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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_931/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 14. Oktober 2013  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Schneider, Oberholzer, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Betrug, Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, vom 30. April 2013. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe sich Fahrkarten auf Kredit an einem Bahnhof der Schweizerischen Bundesbahnen ausstellen und sich das Geld hierfür an anderen Bahnhöfen zurückerstatten lassen. 
Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte den Beschwerdeführer zweitinstanzlich wegen Betrugs zu einer unbedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 10.-- als Zusatzstrafe zum Urteil des Kreisgerichts VIII Bern-Laupen vom 12. November 2010. 
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und seine Freisprechung von Schuld und Strafe. 
 
2.  
 
 Der Beschwerdeführer ersucht um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsanwalts im Sinne von Art. 64 Abs. 2 BGG (Beschwerde, S. 1). Seinem Gesuch ist schon deshalb nicht zu entsprechen, weil er erst kurz vor Ablauf der Beschwerdefrist ans Bundesgericht gelangte und formgültige Rügen nicht mehr fristgerecht nachgereicht werden könnten. Aus seiner Beschwerde ergibt sich überdies, dass er durchaus in der Lage ist, seine Anliegen sachgerecht zu vertreten und seine Auffassung zu begründen. Ein bundesgerichtlich bestellter Anwalt erweist sich nicht als notwendig. Im Übrigen wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verteidigung (bereits) im kantonalen Verfahren abgewiesen. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein (Urteil 1B_159/2012 vom 22. Juni 2012). 
 
3.  
 
 Der Beschwerdeführer verlangt eine schriftliche Bestätigung, dass kein DNS-Profil über ihn erstellt wurde, und die Löschung allfälliger Daten (Beschwerde, S. 4). Das Bundesgericht ist hierzu nicht zuständig. 
 
4.  
 
 Der Beschwerdeführer reichte anlässlich der Verhandlung vor Vorinstanz vom 30. April 2013 eine ärztliche Bescheinigung zu den Akten, wonach er nicht in der Lage sei, an der Gerichtsverhandlung teilzunehmen. Er beantragte deren Verschiebung. Die Vorinstanz wies das Gesuch ab (Entscheid, S. 3; kantonale Akten, Verhandlungsprotokoll, act. 314). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe sich mit seinem Gesuch nicht befasst bzw. es im Urteil nicht erwähnt (Beschwerde, S. 1 f.), trifft nicht zu. 
 
5.  
 
 Der Beschwerdeführer bemängelt die Beweiswürdigung (Beschwerde, S. 2 ff.). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234 mit Hinweisen; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 138 I 49 E. 7.1 S. 51; 136 III 552 E. 4.2 S. 560; je mit Hinweisen). 
Was an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein oder gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz stellt den bestrittenen Sachverhalt minutiös fest. Sie würdigt die Aussagen des Beschwerdeführers und der Privatklägerin sowie die weiteren Beweise und Indizien (Bezugs- und Verkaufsdaten der Einzelbillette und Abonnemente, Rückerstattungsbelege, nicht angefochtener Zahlungsbefehl) sachlich und ausgewogen. Die Darstellung des Beschwerdeführers stuft sie als widersprüchlich und unglaubhaft ein. Die Schilderungen der Privatklägerin hält sie für überzeugend (Entscheid, S. 5 f.). Auf die Ausführungen der Vorinstanz kann verwiesen werden. 
Der Beschwerdeführer vermag das schlüssige Beweisergebnis der Vorinstanz nicht in Frage zu stellen. Er trägt zur Hauptsache vor, was er schon im kantonalen Verfahren geltend machte und die Vorinstanz mit vertretbaren Argumenten verworfen hat. Ihrer Beweiswürdigung stellt er im Ergebnis lediglich seine eigene Sicht gegenüber, womit Willkür nicht nachzuweisen ist. Das betrifft etwa seine Vorbringen, wie seine Aussagen (beispielsweise zum Bezug von Sozialhilfeleistungen, zur Rückgabe der Billette, zur Begleichung der Schulden oder zum Vorhandensein einer Quittung) und sein Verhalten (beispielsweise die Nichtanfechtung des Zahlungsbefehls) zu würdigen und welche Schlüsse seiner Ansicht nach daraus zu ziehen sind (Beschwerde, S. 2 f.). Entsprechendes gilt, soweit der Beschwerdeführer kritisiert, die Privatklägerin könne nicht vorerst falsche Angaben machen und dennoch im Ergebnis glaubhaft aussagen (Beschwerde, S. 3 f.). Dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer als "arbeitsscheu" bezeichnet, ist für den Ausgang des Verfahrens nicht relevant. Jener übersieht bei seiner Kritik, dass die Vorinstanz diese Einschätzung auch bei der Strafzumessung in keiner Weise zu seinen Lasten berücksichtigt (Entscheid, S. 12 f.). 
Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Vorbringen ausdrücklich äussern müsste, ist die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
6.  
 
 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Seiner finanziellen Lage ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Der Antrag auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen. 
 
3.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
4.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Oktober 2013 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill