefochtene Beschluss, welcher das Strafverfahren nicht abschliesst, ist ein selbständig eröffneter Zwischenentscheid. Da er weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft, ist er nur anfechtbar, falls er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen kann und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG sollen das Bundesgericht entlasten. Dieses soll sich möglichst nur einmal mit einer Sache befassen müssen (BGE 137 IV 237 E. 1.1). 
 
2.1.  
 
 Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss rechtlicher Natur sein. Das setzt voraus, dass er sich auch mit einem späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt. Ein Rückweisungsentscheid, mit dem eine Nichtanhandnahmeverfügung aufgehoben und die Sache zu weiterer Abklärung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen wird, bewirkt grundsätzlich keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur. Die rechtliche Wirkung der Verfügung erschöpft sich in einer Fortführung der von der Staatsanwaltschaft eröffneten Untersuchung. In deren Rahmen stehen dem Beschwerdeführer alle prozessualen Rechte zur Verfügung, um sich gegen die seines Erachtens zu Unrecht erhobenen Vorwürfe zur Wehr zu setzen. Nach abgeschlossener Untersuchung wird die Staatsanwaltschaft zu entscheiden haben, ob sie einen Strafbefehl erlassen, Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gegen den abschliessenden Entscheid stehen dem Beschwerdeführer wiederum die Rechtsmittel zur Verfügung (Urteil 6B_618/2013 vom 29. August 2013 E. 1.2). 
 
2.2.  
 
 Eine Gutheissung der vorliegenden Beschwerde könnte zwar sofort einen Endentscheid herbeiführen und würde damit Aufwand an Zeit und Kosten für ein Beweisverfahren ersparen. Dem stehen nicht nur das Legalitätsprinzip (Art. 2 StPO), sondern auch der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) und die Pflicht zur Strafverfolgung (Art. 7 StPO) entgegen. Eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft kann grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die kantonalen Behörden über einen gewissen Ermessensspielraum, in den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift. Um Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG anzuwenden, muss davon ausgegangen werden können, dass die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Tatvorwürfe klar straflos sind (Urteil 6B_618/2013 vom 29. August 2013 E. 1.3). Nachdem die Einstellungsverfügung und der angefochtene Entscheid je mehr als zehn Seiten materielle Begründung und die Beschwerde insoweit mehr als vier Seiten umfassen, ist die Voraussetzung klarer Straflosigkeit nicht erfüllt. 
 
3.  
 
 Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte. 
 
 Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Oktober 2013 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn